Kurz & Knapp: Bußgeldbescheid ohne Unterschrift
Ein Bußgeldbescheid muss bestimmte Angaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann dies zur Ungültigkeit führen.
Das Fehlen einer Unterschrift stellt allerdings nicht einen solchen Formfehler dar.
Somit ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift in der Regel rechtmäßig.
Wann ist ein Bußgeldbescheid ungültig?
Inhaltsverzeichnis
Bestimmte formale Fehler im Bußgeldbescheid können dazu führen, dass dieser ungültig wird und Sie den darin aufgeführten Forderungen nicht mehr nachkommen müssen.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die zuständige Behörde die Tatzeit oder den Tatort falsch benennt.
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass ein solcher Fehler auch vorliegt, wenn der Bußgeldbescheid nicht unterschrieben ist. Ob es sich bei diesem Mythos um eine Tatsache handelt, erfahren Sie unter anderem im nachfolgenden Ratgeber.
Bußgeldbescheid ohne Unterschrift: Was sagen die Gesetze?
Die gesetzliche Grundlage für die Form eines Bußgeldbescheides bildet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darin ist unter anderem festgelegt, dass ein Bußgeldbescheid der schriftlichen Form bedarf. Außerdem muss ein Bußgeldbescheid laut § 66 OWiG folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum vermeintlichen Täter und etwaiger Nebenbeteiligter
- Name und Anschrift des Verteidigers
- Angaben zur vorgeworfenen Tat (Bezeichnung, Ort, Zeit)
- Benennung der angewandten Bußgeldvorschriften
- Beweismittel (wie zum Beispiel ein Blitzerfoto)
- Höhe des Bußgeldes und der Nebenfolgen (Punkte oder Fahrverbot)
- Rechtsbehelfsbelehrung
Fehlt eine dieser Angaben im Bußgeldbescheid, kann dieser ungültig sein. Ist Ihr Bußgeldbescheid fehlerhaft, kann es sinnvoll sein, einen Verkehrsanwalt zurate zu ziehen und Einspruch einzulegen. Ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift, der ansonsten aber den Vorgaben entspricht, rechtfertigt einen solchen allerdings nicht.
Welche weiteren Merkmale muss ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift aufweisen?
Auch wenn ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig ist, muss dieser dennoch bestimmte Merkmale aufweisen.
So ist eine Begründung des Tatvorwurfs Pflicht und auch der Absender des Schreibens muss eindeutig erkennbar sein.
Ebenso müssen unter anderem die Angaben des mutmaßlichen Täters und die rechtliche Belehrungen enthalten sein.
Gleiches gilt auch für die konkrete Benennung der möglichen rechtlichen Folgen.
Kommentar hinterlassen