Kurz & knapp: Bußgeldbescheid ohne Punkte
Punkte gehören zu den sogenannten „Nebenfolgen“ im Bußgeldbescheid. Sie werden im Verkehrszentralregister in Flensburg verzeichnet.
Nein. Ein Bußgeldbescheid, in dem etwaige Punkte nicht aufgeführt werden, ist dennoch gültig.
Sind andere relevante Angaben nicht im Bußgeldbescheid enthalten, lohnt sich unter Umständen ein Einspruch.
Bußgeldbescheid ohne vermerkte Punkte erhalten
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann den Fahrer mitunter teuer zu stehen kommen. Gemäß Bußgeldkatalog können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot verhängt werden.
Die entsprechenden Sanktionen werden dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt. Diesem Schreiben der Bußgeldstelle geht meist ein Anhörungsbogen voraus, in dem der Beschuldigte Stellung zu den Vorwürfen nehmen kann.
Doch wie gestaltet sich der Fall, wenn Sie einen Bußgeldbescheid ohne vermerkte Punkte erhalten, obwohl diese gemäß Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit vorgesehen sind? Lohnt dann ein Einspruch? Der nachfolgende Ratgeber beantwortet diese Fragen.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldbescheid: Welche Punkte müssen aufgeführt werden?
Ein Bußgeldbescheid muss einer bestimmten Form entsprechen, damit dieser gültig ist. Dabei sind Angaben wie die Adresse oder das Kennzeichen vom Fahrzeug des Beschuldigten genauso zu vermerken wie die Beweismittel und die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit.
Neben Tatort- und zeit sind auch die sogenannten „Nebenfolgen“ aus dem Schreiben der Behörde zu entnehmen. Bei diesen handelt es sich beispielsweise um ein Fahrverbot. Doch gehört die Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg auch dazu?
Diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Somit ist ein Bußgeldbescheid ohne Angabe der Punkte zulässig und eben auch gültig. Sollten Sie diesen Vermerk dennoch finden, handelt es sich um eine Art „Zusatzleistung“ der Behörde, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht.
Bußgeldbescheid ohne Punkte: Lohnt der Einspruch?
Wollen Sie einen Einspruch einlegen, ist es nicht von Bedeutung, ob der Bußgeldbescheid mit oder ohne Punkte verschickt wurde. Wie bereits erwähnt, ist letzteres durchaus zulässig und somit kein Fakt, der das Schreiben der Behörde ungültig werden lässt. Für die Verhängung der Punkte sind ohnehin nicht die Bußgeldstellen sondern das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Allerdings ist es möglich, dass andere Fehler auftreten, die einen Einspruch begründen. So können den Beamten beispielsweise Fehler bei der Zuordnung des Bescheids unterlaufen oder es wurden Beweismittel genutzt, deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden kann.
Liegt ein solcher Fall vor, empfiehlt es sich einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Grundsätzlich ist ein Rechtsbeistand allerdings nicht vonnöten um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (mit oder ohne Punkte) einzulegen.
Sie können diesen binnen der zweiwöchigen Frist selbst verfassen und an die Behörde versenden. Dazu empfiehlt es sich, den Brief als Einschreiben zu verschicken.
Matthias L meint
7. Juni 2023 at 16:36
Wurde 30 Meter vor Ortsausgangsschild angeblich von der Gegenrichtung aus geblitzt.
Laut Bußgeldbescheid mit 66 Km/h nach nicht vollziehbarem Toleranzabzug .
Bin mir sicher das ich höchstens 55 km/h schnell war.
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