Bußgeldkatalog fürs Autofahren ohne Licht
Verstoß | Bußgeld (€) | Punkte |
---|---|---|
vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht genutzt, obwohl die Sichtverhältnisse dies erforderten (gilt auch bei verdeckten, verschmutzten oder defekten Beleuchtungseinrichtungen) | 20 | |
... mit Gefährdung | 25 | |
... mit Unfallfolge | 35 | |
innerorts bei erheblichen Sichteinschränkungen durch Nebel, Schneefall oder Regel ohne Abblendlicht gefahren | 25 | |
... mit Unfallfolge | 35 | |
außerorts bei erheblichen Sichteinschränkungen durch Nebel, Schneefall oder Regel ohne Abblendlicht gefahren | 60 | 1 |
... mit Gefährdung | 75 | 1 |
... mit Unfallfolge | 90 | 1 |
Fahren mit Standlicht, obwohl Abblendlicht vorgeschrieben war | 10 | |
... mit Gefährdung | 15 | |
... mit Unfallfolge | 35 | |
am Motorrad bei Tage nicht mit erforderlichem Abblendlicht oder Tagfahrlicht gefahren | 10 | |
... mit Gefährdung | 15 | |
... mit Unfallfolge | 35 | |
Fahrrad fahren ohne Licht | 20 |
Kurz & knapp: Auto oder Fahrrad fahren ohne Licht
Wenn Sie ohne Licht fahren, obwohl die Situation dies erfordert, kann ein Verstoß ein Bußgeld zwischen 10 und 90 Euro einbringen. Auch ein Punkt in Flensburg kann drohen. Einen Überblick zu den Sanktionen gibt Ihnen diese Tabelle.
Wenn Sie am Tage außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Licht fahren, obwohl Nebel, Schnee oder Regen die Sicht erheblich einschränken, handelt es sich um einen B-Verstoß. Welche Konsequenzen dies in der Probezeit haben kann, erfahren Sie hier.
Nehmen Sie Ihr Fahrzeug in Betrieb, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen fehlen oder nicht betriebsbereit sind, kann dies ein Bußgeld von mindestens 20 Euro nach sich ziehen. Dasselbe gilt, wenn die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt oder stark verschmutzt sind.
Wenn Sie mit dem Rad fahren, ohne das Licht einzuschalten, obwohl die Umstände es erforderlich machen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro verhängt werden.
Warum das Fahren ohne Licht gefährlich ist
Inhaltsverzeichnis
Viele Fahrzeugführer unterschätzen, wie schlecht ihr Fahrzeug schon bei geringen Sichteinschränkungen wie Dämmerung oder Regen für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist. Zudem kann der eine oder andere bei gut beleuchteten Verkehrswegen einfach auch mal vergessen, das Licht einzuschalten. Besonders auf unbeleuchteten Außerortsstraßen kann es dann gefährlich werden.
Doch droht, wenn Sie ohne Licht fahren, auch eine Strafe? Eine strafbare Handlung stellt dies nicht dar, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Daher zieht das Fahren ohne Licht keine Strafe im eigentlichen Sinne nach sich (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe), kann aber zu einem Bußgeld und sogar einem Punkt im Fahreignungsregister führen. In der obigen Tabelle erfahren Sie, wann welche Sanktionen fürs Fahren ohne Licht drohen können.
Wann muss das Licht am Fahrzeug eingeschaltet sein?
Ein häufiger Irrtum: Nicht nur das Fahren ohne Licht nachts oder bei Dunkelheit stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Auch am Tage können sich Situationen ergeben, die das Einschalten des Abblendlichts oder anderer Beleuchtungseinrichtungen erforderlich machen. Die wesentliche Grundlage hierfür stellt § 17 Absatz 1 Satz 1 StVO dar:
“Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.”
Bei erheblichen Sichteinschränkungen schreibt § 17 Absatz 3 StVO sogar explizit vor, dass das Abblendlicht selbst am Tage einzuschalten ist. Auch Nebelscheinwerfer dürfen Sie bei solch erheblichen Sichteinschränkungen nutzen. Grundsätzlich gelten diese Vorschriften sowohl inner- als auch außerorts. Fahren Sie dennoch ohne Licht, kann das ein Bußgeld von bis zu 90 Euro nach sich ziehen.
Hinweis: Anders als in anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland keine Tagfahrlichtpflicht (Ausnahme für Motorradfahrer). Dennoch wird der Einsatz dieser weniger intensiv leuchtenden Scheinwerfer bei Tage und guter Sicht auch hierzulande empfohlen. Neue Fahrzeuge sind mittlerweile serienmäßig mit Tagfahrlicht ausgestattet.
Einen umfassenden Überblick dazu, wann Sie welche Beleuchtungseinrichtung nutzen müssen oder dürfen, erhalten Sie im folgenden Video.
Im Video: Welche Beleuchtung ist am Fahrzeug vorgeschrieben?
Fahren ohne Licht in der Probezeit: Drohen zusätzliche Probezeitmaßnahmen?
Das Fahren ohne Licht kann auch auf die Probezeit Auswirkungen haben. Wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage bei erheblichen Sichteinschränkungen fahren, ohne das Licht einzuschalten, dann handelt es sich um einen B-Verstoß. Neben einem Bußgeld zwischen 60 und 90 Euro und einem Punkt in Flensburg können hier also auch zusätzliche Probezeitmaßnahmen folgen.
Ausschlaggebend hierbei ist, um den wievielten B-Verstoß es sich handelt. Welche Folgen genau auf Sie zukommen können, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Beschreibung | Auswirkung |
---|---|
A-Verstoß in der Probezeit | Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet. |
A-Verstoß während der verlängerten Probezeit | Verwarnung, die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird ausgesprochen. |
Zweiter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
B-Verstoß in der Probezeit | Keine Folge (außer die normale Ahndung für den entsprechenden Verstoß) |
Zwei B-Verstöße | Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet. |
B-Verstoß und anschließend ein A-Verstoß | Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet. |
In der verlängerten Probezeit zwei B-Verstöße | Verwarnung, die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird ausgesprochen. |
Bei noch zwei weiteren B-Verstößen | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
Fahrrad fahren ohne Licht: Droht ein Bußgeld?
Auch für Radfahrer ist der Einsatz lichttechnischer Einrichtungen durch die StVZO vorgeschrieben. Fehlen diese Einrichtungen am Rad oder fahren Sie ohne Licht bei Dämmerung, Dunkelheit oder sonstigen Sichteinschränkungen, sieht der aktuelle Bußgeldkatalog hierfür eine Geldbuße in Höhe von 20 Euro vor.
Insbesondere Radfahrer sind bei schlechter Sicht auch innerhalb geschlossener Ortschaften – und selbst auf gut ausgeleuchteten Straßen – leicht zu übersehen. Zum eigenen Schutz sollte hier gerade bei Dunkelheit neben dem Einsatz von lichttechnischen Einrichtungen auch helle und reflektierende Kleidung getragen werden.
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