Kurz & knapp: Bußgeldliste
Bei der Bußgeldliste handelt es sich um ein Verzeichnis gemeinnütziger Vereine, welches ständig aktualisiert wird. Steht ein Verein auf dieser Liste, bekundet er dadurch grundsätzliches Interesse an Spenden, die aus einer Geldauflage nach einer Straftat resultieren.
Um sich in die Bußgeldliste eintragen zu lassen, müssen Sie sich an das zuständige Oberlandesgericht wenden. In welchen Bereichen Ihre Einrichtung tätig sein muss, um in die Bußgeldliste aufgenommen zu werden, können Sie hier ausführlich nachlesen.
Wird ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ausgesprochen, besteht in aller Regel nicht die Möglichkeit, die Geldbuße zu spenden. In Deutschland können nur Geldauflagen gespendet werden.
Die Geldauflage für den guten Zweck
Inhaltsverzeichnis
In Deutschland werden Verstöße gegen Gesetze entweder als Ordnungswidrigkeiten gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht oder als Straftaten gemäß Strafrecht geahndet. Grundsätzlich sind für Straftaten eine Freiheits- oder Geldstrafe als Strafe vorgesehen.
Allerdings besteht im Strafverfahren noch eine weitere Option: Das Verfahren kann unter Umständen gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Der Betrag wird dann einer gemeinnützigen Organisation gespendet, die sich in die Bußgeldliste eingetragen hat.
Doch wie kann ein Verein die Eintragung in die Bußgeldliste erwirken? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Bußgeldliste: Was ist das überhaupt?
Die Bußgeldliste ist ein Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, das vom Oberlandesgericht gepflegt wird. Doch wozu gibt es diese Liste überhaupt?
Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt es in Deutschland unter gewissen Umständen ein Strafverfahren einzustellen. Das ist in § 153a Absatz 1 geregelt. Dort heißt es:
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
[…]
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
[…]
Handelt es sich also um eine leichte Straftat, kann das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Dieser Betrag wird dann an einen oder mehrere Vereine, die in der Bußgeldliste eingetragen sind, gespendet.
Eintrag in die Bußgeldliste: Welche Vereine werden aufgenommen?
Nicht jeder gemeinnützige Verein wird auch in die Bußgeldliste aufgenommen. Es gibt konkrete Vorgaben, in welchem Bereich dieser tätig sein muss. Unterstützt werden Organisationen, die in den nachfolgenden Aufgabenfeldern tätig sind:
- Gesundheits- und Suchthilfe
- Opferhilfe
- Kinder- und Jugendhilfe
- Straffälligen- und Bewährungshilfe
- Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen
Ist Ihr Verein in einem der genannten Bereiche tätig, müssen Sie sich an das zuständige Oberlandesgericht wenden. Per Onlineformular können Sie eine Aufnahme in die Bußgeldliste einfach und unkompliziert beantragen.
Damit der Antrag geprüft werden kann und Aussicht auf Erfolg hat, müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:
- Kopie der Eintragung Ihrer Einrichtung in das Vereinsregister
- Satzung des Vereins
- Wichtige Bescheinigung wie beispielsweise die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe
- Informationsmaterial, in welchem die aktuellen Projekte aufgeführt sind
Gut zu wissen: Sind Sie in die Bußgeldliste eingetragen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie in regelmäßigen Abständen Spenden erhalten. Der Richter oder die Staatsanwaltschaft legen immer im Einzelfall fest, an welchen gemeinnützigen Verein die jeweilige Geldauflage fließen soll.
Können Sie ein Bußgeld spenden?
Wie bereits erwähnt, fußt die Möglichkeit der Geldauflage auf der Strafprozessordnung. Sie wird demnach auch ausschließlich im Strafrecht angwendet. Für Ordnungswidrigkeiten gelten die Vorgaben aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht.
In diesem ist geregelt, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein Bußgeldverfahren nach sich zieht. Im Rahmen dessen wird dem Beschuldigten ein Bußgeldbescheid zugestellt. Auf diesem sind die Sanktionen für den Verkehrsverstoß vermerkt.
Neben einem Bußgeld können den Verkehrssünder auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten erwarten. Die Möglichkeit, ein Bußgeld zu spenden, ist allerdings nicht vorgesehen. Die Geldbuße muss stets an die Bußgeldstelle gezahlt werden.
14 Tage nach der Zustellung vom Bußgeldbescheid werden die Sanktionen rechtskräftig, sofern Sie keinen Einspruch einlegen. Sie müssen die Geldbuße dann zeitnah bezahlen. Tun Sie dies nicht, erwarten Sie Mahnungen inklusive Mahnungsgebühr.
Wichtig: Weigern Sie sich beharrlich, eine Geldbuße zu bezahlen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden. Wie lange Sie dann ins Gefängnis müssen, hängt mit der Höhe des Bußgeldes zusammen. Die Haft kann jederzeit beendet werden, wenn Sie die ausstehende Summe begleichen. Allerdings ersetzt die Erzwingungshaft die Zahlung der Geldbuße nicht. Sie können aber nicht zweimal für dasselbe Bußgeld in Erzwingungshaft gesteckt werden.
Ute M meint
3. April 2022 at 17:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein gemeinnütziger Verein, der sich sehr viel der Jugendarbeit widmet.
Besteht die Möglichkeit in diese Vereinsliste aufgenommen zu werden, auch wenn wir nicht explizit auf Jugendhilfe spezialisiert sind.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Ute M