Kurz & knapp: Eingeschränkte Fahrerlaubnis
Wird Ihnen lediglich eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt, bedeutet dies, dass Sie zwar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, diese Erlaubnis beschränkt sich dann allerdings z. B. nur auf bestimmte Arten von Kfz oder ein bestimmtes Kfz mit speziellen Einrichtungen.
Eine eingeschränkte Fahrerlaubnis kann unter anderem erteilt werden, wenn der Betroffene nur bedingt zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, beispielsweise aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Doch auch bei einem Fahrverbot oder einer Sperrfrist besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine eingeschränkte Fahrerlaubnis zu stellen, um anschließend zumindest bestimmte Arten von Kfz steuern zu dürfen.
Verfügen Sie über eine eingeschränkte Fahrerlaubnis, die es Ihnen lediglich erlaubt, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu steuern, sollten Sie sich unbedingt an die jeweiligen Einschränkungen halten. Ansonsten kann Ihnen der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden, worauf gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr folgen kann.
Fahrerlaubnis: Wann eine Einschränkung möglich ist
Inhaltsverzeichnis
Wer ein Kfz im öffentlichen Verkehr steuern möchte, benötigt eine entsprechende Fahrerlaubnis dafür. Diese wird erst nach einer bestandenen Führerscheinprüfung erteilt; zudem muss ein gewisses Maß an Fahreignung vorhanden sein. Gemäß § 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eignen sich nur Personen als Kraftfahrer, welche die notwendigen körperlichen sowie psychischen Anforderungen erfüllen.
Darüber hinaus dürfen sie weder wesentlich noch wiederholt gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen haben. Doch auch wenn diese Punkte nicht oder nur teilweise gegeben sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass ihnen die Teilnahme am Verkehr mit einem Kfz verboten ist. Unter Umständen kann ihnen eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Wann diese Option besteht, erklären wir in diesem Ratgeber.
Geistige oder körperliche Behinderungen können eine eingeschränkte Fahrerlaubnis begründen
Menschen, die an einer körperlichen oder geistigen Behinderung leiden, gehen nicht selten davon aus, dass sie das vorgeschriebene Maß an Fahreignung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht aufweisen und daher keine Kfz im Straßenverkehr führen dürfen. Damit müssen sie jedoch nicht in jedem Fall richtig liegen. Schließlich besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass sie zumindest eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erhalten.
In § 23 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) heißt es dazu:
Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“
Dass wenigstens eine bedingte Fahreignung vorhanden ist, muss in der Regel durch entsprechende Gutachten nachgewiesen werden. Auch das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eine Probefahrt kann verlangt werden. Wird letztendlich eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt, geschieht dies normalerweise nur unter gewissen Rahmenbedingungen.
Im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung dürfen Sie dann beispielsweise nur ein bestimmtes Fahrzeug steuern, das mit speziellen Fahrhilfen ausgestattet ist. Auch das Beschränken der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h ist eine Option, die es Ihnen ermöglichen kann, trotz geistiger oder körperlicher Einschränkungen mobil zu sein.
Antrag auf eine eingeschränkte Fahrerlaubnis bei Fahrverbot oder Sperrfrist
Doch nicht nur beim Vorliegen geistiger oder körperlicher Behinderungen besteht die Option, eine eingeschränkte Fahrerlaubnis zu erhalten. Dies ist darüber hinaus auch denkbar, wenn Sie aufgrund einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ein Fahrverbot absitzen müssen oder wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, was stets mit einer Sperrfrist einhergeht.
In beiden Fällen kann die Existenz des betroffenen Fahrers auf dem Spiel stehen. Daher kann er einen Antrag auf eine eingeschränkte Fahrerlaubnis stellen, um während der Sperrfrist bzw. des Fahrverbots dennoch mit einem Kfz am Verkehr teilnehmen zu dürfen. § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt dazu:
Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.“
Eine eingeschränkte Fahrerlaubnis kann in einer solchen Situation also nur erteilt werden, wenn der eigentliche Zweck der Strafe dadurch nicht verloren geht. Auch hier wird die Erlaubnis dann auf bestimmte Arten von Kfz beschränkt bzw. diese Fahrzeuge werden von dem Fahrverbot oder der Sperre ausgenommen.
Eingeschränkte Fahrerlaubnis: Was passiert bei Verstößen gegen die Beschränkungen?
Bezieht sich Ihre eingeschränkte Fahrerlaubnis ausschließlich auf ein speziell auf Sie und Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kraftfahrzeug und Sie sind dennoch mit einem anderen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs, handelt es sich dabei normalerweise um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Schließlich verfügen Sie nicht über eine Erlaubnis, andere Kfz zu führen.
Das Gleiche ist der Fall, wenn Sie genau mit der Art Kfz fahren, die nicht von der Sperrfrist oder vom Fahrverbot ausgenommen ist. Laut § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
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