Kurz & knapp: Wichtige Fristen im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid
Eine der wichtigsten Fristen beim Bußgeldbescheid ist die Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Monate, wobei der Postausgang bei der Behörde entscheidend ist.
Es kann vier bis acht Wochen dauern, bis ein Bußgeldbescheid nach der Ordnungswidrigkeit im Briefkasten landet. Wie erwähnt, hat die Behörde grundsätzlich eine Frist von drei Monaten Zeit.
Ab Zustellung des Bescheids, haben Sie zwei Wochen Zeit, gegen diesen Einspruch einzulegen.
Wie lange dauert die Zustellung eines Bußgeldbescheids?
Es ist passiert: Sie wurden geblitzt, haben einen Strafzettel erhalten oder sind über eine rote Ampel gefahren. Nun stehen Sie täglich vor dem Briefkasten und rechnen damit, einen Bußgeldbescheid darin zu finden. Oftmals dauert es aber vier bis acht Wochen bis dieser eintrudelt. Der Zustellungstermin hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein später Erhalt ist dann möglich, wenn
- der Sachverhalt nicht klar oder
- der Verwaltungsaufwand der Behörde besonders hoch ist.
Nun kann es sein, dass Verkehrssünder Glück haben und trotz vermeintlichen Verkehrsverstoßes vergeblich auf den Bußgeldbescheid warten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Behörde es nicht schafft, in der gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist Ihren Fall zu bearbeiten oder den Sachverhalt innerhalb dieses Zeitraumes nicht zweifelsfrei klären kann. Das kann passieren, wenn beispielsweise das Gesicht auf dem „Blitzerfoto“ oder das Kennzeichen nicht deutlich erkennbar ist.
Inhaltsverzeichnis
Verjährungsfrist und Widerspruchsfrist
Bei einem Bußgeldverfahren gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten von Fristen – die Verjährungsfrist und die Widerspruchsfrist.
Verjährungsfrist: Wie lange hat die Behörde Zeit zu reagieren?
Die häufigsten Verstöße im Verkehrsrecht sind Ordnungswidrigkeiten, daher ist auch das Bußgeldverfahren weitgehend im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Anders als der Begriff „Verjährung“ vermuten lässt, gilt für die Zustellung des Bußgeldbescheids eine Frist von nur wenigen Wochen. Bei den meisten Verkehrsdelikten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate ab dem Tag, an dem die ordnungswidrige Handlung begangen wurde. Sollte bis Ablaufen dieses Zeitraums kein Bescheid oder Anhörungsbogen eingegangen sein beziehungsweise trifft erst danach ein, gilt die Rechtssache als „verjährt“.
Bitte beachten Sie, dass für die Verjährung das Datum der Erstellung des Bußgeldbescheids entscheidend ist. Nur wenn zwischen Zustellung und Datum der Erstellung mehr als zwei Wochen liegen, ist das Zustellungsdatum ausschlaggebend.
Ein Beispiel:
Sie wurden am 8. August geblitzt und erhalten keine Post von der Behörde vor dem 8. November bzw. der Bußgeldbescheid ist auf einen späteren Tag datiert. Dann ist es möglich, dass für den Bußgeldbescheid die Frist bereits abgelaufen und die Rechtssache verjährt ist. Dies ist für Sie wichtig, wenn Sie erst nach der Frist den Bescheid erhalten. Sie sollten sich also die Daten auf dem Bescheid immer ganz genau ansehen. Vielleicht ist bei Ihnen die Frist für die Verjährung bereits abgelaufen.
Beim Bußgeldbescheid kann die Frist für die Verjährung durch eine Anhörung zur Klärung des Sachverhaltes einmalig unterbrochen werden. Es ist übrigens als erste Anhörung zu werten, wenn Sie bei einer Kontrolle aus dem Verkehr gewunken und direkt dazu aufgefordert werden, sich zur Sache zu äußern. Eine Anhörung kann aber auch schriftlich durch einen Anhörungsbogen oder durch eine Vorladung erfolgen.
Nach dieser Unterbrechung beginnt für den Bußgeldbescheid die Frist von drei Monaten zur Erstellung von vorn. Das bedeutet, dass das Bußgeldverfahren maximal sechs Monate dauern darf – danach ist eine Verjährung sehr wahrscheinlich. Das Bußgeld müssen Sie dann nicht zahlen, Punkte und andere Strafen werden nicht rechtskräftig.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Sie in der Angelegenheit unterstützt.
- Die Frist für die Verjährung des Bußgeldbescheides beträgt 3 Monate,
- darf nur einmalig durch eine Anhörung unterbrochen werden,
- danach beginnt die Frist erneut.
- Ein Bußgeldverfahren dauert maximal 6 Monate.
Bitte beachten! Die meisten Verstöße im Straßenverkehr sind Ordnungswidrigkeiten. Für diese gelten die genannten Fristen. Bei Delikten wie Alkoholfahrten oder Nötigung handelt es sich aber um Straftaten. Bei diesen gelten strengere Regelungen. Sie verjähren frühestens nach sechs Monaten.
Widerspruchsfrist: Wie lange haben Sie Zeit sich zu wehren?
Wird ein Bescheid fristgerecht, also innerhalb der Frist für die Verjährung, zugestellt, gilt für Sie eine Einspruchsfrist, welche im Bußgeldbescheid genannt werden muss. In der Regel beträgt diese zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Wurde der Bescheid regulär per Post versandt, gilt die Zustellungsfiktion – der dritte Tag nach Absendung des Bußgeldbescheids wird als Zustellungstermin angenommen.
Nach Verstreichen der Widerrufsfrist wird der Busgeldbescheid rechtskräftig und die Ordnungswidrigkeit muss bezahlt werden. Wenn aber glaubhaft gemacht werden kann, dass die Frist wegen Abwesenheit nicht eingehalten werden konnte, ist es für Betroffene möglich, bei der Behörde die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ zu beantragen. Ob dem zugestimmt wird, entscheiden die Behörden im Einzelfall.
- Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung.
- Bei Abwesenheit kann „Wiedereinstellung in vorherigen Stand“ beantragt werden.
- Nach Verstreichen der Frist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Jürgen meint
5. Juli 2022 at 10:29
Ich bin mit dem PKW meiner Freundin vor 4 Monaten geblitzt worden. Das Ordnungshüter war bei ihr und will jetzt wissen wer gefahren ist. Kann ich jetzt noch belangt werden?
Daniel meint
22. Mai 2022 at 21:21
Hallo,
der folgende Fall:
Geblitzt 2.November
Anhörungsbogen ging Ende Dezember an die Firma (Halter)
Mitte Januar an den Fahrer, jedoch an einen vorherigen Wohnsitz, so dass der Anhörungsbogen vom jetzigen Mieter zurückgeschickt wurde.
Erstellung Bußgeldbescheid 16.März
Zustellung aber erst am 21. Mai
Durch die späte Zustellung könnte die Verjährung eingetreten sein oder sehe ich das falsch? Zustellung >6 Monate nach Verstoß
Benjamin meint
12. April 2022 at 14:20
Moin,
ich habe eine Frage bezüglich der Zahlungsfrist beim Bußgeldbescheid. Bezahlen werde ich es in jedem Fall, aber zu wann müsste das Bußgeld spätestens an den Landkreis/Stadt überwiesen werden?
Ich komme anhand der unten aufgeführten Angaben auf den 29.04.2022
Der Bescheid ist datiert auf dem 30.03.2022,
Zustellungsdatum laut gelbem Briefumschlag 01.04.2022,
2 Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung,
2 Wochen Zahlungsfrist nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides
Heißt für mich, dass ab dem 15.04.2022 (01.04.2022 + 14 Tage) die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt und von da an die 2 Wochen Zahlungsfrist beginnt, die mit dem 29.04.2022 (15.04.2022 14 Tage) abläuft.
Sind meine Annahmen so richtig?
Vielen Dank im Voraus.
Fred meint
16. Februar 2022 at 16:59
Hallo,
Beschuldigter A ist mit dem PKW, von PKW Halter B (andere Person) gefahren.
Geblitzt am: 20.10.2021
Bußgeldbescheid gegen A vom: 10.02.22
per Post an A zugestellt am: 12.02.22 (zuvor wurde B zur Fahrerfeststellung angeschrieben)
Wäre eine Verjährung gegeben?
Viele Grüße
Olli meint
3. August 2020 at 20:16
Hallo,
Haben fristgerecht am 14.3.20 einen Widerspruch gegen ein Bußgeldbescheid eingelegt. Heute kam vom Gericht ein Termin für eine Hauptverhandlung, geschieben am 29.7.20. Ist das rechtmäßig oder verjährt?
LG
Patrick meint
8. Juli 2020 at 18:31
Hallo,
Ich bekam am 24.4.2020 einen Anhörungsbogen wegen eines Lkw durchfahrtsverbot was ich missachtet haben soll. Tat Tag war der 23.03.2020.
Heute am 08.07.2020 bekam ich einen Bußgeldbescheid der auf dem 15.05.2020 datiert ist. Liegt eine verjährung vor?
Susann meint
6. Mai 2020 at 11:16
Hallo,
am 13.1.2020 ist mir ein Radfahrer ins Auto gefahren.
Am 5.5.2020 bekam ich ein Bußgeldbescheid.
Begründung : ‚Sie schädigten durch Außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere.“
Ich habe gleich am 5.5. Widerspruch wegen Verjährung eingelegt.
Das Amt schrieb nun, dass sie Strafantrag gestellt hätten. Dieser wurde am 12.2.2020 abgelehnt.
Beginnt die Frist der Verjährung nun am 12.2.2020 statt am 13.1.2020? Vielen lieben Dank. Susann
Autofahrerin mit Fristfrage meint
4. Januar 2019 at 0:35
Hallo zusammen,
folgende Situation.
Geblitzt: 20.04.2018
Anhörungsbogen: erstellt 05.07. 2018
Bußgeldbescheid: erstellt 01.10.2018
Eingegangen: 05.10.2018
Reguläre 3 Monatsfrist ist ordnungsgemäß unterbrochen durch Anhörung. Soweit so gut.
Ist der Bußgeldbescheid fristgerecht ? (3 Monate nach Anhörungsbogen wäre der 04.10.2018 der letzte Zustelltag. )
Oder gilt allein das Datum der Erstellung (nicht der Zustellung des Bescheides? (Dann wäre er innerhalb der Frist)
Vielen Dank im Voraus
bussgeldkatalog.de meint
11. Januar 2019 at 16:32
Hallo,
in der Regel gilt bei einem Bußgeldbescheid das Datum der Erstellung.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Nicole meint
2. November 2018 at 1:05
Hallo zusammen!
Ich hab einen Strafzettel am 15.10.2018 erhalten da ich am 21.07.2018 falsch geparkt hab. Muss ich diese Strafe bezahlen ?
bussgeldkatalog.de meint
5. November 2018 at 12:54
Hallo Nicole,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Janßen meint
2. August 2018 at 18:53
Guten Abend
Ich habe folgendes Problem , durch meinen Urlaub habe ich ein Verwarngeld in Höhe von 20€ für parken ohne parkschein etwas verspätet am 11.5. bar an der Stadtkasse eingezahlt ( Quittung liegt vor) am 16.5. Würde mir ein Bußgeldbescheid in Höhe von 48,45€ ( erstellt am 7.5.) Zugestellt ! Da ich ja ein paar Tage vorher bezahlt hatte , galt das schreiben als unwirksam durch die Überschneidung! Jetzt habe ich allerdings eine Mahnung in Höhe von 54,45€ wegen nicht bezahlen erhalten!!?? Es erscheint aber auch nirgendwo dass bereits 20 € bezahlt wurden , sondern die 20€ werden immer noch als Verwarnung aufgeführt! Die Stadt behaart darauf, dass ich Ihnen dem Restbetrag in Höhe von 34,45€ überweisen soll ! Eine korrigierte Mahnung mit der bereits gezahlten Zahlung wird mir verwehrt! Aber warum soll ich zusätzliche Kosten zahlen, wenn das Verwarngeld bereits bezahlt ist ???
Vielen Dank
bussgeldkatalog.de meint
20. August 2018 at 10:30
Hallo Janßen,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Hubert A. meint
20. Oktober 2018 at 7:44
Hallo,
Nein, das müssen Sie natürlich nicht bezahlen.
Martin meint
24. Juli 2018 at 12:53
Ich wurde am 4.4.2018 geblitzt und erhielt den Bescheid mit Anhörung, ich habe nicht reagiert, weil es für mich klar war! Nun warte ich auf den Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Strafe. Wielange muss ich noch warten oder ist es verjährt? ?
bussgeldkatalog.de meint
13. August 2018 at 11:19
Hallo Martin,
im Regelfall zählt hier eine Verjährungsfrist von drei Monaten nach Tattag. Haben Sie einen Anhörungsgbogen erhalten, unterbricht dies die Frist und lässt diese von vorn beginnen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Maxim meint
11. Juli 2018 at 12:04
ende August 2017 geblitzt, Hauptverhandlung wäre 12.07.2018, also läuft das Bußgeldverfahren nun fast ein Jahr. Also verjährt laut des Punktes „Ein Bußgeldverfahren dauert maximal 6 Monate.“?
LG Maxim
bussgeldkatalog.de meint
13. Juli 2018 at 14:40
Hallo Maxim,
eine laufende Verhandlung kann die Verjährung hemmen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Schneider meint
20. Oktober 2018 at 7:47
Hallo,
Das halbe Jahr gilt für die Bußgeldbehörde, nicht für Staatsanwaltschaft oder Gericht. Hier kann sich das anschließende Verfahren schon mal über ein Jahr und länger hinziehen..
Christian meint
9. Juli 2018 at 8:38
Hallo,
ich habe einen Bußgeldbescheid innerhalb der drei Monate bekommen. Gegen diesen Bußgeldbescheid habe ich Einspruch eingelegt.
Beginnt die Verjährungsfrist mit der ersten Zustellung des Bußgeldbescheides von vorne? Oder ist die Ordnungswidrigkeit verjährt, wenn der Einspruch abgelehnt wird, der zweite Bußgeldbescheid aber erst drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit bei mir eintrifft?
Vielen Dank für die Antwort!
Christian
bussgeldkatalog.de meint
13. Juli 2018 at 14:23
Hallo Christian,
leider können wir Ihrer Schilderung im Ganzen nicht folgen. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Mac meint
20. Oktober 2018 at 7:41
Meine Güte, lies deine eigene Post richtig, Junge!
wolgang meint
28. Mai 2018 at 17:54
bussgeidbescheid ist am26.5.zugestellt. gelasert am15.3. ist die frist überschritten?
danke für antwort
bussgeldkatalog.de meint
29. Mai 2018 at 14:18
Hallo Wolfgang,
nein, die Bußgeldstelle hat in der Regel drei Monate Zeit den Bußgeldbescheid abzuschicken. Diese Frist kann unter Umständen auch noch verlängert werden.
Bussgeldkatalog.de
Mac meint
20. Oktober 2018 at 7:38
Junge, lies!