Bußgelder – Fahren ohne Fahrerkarte
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise | Bußgeld Fahrer in Euro | Bußgeld Unternehmer in Euro |
---|---|---|
nicht für die ordnungsgemäße Funktion oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte gesorgt (je 24-Stunden-Zeitraum) | 250 | 750 |
kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte genutzt (je 24-Stunden-Zeitraum) | 250 | - |
bei einer Kontrolle die mitzuführenden Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke und Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (je 24-Stunden-Zeitraum) | 250 | - |
kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte genutzt oder nicht von Beginn an benutzt. (je 24-Stunden-Zeitraum) | 250 | - |
eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte genutzt (je 24-Stunden-Zeitraum) | ||
... und die Kontrolle wurde dadurch erschwert | 75 | - |
... und die Kontrolle war dadurch unmöglich | 250 | - |
bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht angefertigt (je 24-Stunden-Zeitraum) | ||
... und die Kontrolle wurde dadurch erschwert | 75 | - |
... und die Kontrolle war dadurch unmöglich | 250 | - |
ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortgesetzt (je 24-Stunden-Zeitraum) | 50 | - |
Kurz & Knapp: Fahren ohne Fahrerkarte
Ist ein LKW mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet, ist das Fahren ohne Fahrerkarte nicht gestattet. Dies stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar und es werden üblicherweise Bußgelder fällig.
Das Fahren ohne Fahrerkarte bei vorhandenem digitalem Tachographen ist nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Bei einem Defekt, einer Beschädigung oder einer Fehlfunktion darf für maximal 15 Tage ohne Karte gefahren werden. Innerhalb von 7 Tagen muss ein Ersatz beantragt werden.
Bußgelder zwischen 50 Euro und 750 Euro sind bei Verstößen möglich. Sie können sowohl für den Fahrer als auch für das Unternehmen verhängt werden. Unserer Bußgeldtabelle sind nähere Informationen zu entnehmen.
Mithilfe der Fahrerkarte die Einhaltung der Ruhezeiten gewährleisten
Der Beruf des Lkw-Fahrers verlangt ein hohes Maß an Konzentration und Wachsamkeit, denn die kleinste Unachtsamkeit kann schwerwiegende Auswirkungen haben und zu einem Lkw-Unfall führen.
Aufgrund des hohen Fahrzeuggewichts haben andere Verkehrsteilnehmer nur geringe Chancen, unversehrt aus einer solchen Kollision hervorzugehen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten sollen dazu beitragen, dass die Lkw-Fahrer sich trotz des Zeitdrucks ausreichend ausruhen können, um das Risiko einer Verkehrsgefährdung zu reduzieren. Überprüft wird die Einhaltung der Vorgaben dabei anhand der Fahrerkarten, welche die Aktivitäten des Fahrzeugführers dokumentieren.
Doch was sieht der Bußgeldkatalog beim Lkw-Fahren ohne Fahrerkarte als Strafe vor? Existieren Ausnahmen, bei denen auf die Aufzeichnung durch den digitalen Tachographen verzichtet werden kann? Oder drohen auch bei einer Privatfahrt ohne Fahrerkarte Sanktionen? Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Ratgeber beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
Wer benötigt eine Fahrerkarte?
Bei der Fahrerkarte handelt es sich um einen personengebundenen Nachweis, den gewerbliche Lkw-Fahrer in Verbindung mit einem digitalen Tachographen benötigen.
Seit dem 01. Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht und Busse mit mehr als 9 Sitzen gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über ein solches Kontrollgerät verfügen, welches unter anderem die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten mithilfe einer Fahrerkarte ermöglicht.
Eine solche Fahrerkarte ist somit für alle Personen vorgeschrieben, die Fahrzeuge mit den zuvor genannten Merkmalen für den gewerblichen Zweck führen. Wobei es auch für diese Regelungen Ausnahmen gibt, auf die im weiteren Verlauf dieses Ratgebers eingegangen wird.
Damit eine Datenerfassung möglich ist, muss sich der Fahrer mit seiner persönlichen Fahrerkarte anmelden. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Fahrt die Lenk- und Ruhezeiten korrekt aufgezeichnet werden.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder wird bei einer Kontrolle der Tatbestand „Fahren ohne Fahrerkarte“ festgestellt, droht ein Bußgeld.
Lkw-Fahren ohne Fahrerkarte: Welche Ausnahmen gelten?
Gehört ein digitaler Tachograph zur Ausstattung eines Lkw, ist die Nutzung der Fahrerkarte beim gewerblichen Transport von Gütern oder Personen in der Regel verpflichtend. Das Lkw-Fahren ohne Fahrerkarte ist somit grundsätzlich nicht gestattet.
Allerdings sieht der Gesetzgeber bei dieser Regelung Ausnahmen vor, sodass Sie in bestimmten Fällen auch ohne Fahrerkarte fahren dürfen und keine Sanktionen zu befürchten haben. Zu den Sonderfällen, in denen das Lkw-Fahren ohne Fahrerkarte erlaubt ist, zählen unter anderem:
- Beschädigung
- Fehlfunktion
- Verlust
- Diebstahl
Bei den zuvor genannten Gründen ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig, allerding nur für insgesamt 15 Kalendertage. Zudem muss unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben Tagen – ein Antrag auf eine Ersatzkarte gestellt werden.
Ist der Verlust der Fahrerkarte zudem auf einen Diebstahl zurückzuführen, muss zusätzlich die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet werden. Zuständig ist dabei die Behörde, in deren Land die Entwendung stattfand.
Müssen Sie wegen einem der aufgezählten Ausnahmefälle ohne eine Fahrerkarte fahren, sind Sie dennoch dazu verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen. Daher ist zu Beginn der Fahrt ein Ausdruck mit dem Tachographen anzufertigen und dieser dann manuell auszufüllen. Dies beinhaltet neben den personenbezogenen Daten auch die sonstigen Arbeitszeiten – wie zum Beispiel das Beladen – und eine Unterschrift.
Auch zum Ende der Fahrt ist ein Ausdruck notwendig, dieser enthält die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts zu den Lenk- und Ruhezeiten. Auf diesem ergänzen Sie die ggf. angefallenen sonstigen Bereitschafts- oder Arbeitszeiten sowie die Angaben zu Ihrer Person.
Ist das Fahren ohne Fahrerkarte privat gestattet?
Der Gesetzgeber schreibt die Nutzung des digitalen Tachographen bei gewerblichen Fahrten vor, nutzen Sie den Lkw privat, ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig. Allerdings darf in diesem Fall das Fahrzeug bzw. Gespann ein maximales Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Bringt der Lkw allerdings mehr als 7,5 Tonnen auf die Waage, entfallen für dieses Fahrzeug die Regelungen zur Privatfahrt. Ein Fahren ohne Fahrerkarte ist in diesem Fall nicht zulässig und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wann droht beim Fahren ohne Fahrerkarte ein Bußgeld?
Die Sanktionen, welche das Fahren ohne Fahrerkarte nach sich ziehen, sind im „Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht“ (LASI) verzeichnet. Der allgemeine Bußgeldkatalog greift in diesem Fall also nicht.
Werden Sie im Zuge einer Kontrolle beim Fahren ohne Fahrerkarte erwischt, bedeutet dies für Sie als Fahrer in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro je 24 Stunden. Dieses wird zum Beispiel dann erhoben, wenn der Fahrer keine Fahrerkarte nutzt oder diese nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt und somit eine Kontrolle verhindert.
Unter bestimmten Umständen muss zudem auch der Unternehmer mit Sanktionen rechnen, wenn sein Fahrer ohne Fahrerkarte unterwegs ist. So droht ihm ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro, wenn er die ordnungsgemäße Funktion des Kontrollgerätes nicht gewährleistet. Diese Regelung soll unter anderem dazu führen, dass die Arbeitgeber ihre Angestellten über die gesetzlichen Vorschriften aufklären und eine Manipulation der Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahren ohne Fahrerkarte verhindert wird.
Christoph E. meint
17. Januar 2019 at 18:25
Hallo zusammen was mich interessiert muss ich meine Fahrerkarte den Behörden zeigen wenn ich mit meinem Pkw unterwegs bin also sprich in meiner Freizeit und in eine Kontrolle komme und danach gefragt werde? Ich bin im moment in einer Modulschulung und wurde auf die Fahrpersonalverordnung hingewiesen.Konnte aber dort nichts finden.Laut Dozent muss ich meine Karte immer dabei haben was für mich z.T.unlogisch ist.Mir geht es nur um Privatzeit Und um Privatfahrten mit dem Pkw der Rest ist mir bekannt
Matthias meint
3. September 2018 at 15:30
Hallo,
fahre bis jetzt einen 7,49 t LKW also unter 7,5 Tonnen mit Tachoscheibe wollen nun einen neuen 7,49 t Lkw kaufen mit elektronischem Fahrtenschreiber , bewegen uns nur 100 km im Umkreis der Firma ist eine Fahrerkarte
notwendig ? Wo beantragt man Unternehmer- Fahrer- und Werkstattkarte wenn benötigt ? Auslesegerät für die Karten ist wo erhältlich ? Sie können uns mit ihren Antworten sicher weiterhelfen ! Danke im Vorraus !
Matthias
bussgeldkatalog.de meint
13. September 2018 at 10:17
Hallo Matthias,
für gewerbliche Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5t ist normalerweise immer eine Fahrerkarte notwendig. Die Fahrerkarte erhalten Sie normalerweise bei der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort des Fahrers.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
mark meint
29. Juli 2018 at 0:32
hallo hab mal ne frage , wurde letztens kontrolliert mit meine, 7,5 lkw was wird mich erwarten , habe angeblich 2stunden und 20 minuten keinen fahrerkarte drinnen gehabt und die lenkzeiten waren auch über 4 stunden überzogen . stimmt das mit den 250 euro und was mich viel mehr intressiert hab ich dann auch ein fahrverbot und erwarte ich auch punkte
bussgeldkatalog.de meint
20. August 2018 at 10:56
Hallo Mark,
in der Regel drohen für entsprechende Verstöße keine Punkte oder ein Fahrverbot.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Swen meint
24. Juli 2018 at 8:33
Moimoi, zusammen …..ich bin überfordert. ..Fahre zur Zeit einen Lof MAN TRuck, jetzt meinte man zu mir, ich kann damit auch Schotter bzw.Bauschutt von A nach B bringen ohne Fahrerkarte…….stimmt das ?!
bussgeldkatalog.de meint
13. August 2018 at 11:18
Hallo Swen,
das Fahren ohne Fahrerkarte ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa dann, wenn die Strecke unter 100 km vom Unternehmensstandort liegt und das Fahrzeug höchstens 7, 5 Tonnen wiegt. Wenden Sie sich im zweifelsfall noch einmal an Ihren Arbeitgeber.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Dennis meint
19. Juli 2018 at 7:15
Guten Tag.
Wie sieht es aus wenn ich mit meiner szm >7.5 r ohne auflieger samstags waschen fahre? Weg ca. 5km
Muss die fahrerkarte gesteckt sein? Wie verhält sich das mit der Wochenende ruhezeit? Gruß dennis
bussgeldkatalog.de meint
13. August 2018 at 10:06
Hallo Dennis,
für Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen gilt: Für private Erledigungen und Strecken unter 100 km/h von Betriebsstandort gilt in der Regel keine Verpflichtung, die Fahrerkarte bzw. den Fahrtenschreiber zu benutzen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Jörg M. meint
1. Juli 2018 at 13:41
Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Wochendfahrverbotes. Darf ich am Sonntag mit einem Sattelzug (Zugmaschine + Auflieger) zu einer öffentlichen Veranstaltung (Truckertreffen) fahren. Es ist keine gewerbliche Fahrt und die Sozialvorschriften werden danach auch eingehalten. Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
13. Juli 2018 at 13:39
Hallo Jörg,
das Sonntagsfahrverbot gilt in der Regel ausschließlich für gewerbliche Fahrten.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Robert meint
10. Juni 2018 at 23:26
Ich denke über die private Anschaffung eines Unimogs nach (ehemaliges BW Fahrzeug, Bj. 83, 7,49t) Eine gewerbliche Nutzung wird nicht stattfinden, zusätzlich strebe ich auch ein H-Kennzeichen für dieses Fahrzeug an.
Ich entnahm den bisherigen Beiträgen, dass ich für dieses Fahrzeug per se weder Fahrerkarte noch Kontrollgerät benötige? (Original ist auch nur ein Tachograph vorhanden). Wie sieht es allerdings aus, wenn ich mit diesem Fahrzeug zusätzlich meinen privaten PKW Anhänger ziehe (2,8t)? Führerschein CE ist vorhanden, allerdings aufgrund der nicht gewerblichen Nutzungsabsichten weder Modulschulungen noch Fahrerkarte, fahre sonst damit nur Feuerwehrfahrzeuge.
-Danke
bussgeldkatalog.de meint
11. Juni 2018 at 10:58
Hallo Robert,
für private Fahrten ist in der Regel keine Fahrerkarte notwendig.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Sebastian meint
31. Mai 2018 at 13:39
Hallo,
ich habe frisch meinen C/CE Führerschein erworben. Leider habe ich noch keine Fahrerkarte.
Situation:
Ich arbeite als Filmbeleuchter und wurde vom Unternehmen gefragt, ob ich jetzt auch den LKW bewegen darf (der hat 6,8t zGm). Unsere Anfahrtwege liegen grundsätzlich unter 100km und ich benutze das Equipment auf dem LKW selbst beim Dreh. Ich bin also hauptberuflich kein Kraftfahrer.
Ein digitales Kontrollgerät ist verbaut und aktiv.
Frage:
Kann ich solche Fahrten auch OHNE VORHANDENE Fahrerkarte erledigen? Ich werde aus der Handwerkerregelung nicht schlau, weil die nur besagt, dass das Kontrollgerät nicht benutzt werden muss, aber heißt dass, dass eine Fahrerkarte vorhanden sein muss oder dass die erst gar nicht vorhanden sein muss?
Beste Grüße
Sebastian
bussgeldkatalog.de meint
4. Juni 2018 at 11:41
Hallo Sebastian,
eine Fahrerkarte wird im Regelfall immer dann erforderlich, wenn Wagen ab einem bestimmten Gewicht zu gewerblichen Fahrten genutzt werden und ein digitaler Tachograph verbaut ist. Insofern sollte diese Regelung in Ihren Fall gelten, auch wenn Sie kein berufsmäßiger Kraftfahrer sind.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Markus W meint
3. November 2021 at 13:48
Hi, ich möchte gerne nur meine SZM, die Solo 5,5t wiegt dazu nutzen um zur Arbeit hin her zu kommen, vor/nach sonstig normalen Arbeits-/Lenkzeiten. ….ist dieses ohne Fahrerkarte und dem Out of Scope möglich….??
MfG…..Markus
Ute meint
17. Mai 2018 at 17:27
Hallo allerseits!
Nachdem mein Mann (Berufskraftfahrer) vergangene Woche seinen gesamten Geldbeutel verloren hat (ob er geklaut wurde oder einfach so verschwunden ist, können wir nicht sicher sagen), hat er sofort am Freitag eine Verlustmeldung bei der Polizei gemacht, am Montag den neuen Personalausweis samt Vorläufigem beantragt und auch beim Rathaus die Verlustmeldung für die diversen Dokumente gemacht. Danach hat er den neuen Führerschein beantragt und gesagt bekommen, dass es keine vorläufigen Dokumente dazu gibt und dass der Führerschein wegen den anstehenden Ferien und Pfingstfeiertagen locker zwei Wochen dauern dürfte. Und da kommen wir nun zu unserem Problem: Für die neue Fahrerkarte hat er jetzt zwar den Antrag beim TÜV Süd ausgefüllt und die eidesstattliche Versicherung zum Verlust der alten Karte abgegeben. Der TÜV Süd kann den Antrag aber erst abschicken, wenn die neue Führerscheinnummer vorliegt! Darum habe ich NOCHMAL bei der Führerscheinstelle angerufen und wieder die Antwort bekommen, dass es keine vorläufigen Unterlagen gibt und wir warten müssen, bis der Führerschein da ist.
Aber dann wird ja definitiv die Grenze von 14 Tagen überschritten (die Fahrerkarte dauert dann ja NOCHMAL 5-7 Tage!), die ein Fahrer maximal auf Ausdruck ohne Fahrerkarte fahren darf?!?! Natürlich führt mein Mann alle Unterlagen, die uns vorliegen, mit sich. Aber kann es trotzdem passieren, dass ihm Bußgelder/Konsequenzen drohen? Er hat doch alles getan, was ihm möglich ist, das kann doch kein Grund sein, bestraft zu werden??? Oder haben wir noch was übersehen? Ich wäre wirklich dankbar für entsprechende Ratschläge und/oder Informationen!
Vielen Dank und herzliche Grüße,
Ute.
bussgeldkatalog.de meint
22. Mai 2018 at 9:49
Hallo Ute,
im Regelfall sollte es stets möglich sein, mit einem aktuellen Lichtbild und mitunter unter Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung einen begrenzt gültigen Ersatzführerschein zu erhalten – schließlich dauert die Erstellung eines Führerscheins ja einige Zeit. Bei einer Verkehrskontrolle wird für das Nicht-Mitführen des Führerscheins bzw. des vorläufigen Fahrausweisen meist ein Verwarngeld von zehn Euro fällig.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Jörg meint
11. Mai 2018 at 8:44
Hochzeitskonvoi Samstagnachmittag mit Karte oder ohne ??
bussgeldkatalog.de meint
14. Mai 2018 at 8:44
Hallo Jörg,
grundsätzlich dokumentiert der Fahrtenschreiber alle Fahrtbewegungen, daher ist auch in diesem Fall die Karte einzulegen. Dabei können Sie allerdings in der Regel die Einstellung „Urlaub“ wählen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Reiner meint
9. Mai 2018 at 23:16
Habe eine Frage und schon x antwochten bekommen . Also ich bin 40 Jahre 40 Toner Gefahren . Jetzt habe ich mich zu Ruhe gesetzt.habe meine Module nicht erneuert auch meine Fahrer Karte nicht . Jetzt bin ich dabei mir ein Wohnmobil zu Kaufen und habe einen dreiakser Actors 2651 im Auge .was ja nicht gewerblich ist sondern rein privat . Muss ich eine Fahrkarte so wie die Module dafür haben . wen ja . wie sieht die gesetzgebung das ?
bussgeldkatalog.de meint
14. Mai 2018 at 8:35
Hallo Reiner,
besitzt das Wohnmobil eine Lkw-Zulassung, benötigen Sie eine entsprechende Fahrerlaubnis. EIne Fahrerkarte ist für private Fahrten nicht notwendig.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Alexander meint
1. Oktober 2019 at 16:25
Aber ich dachte bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sieht das Gesetz keine Privatfahrten vor und die Aufzeichnung also Fahrerkarte stecken ist vorgeschrieben. Der 2651 ist ein 26 Tonner.
Sebastian meint
9. Mai 2018 at 22:56
Hallo zusammen,
Ich fahre derzeit einen Sprinter 3,5t und ab und zu hab ich einen Anhänger mit einer Arbeitsbühne dran, so das ich gesamt auf 6t komme.
Im Fahrzeugschein steht Fz. z. Gü. bef b. 3,5t .
Nun meine Fragen :
Muss ich ebenfalls mit Fahrerkarte fahren?
Was ist Wenn ich ohne Anhänger unterwegs bin, muss ich die Ruhezeiten auch einhalten?
Was erwartet mich oder der Firma an Strafe, da vor 3 Jahren das Gerät demontiert wurde?
bussgeldkatalog.de meint
14. Mai 2018 at 8:37
Hallo Sebastian,
laut Gesetzgeber ist eine Fahrerkarte für Fahrtzeuge ab 7,5 t vorgeschrieben. Alternativ dazu kann Fahrtenbuch genutzt werden. Wenden Sie sich ggf. an die zuständigen Behörden.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Jerome meint
29. April 2018 at 23:32
Guten Abend, ich bin erst seit 3 Monaten 40 Tonner am fahren und ich habe mal eine Frage die ich mir selber nicht beantworten Kann! Wenn ich jetzt meine 11 Stunden Pause mache und während der 11 Stunden mitten drinne jemand kommt und sagt aus diesen Grund darf ich hier nicht stehen, ich würde dann die fahrerkarte entnehmen damit die Pause nicht unterbrochen wird und fahre 1 mal für 50 bis 100 Meter auf ein anderen Parkplatz, und ich komme paar Tage später in eine Kontrolle was könnte mich da erwarten? Liebe Grüße Jerome
bussgeldkatalog.de meint
7. Mai 2018 at 9:48
Hallo Jerome,
legen Sie die Fahrerkarte nicht ein, kann im Falle einer Kontrolle ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro drohen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Steffen meint
18. April 2018 at 6:46
Hallo ,
Wie sieht es mit dem Punkt aus – Fahren ohne Fahrerkarte ?
Handwerker, die ihr Fahrzeug zum Transport von Materialien zur Ausübung ihres Berufs nutzen, können dies innerhalb eines Radius von 100 Kilometern ohne Fahrtenschreiber tun. Das gilt für Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen. Die Regelungen, die vor März 2015 galten, sahen einen Radius von 50 Kilometern vor. Das Fahren darf nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers sein.
Tomasz meint
13. April 2018 at 5:12
Hallo, die Fahrerkarte birgt ja ein Labyrinth von Fragen. Wenn ich mit einem Gespann, PKW mit Anhänger, unterwegs bin und nur für Veranstaltungszwecke Fahrräder von A nach B fahre, wurde mir von anderen Fahrern gesagt, dass man da keine Fahrerkarte einlegen muss. Fahre ich mit dem PKW einen anderen Anhänger gewerblich muss ich sie einlegen. Stimmt das?
bussgeldkatalog.de meint
7. Mai 2018 at 8:54
Hallo Tomasz,
die Dokumentation mit Fahrerkarte oder Fahrtenbuch ist in der Regel nur bei gewerblichen Fahrten notwendig.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Schumann meint
21. März 2018 at 22:08
Guten Tag! Es ist so verwirrend,
Wie beim Vorredner ist das bei uns so ähnlich! wir haben einen 7,5to LKW mit Analogen -Schreiber.Wir haben die Handwerkerregel! Wir möchten einen neuen LKW kaufen! Mit DIGISchreiber . Muss da generell eine UNternehmerkarte rein.?
Wenn wir den Hänger 3to anhängen sind wir drüber! = Fahrerkarte stecken!?
Alles klar soweit. Aber wie weise ich die restl. Tage nach? Oder bei wechselnden Fahrern.
Bsp. Mo Koll. 1 fährt im 100km Radius und holt einen Hänger ab. Sobald er den Hänger dran hat Karte rein??
Wenn der Hänger wieder ab Karte raus? Oder am gleichen Tag werden die Fahrzeuge gewechselt.
Kol.2 hat keinen Fahrerkarte muss er den Hänger stehenlassen?
Vielen Dank
bussgeldkatalog.de meint
26. April 2018 at 15:31
Hallo Schumann,
erkundigen Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Anwalt.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
olli meint
21. März 2018 at 16:43
hallo,
ich fahre seit kurzem bei einem autokranverleih die gewichte für die kräne. wie ist es da mit fahrerkarte? aufgrund des gewichts-ja, aber es ist „nur“ ballast im eigenen auftrag für eigene fahrzeuge.
bislang hab ich verschiedene meinungen gehört, verlasse mich aber nur auf mein gefühl und nutze sie.
würde mich über eine antwort freuen.
bussgeldkatalog.de meint
26. April 2018 at 15:29
Hallo olli,
bitte fragen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde nach.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Angel K. meint
11. März 2018 at 17:45
Hallo
Ich habe B+E Fuhrerschein
Kann ich fahren meine Bus Iveco Daily bis 3.5 tons + Anhenger bis 2.8 tons ohne Fahrtenscheiber?
bussgeldkatalog.de meint
12. März 2018 at 13:25
Hallo Angel,
bei dem Auto unter 3,5t handelt es sich um einen PKW und mit ihrem BE-Führerschein dürfen Sie auch Anhänger mit über 750kg Gewicht fahren.
Wenn Sie das Auto gewerblich nutzen und weiter als 100km von Ihrem Unternehmenssitz wegfahren, müssen Sie aber dennoch einen Fahrtenschreiber verwenden, denn dieser ist Pflicht ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die Sie mit ihrem Gespann überschreiten.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Angel Kolev meint
12. März 2018 at 14:05
Danke
Aber wenn ist fur privat benutzen?
Jemiel meint
3. März 2018 at 12:12
Hab mal ne Frage. Ich fahre nehste Woche einen Umzug ohne Fahrer Karte. Und soweit ich weiß ist auch kein analoggerät mehr drin, könnte ich trotzdem fahren gibt es eigentlich punkte in Flensburg? Was wären so die Strafen für ?
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 10:12
Hallo Jemiel,
bei gewerblichen Fahrten mit dem Lkw ist grundsätzlich eine Domumentation der Lenk- und Ruhezeiten notwendig. Ist kein Fahrtenschreiber vorhanden, sind diese in einem Fahrtenbuch festzuhalten.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Frank meint
22. Januar 2018 at 5:03
Mal einen Schritt weiter. Ich bin bekloppt und habe die Kohle und will mir privat eine Zugmaschine zulegen, weil ich es geiler finde, damit rumzufahren als mit einem PKW. Ich habe verstanden, dass eine Fahrerkarte drin stecken muss. Ja, von mir aus. Aber ich unterliege doch als Privatmann keinerlei Sozialvorschriften des Transportgewerbes. Im Gesetzestext wird nicht konkret darauf eingegangen, aber wenn ich mir alle relevanten Texte so anschaue, muss ich zwar einen Tachographen drin haben und meine Fahrerkarte stecken, aber auf die Lenk- und Ruhezeiten keine Rücksicht nehmen. Also wozu der Tachograph?
Rudi meint
7. Februar 2019 at 20:33
Richtig erkannt! Es heißt ja:
„Ist das Fahren ohne Fahrerkarte privat gestattet?
Der Gesetzgeber schreibt die Nutzung des digitalen Tachographen bei gewerblichen Fahrten vor, nutzen Sie den Lkw privat, ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig. Allerdings darf in diesem Fall das Fahrzeug bzw. Gespann ein maximales Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Bringt der Lkw allerdings mehr als 7,5 Tonnen auf die Waage, entfallen für dieses Fahrzeug die Regelungen zur Privatfahrt. Ein Fahren ohne Fahrerkarte ist in diesem Fall nicht zulässig und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Für Privatfahrten, aber auch für das Rangieren auf dem Firmengelände sollte im Kontrollgerät die Einstellung „out of scope“ gewählt werden. Dadurch wird dem System mitgeteilt, dass aktuell keine aufzeichnungspflichtige Fahrt stattfindet. Allerdings sind auch solche Tätigkeiten anhand von Ausdrucken zu dokumentieren.“
Da der Gesetzgeber nicht dumm ist und weiß, dass Menschen auch Hintergedanken haben „könnten“, kann somit immer nachgewiesen werden, ob Du nicht vielleicht doch irgendwie gewerblich unterwegs bist.
„Out of Scope“ ist bei Privatfahrten (generell) also Dein Freund, zum Feierabend nachhause fahren.
Tagesausdruck ist hier aber auch Pflicht, mit dem rückseitigen Hinweis: Privatfahrt! (oder eben auch: Feierabend ab xx:xx Uhr, danach Privatfahrt heimwärts.
Gilt für ab 7,5t wie gesagt!
Wenn Du als „Privathalter“ aber darauf keine Lust hast:
Du kannst die SZM auch abspecken lassen auf/unter 7,49t zul. Gesamtgewicht. Dann kannst den Tachographen auch entfernen (lassen) oder eben doch noch mit Tachographen auch ohne Fahrerkarte fahren. Dann aber ebenfalls mit dem Hinweis zu Out of Scope.
Liest sich etwas blöde, ist aber so richtig.
Theoretisch wie praktisch sind meine Erklärungen soweit korrekt, wie ich gerade nachgelesen habe. Aber ich frage mich auch, wo der Sinn darin sein sollte, je eine SZM privat so zu unterhalten?
Allenfalls als Showtruck; ja. Aber damit fährt man nicht und holt sich dafür ggfs. auch Überführungskennzeichen.
Ich wüsste jedenfalls eine besser Alternative, mein Geld zu „verfeuern“. ;-)
Jürgen meint
10. Januar 2018 at 19:31
Meine Firma hat einen 4,5 tonner Bulli gekauft. Darf ich denn ohne fahrerkarte fahren
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 11:54
Hallo Jürgen,
in der Regel ist für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mindestens 3,5 t eine Fahrerkarte erforderlich.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Boris meint
4. Dezember 2017 at 23:03
ich habe mir privat einen gebrauchten 7,49 to LKW gekauft. Der Fahrtenschreiber
des Vorbesitzers (gewerblich tätig) ist noch montiert, bei der Überführungsfahrt
vom Händler zu mir nach Hause bin ich privat in dem bereits auf meinen Namen
angemeldeten LKW unterwegs, das der LKW nicht gewerblich genutzt wird, müsste
aus dem Fahrzeugschein hervorgehen.
oder irre ich da?
kann man bemängeln das ich den Fahrtenschreiber nicht korrekt bediene? ich
habe keine Fahrerkarte und plane nicht eine zu beantragen, da ich nur privat damit
unterwegs bin und nicht gewerblich tätig.
bussgeldkatalog.de meint
11. Dezember 2017 at 11:57
Hallo Boris,
Sie dürfen mit einem LKW ohne Fahrerkarte fahren, Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen aufweist, weil für Privatfahrten mit solchen Fahrzeugen keine Lenkzeiten berücksichtigt werden müssen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jörg meint
3. Dezember 2017 at 22:23
Mir wurde kürzlich ein ganzer Monat bemängelt.Mehre Tage fahren ohne Fahrerkarte.
Genauer gesagt,nach Beendigung meiner Tour abstellen und verlassen des Fahrzeugs,natürlich Fahrerkarte entnommen, entsprechende Pause zuhause.
Während dieser Zeit ist aber das Fahrzeug eben ohne Fahrerkarte von Verladepersonal bewegt worden,meißt mind.2x für ca.mehrere Hundert Meter.
Das ganze mehrmals natürlich im Verlaufe eines Monats.
Und das jeweils alles auf dem Firmengelände.
Was kann denn da jetzt bei rauskommen ? Doch nicht etwa 250€ pro beanstandeten Tag
bussgeldkatalog.de meint
4. Dezember 2017 at 12:11
Hallo Jörg,
möglicherweise erwartet Sie oder auch dem Verladepersonal entsprechende Sanktionen. Wenn Sie der Meinung sind, Sie werden unschuldig beschuldigt, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Gerd B meint
23. September 2017 at 9:57
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem Punkt AUSNAHMEN, habe Sie die FPersV § 18 komplett ausser Betracht gelassen?
So sind Fahrzeuge – ich zittiere die Verordnung „Die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Beförderung im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet usw.“ EIngültige Fahrerlaubnis, gepart – beim digitalen Tacho – mit „Out of scope“ ist ausreichend.
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 11:19
Hallo Gerd B,
vielen Dank für Ihre Kritik! Wir werden das prüfen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Klaus z meint
13. September 2017 at 13:05
Ich hab da mal eine frage betrifft fshren ohne fahrerkarte.ich arbeit in einer paketfirma soll demnähst ein vario übernehmen der hat ein kontrollgerät drin nun meine frage mir wurde gesagt ich brauch keine karte reinlegen weil ich im verteilerverkehr bin und da braucht man wohl keine karte der vario hat gesamt Gewicht 5,5to glaub ich.stimmt das oder ist das blödsinn und wenn ich ohne fahren sollte und ich werde angehalten was würde aufmich drauf zukommen und wo ich noch angst habe ich hab eine karte aber die fahren die denn wagen jetzt fahren haben keine wenn ich meine karte einlege und ich in einer kontrolle komme ist das zu sehen das der wagen ohne karte gefahren wurde und was kommt dann auf mich zu.mfg z
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 10:12
Hallo Klaus z,
grundsätzlich ist die Fahrerkarte nach wie vor Pflicht bei Führen eines LKW, da sonst hohe Bußgelder drohen. Bei dem von Ihnen angegebenen Fahrzeug handelt es sich um einen leichten Lkw. Sie sollten dies mit Ihrem Arbeitgeber absprechen und Ihn ggf. darauf hinweisen, dass eine Fahrerkarte verpflichtend ist. Zudem können Sie eine Fahrerkarte auch handschriftlich führen – entsprechende Vordrucke finden Sie online.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Lanzerath meint
16. April 2023 at 19:41
Ich dachte das man bei defekter oder verlorener karte überhaupt nicht mehr fahren dürfte und eine neue karte in 7 Tagen wieder da wäre ???