Bußgeldkatalog: Strafen für Fahrerflucht
Verstoß | Strafe |
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Vom Unfallort entfernt, ohne Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Vom Unfallort entfernt ohne eine angemessene Zeit zu warten, bis jemand obige Feststellung vornehmen konnte. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Bei berechtigtem oder erlaubtem Entfernen vom Unfallort, die Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Kurz & Knapp: Fahrerflucht stellt eine Straftat darf
Entfernen sich Unfallbeteiligte unerlaubt vom Unfallort, ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt.
Eine Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Das Strafmaß ist vom Einzelfall abhängig.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung müssen Verkehrssünder in diesem Fall auch mit drei Punkten in Flensburg rechnen.
Fahrerflucht im Video erklärt
Was ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Schnell ist es passiert: Es war ein stressiger Tag und es sollten nur noch ein paar Einkäufe erledigt werden. Auf dem Supermarktparkplatz kam es dann zu einem kleinen Parkrempler. Es ist nichts passiert und niemand hat etwas bemerkt. Warum dann nicht einfach wegfahren, wenn doch noch andere Termine warten? So einfach ist das leider nicht.
Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Selbst wenn scheinbar nichts passiert ist, müssen Sie auf den Halter des anderen Fahrzeugs warten.
Alle wichtigen Informationen zur Fahrerflucht erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Übersicht zu speziellen Themen rund um die Fahrerflucht:
Inhaltsverzeichnis
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB
Es braucht nicht viel für einen Unfall mit Fahrerflucht. Wenn Sie beispielsweise mit dem PKW einen Fahrradfahrer streifen, sodass dieser stürzt, Sie daraufhin nur kurz aussteigen, fragen ob alles OK ist und dann weiter fahren, ist das eine Unfallflucht gemäß StGB (Strafgesetzbuch). Im Paragraph 142 Abs. 1 ist die Fahrerflucht definiert:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn Sie also weiterfahren, ohne dem Fahrradfahrer Ihre Kontakt- oder Versicherungsdaten zu hinterlassen, erfüllen Sie den Tatbestand „Fahrerflucht“. Selbst wenn der Fahrradfahrer zunächst meint, es sei alles in Ordnung, könnte es sein, dass Schäden und Schmerzen erst mit einer gewissen Verzögerung auftreten. Auch Schäden am Fahrrad fallen möglicherweise erst nach dem ersten Schreck auf.
Wer ist Unfallbeteiligter?
Unfallbeteiligter ist gemäß § 142 Abs. 5 jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das bedeutet, dass nicht nur der Führer eines Kfz Fahrerflucht begehen kann. Selbst Beifahrer, die ins Lenkrad greifen oder den Fahrer anderweitig ablenken, können entsprechend bestraft werden. Es genügt also, wenn eine Mitursache festgestellt wird.
Als Unfallbeteiligter kommt also jeder Verkehrsteilnehmer infrage; egal ob Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger. Selbst Kinder, die auf die Straße rennen, wodurch ein Autofahrer gezwungen wird, auszuweichen, können Unfallbeteiligte sein.
Spezielle Ratgeber zu verschiedenen Szenarien bei der Fahrerflucht:
Fahrerflucht: Was sind die Pflichten nach einem Unfall
Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat gemäß Verkehrsrecht gewisse Pflichten zu erfüllen. Das Sichern des Unfallortes ist vermutlich eine der bekanntesten. Geregelt sind diese Normen im Unfall-Paragraphen 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jede Zuwiderhandlung stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Es gilt also einiges zu beachten.
§ 34 StVO Unfall:
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- unverzüglich zu halten,
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
- anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,- a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Verstöße gegen die Punkte eins bis sieben des ersten Absatzes stellen gemäß StGB die Erfüllung des Straftatbestands der Fahrerflucht dar. Selbst Bagatellschäden können schwer bestraft werden.
Fahrerflucht: Welche Strafe ist für Unfallflucht vorgesehen?
Spezielle Ratgeber zu den Konsequenzen bei Fahrerflucht:
Für Fahrerflucht wird kein Bußgeld im klassischen Sinne erhoben, denn die Bestrafung erfolgt in der Hauptsache nicht nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV).
Als Straftat wird die Fahrerflucht gemäß StGB vor einem Gericht verhandelt. Ein Rechtsanwalt ist also unerlässlich. Im Bußgeldkatalog gibt es nur den Vermerk, dass für die Unfallflucht drei Punkte in Flensburg gut geschrieben werden.
Das Strafmaß für Fahrerflucht ist grundsätzlich vom individuellen Einzelfall abhängig. Beeinflussend ist die Schwere des Unfalls, also ob es nur Bagatellschäden waren, ein erheblicher Sachschaden entstand oder ob Personen verletzt oder getötet worden sind.
Die mögliche Strafe bei Fahrerflucht wird im Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren festgelegt. Bei schweren Fällen ist es tatsächlich nicht unüblich, die Haftstrafe auszureizen. Neben diesen Konsequenzen kann die Fahrerflucht noch weitere Folgen haben. Neben den drei Punkten im Bußgeldkatalog, die für Fahrerflucht vorgesehen sind, droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
Fahrerflucht und Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis
Das Strafgesetzbuch sieht für Straftaten, die im Zusammenhang mit einem Kfz begangen worden sind, Maßregeln der Besserung und Sicherung vor. Die am häufigsten vergebene Maßregel ist der Führerscheinentzug. Als Strafe für die Fahrerflucht kommt demnach also auch der Entzug der Fahrerlaubnis in Frage.
Die juristische Grundlage bildet der § 69 StGB:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Das bedeutet, dass der Führerscheinentzug bei einer Fahrerflucht im Strafmaß enthalten sein kann, wenn Personen schwer oder tödlich verletzt worden sind. Er kann auch dann die Folge sein, wenn gar keine Verurteilung stattfindet, weil der Fahrzeugführer beispielsweise unzurechnungsfähig war. Ein Vollrausch ab 2.0 Promille wäre ein Beispiel für verminderte Schuldunfähigkeit. Aber Sucht, Demenz und weitere tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen können ebenfalls schuldmindernd sein.
In diesen Fällen könnte § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Tragen kommen. Dort steht geschrieben:
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Dann ist zwar der Fahrerlaubnisentzug für die Fahrerflucht keine direkte Strafe, aber durch den erheblichen Eingriff in die Verkehrssicherheit ist er dennoch gerechtfertigt. Der Führerscheinentzug infolge einer Fahrerflucht darf als Maßregel der Besserung und Sicherung nur verhängt werden, wenn es keinen Zweifel an der Fahruntauglichkeit (z. B. durch charakterliche Mängel) gibt. Die Anlasstat muss also Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter die Verkehrssicherheit seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnet. Der Entzug der Fahrerlaubnis für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann als Strafe daher nur präventiv zur Sicherung des Straßenverkehrs eingesetzt werden.
Aus dem § 69 StGB folgt aber auch, dass bei einer Unfallflucht mit kleinerem Bagatellschaden nicht direkt der Führerschein eingezogen werden kann. Stattdessen wird die Folge einer Fahrerflucht eher ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten sein. Dieses wird dann als Nebenfolge gemäß § 44 StGB verhängt.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Was passiert bei Fahrerflucht?
Wird ein Täter nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ermittelt, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen. Gemäß Bußgeldkatalog gibt es für eine Fahrerflucht drei Punkte. Je nach Schwere der Tat kommen noch weitere Sanktionen infrage.
Weiter Strafen können sein:
- Freiheitsstrafe
- Geldstrafe
- Fahrverbot
- Entzug der Fahrerlaubnis
Parkschaden und Fahrerflucht
Ein unachtsame Sekunde, kurz abgelenkt oder im Gang verschaltet und schon hat die Stoßstange eine Delle an einem anderen Auto hinterlassen. Begehen Sie, nachdem Sie das Auto angefahren haben, Fahrerflucht, ist das kein Kavaliersdelikt. Selbst ein kleiner Parkrempler kann bei Fahrerflucht große Folgen haben. Der Sachschaden ist zwar gering, aber der Verstoß gegen § 142 StGB wiegt schwer. Für diese Form der Unfallflucht wird das Strafmaß vermutlich nicht voll ausgereizt, es droht aber ein Fahrverbot und eine hohe Geldstrafe.
In einer Statistik des Auto Club Europas (ACE) von 2014 wurde festgestellt, dass es immer häufiger zur Fahrerflucht kommt. Beim Sachschaden, z. B. kleineren Dellen oder Kratzern, entscheiden sich Autofahrer immer öfter für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Pro Jahr kommt es auf diese Weise zu einer halben Million Anzeigen wegen Fahrerflucht. Die Dunkelziffer ist vermutlich weit höher, denn nicht jeder Schaden wird angezeigt.
Erfahrungsgemäß ist die Aufklärungsrate beim Personenschaden größer als bei der Fahrerflucht mit Parkschaden, was vermutlich ein Grund für den Anstieg der Delikte darstellt. Dabei ist es gar nicht so schwierig, sich korrekt zu verhalten.
Die schlechte Nachricht zuerst: Ein kleiner Zettel unterm Scheibenwischer reicht nicht aus. Lässt sich der Halter nicht darauf ein, sind Sie nicht vor einer Anzeige sicher. Schon im Gesetzestext steht, dass Sie eine „angemessene“ Zeit warten müssen, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht in der Nähe ist. Was eine angemessene Zeit ist, wird leider nicht näher definiert. Dies ist allerdings auch von der Situation abhängig.
Fahrerflucht: Beim Parkschaden müssen Sie auf den Halter warten!
Natürlich ist es stets von der jeweiligen Situation abhängig, wie lange Sie nach einem Parkrempler warten müssen. Damit aus dem Parkschaden aber keine Fahrerflucht mit Strafe wird, sollten Sie mindestens 15 Minuten warten. Bis 30 Minuten gilt die Wartezeit als zumutbar. Bei schwereren Unfällen sollten es sogar wenigstens zwei Stunden sein. Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe hat vor Gericht leider keine Relevanz. Wem das Warten aber zu lange dauert, kann die Polizei rufen. Diese nimmt den Vorfall auf und übermittelt dem Halter die Daten.
Sollte der Halter in der Zeit nicht auftauchen, müssen Sie den Unfall sofort, aber spätestens innerhalb von 24 Stunden bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden.
Fahrerflucht in der Probezeit
Besonders junge Autofahrer sind häufig überfordert, wenn es zum Unfall kommt. Für sie ist es meist schwerer für ihre Fehler die Verantwortung zu übernehmen. Speziell dann, wenn Übermut oder Leichtsinn zum Unfall geführt haben.
In Deutschland wird nach der Führerscheinprüfung die Fahrerlaubnis nur auf Probe erteilt. In dieser Zeit müssen die Führerscheinneulinge ihre Tauglichkeit beweisen. Daher gibt es auch Maßnahmen, die speziell an diese Gruppe von Kraftfahrern gerichtet ist. Wer einen Verkehrsverstoß begeht, hat oftmals mit vermeintlich schwereren Konsequenzen zu rechnen. Das „Vertuschen“ eines Unfalls erscheint daher manchen als einfacherer Weg.
Doch dies ist ein Irrglauben. Die Fahrerflucht in der Probezeit ist grundsätzlich genauso straffähig wie danach. Sollte der Täter ausfindig gemacht werden können, sind eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe ebenso möglich, wie ein Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug. Darüber hinaus kommt es zu Probezeitmaßnahmen.
Nach deutschem Verkehrsrecht sind Verstöße in hauptsächlich zwei Kategorien gruppiert: A-Verstöße und B-Verstöße. Letztere gelten also weniger schwerwiegend. Die A-Verstöße sind dagegen ein gravierender Eingriff in die Verkehrssicherheit. In der Probezeit dürfen sich Führerscheinneulinge maximal drei A-Verstöße leisten, danach ist der „Lappen“ weg. Zwei B-Verstöße entsprechen dabei einem A-Verstoß.
Bereits nach dem ersten Verstoß der Kategorie A gibt es neben der eigentlichen Strafe weitere hauptsächlich verkehrspädagogische Maßnahmen. Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre und die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Nachschulung wird obligatorisch. Wer diese nicht absolviert, kann seine Fahrerlaubnis verlieren.
Wird in der Probezeit eine Fahrerflucht begangen, dann gilt dies als A-Verstoß. Sollte sich der Richter im anschließenden Gerichtsverfahren gegen den Führerscheinentzug entscheiden, verlängert sich die Probezeit automatisch auf die Gesamtdauer von vier Jahren. Außerdem muss der Führerscheinneuling zur Nachschulung.
Mögliche Folgen der Fahrerflucht in der Probezeit:
- 3 Punkte in Flensburg
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- Fahrverbot
- Führerscheinentzug
- Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
- Nachschulung (Aufbauseminar ALFA)
Fahrerflucht ohne Schaden
Selbst wenn nach einem Kontakt zwischen zwei Fahrzeugen kein offensichtlicher Schaden entstanden ist und Sie den Unfallort verlassen, handelt es sich um eine Fahrerflucht mit den genannten Konsequenzen. Nicht selten sind Schäden nicht direkt sichtbar. Ob es bei dem Vorfall tatsächlich zu keinen Schaden gekommen ist, kann nur ein Gutachter mit Sicherheit sagen. Es geht auch nicht darum, wie groß der Schaden letztlich ist, vielmehr geht es darum, dass der Geschädigte keine Kontaktdaten hat, sollte ihm etwas am Auto auffallen.
Selbst wenn offenbar nichts passiert ist, sollten Sie also auf Nummer sicher gehen und den Vorfall entsprechend melden. Die möglichen Konsequenzen, sollten Sie der Fahrerflucht für schuldig erachtet werden, wiegen schwerer als die Wartezeit oder der Weg zur Polizei.
Unfallflucht wurde nicht bemerkt
Wenn die Parklücke zu eng ist oder der Autofahrer gerade unaufmerksam, die Musik laut oder aus sonstigen Gründen, kann es vorkommen, dass ein Unfallbeteiligter nicht mitbekommt, dass er gerade an einem Fahrzeug vorbeigeschrammt ist. Der Schaden fällt vielleicht erst viel später auf. Nicht immer ist dann klar, ob man selbst der Verursacher oder gar der Geschädigte ist.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich nach einem solchen Fund bei der Polizei melden, um ggf. die Situation aufklären zu können. Wichtig ist, dass Sie stets die Wahrheit erzählen. Vielleicht haben Sie ja sogar eine mögliche Situation im Hinterkopf. Tatsächlich ist es Gutachtern heute möglich, genau einzuschätzen, welche Geräusche bzw. welchen Ruck ein Aufprall hat. Daraus lässt sich ableiten, ob Sie den Unfall hätten bemerken müssen oder nicht.
Nicht selten helfen Zeugen bei der Ermittlung eines unwissenden Unfallflüchtigen, sodass der Täter oft erst aus Vorladung von seiner vermeintlichen Straftat erfährt. Gelingt es Ihnen dann nicht zu beweisen, dass es sich um eine unbemerkte Fahrerflucht handelt, also Sie von dem Vorfall nichts mitbekommen haben, könnten strafrechtliche Konsequenzen folgen. Gelingt der Nachweis, bleiben Sie in der Regel straffrei und müssen ggf. ihre Haftpflichtversicherung zwecks Schadensregulierung kontaktieren.
Selbstanzeige wegen Fahrerflucht
In den seltensten Fällen geschieht die Unfallflucht mit Vorsatz. Überrascht und geschockt von der Situation verlassen Kraftfahrer im Affekt den Unfallort. Auch eine Fehleinschätzung der Situation kann dazu führen, dass jemand Fahrerflucht begeht, weil er beispielsweise meint, dass der Schaden unerheblich sei.
Zu Hause oder mit ein wenig Abstand zum Vorfall kommen viele wieder zu Verstand und grübeln über das korrekte Verhalten. Soll ich Stillschweigen bewahren oder die Angelegenheit melden?
Selbst wenn Sie auf den Halter einen angemessenen Zeitraum vergeblich gewartet haben, ist die Angelegenheit noch nicht beendet.
Im § 142 StGB Abs. 2-4 sind diese Situationen abgebildet:
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
- berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Daten an den eigentlichen Halter zu übermitteln, müssen Sie zur Feststellung den Kontakt zur Polizei suchen. Nach Absatz 4 haben Sie dazu 24 Stunden Zeit. Selbst wenn Sie Gewissensbisse quälen, können Sie innerhalb dieser Frist noch die Situation weitgehend retten. Bei Fahrerflucht ist die Selbstanzeige daher der eleganteste Weg, da bei weniger schweren Fällen zumindest eine Minderung des Strafmaßes zu erwarten ist. Warten Sie aber zu lange ab und erhalten gar eine Anzeige wegen Fahrerflucht, gibt es keine strafmildernden Umstände. Das gilt auch, wenn die Polizei vor Ablauf der 24-Stunden-Frist ermittelt. Handeln Sie daher besser unverzüglich.
Hat Fahrerflucht eine Verjährung?
Die meisten Straftaten gemäß StGB verjähren irgendwann. Dies ist auch bei der Fahrerflucht der Fall. Die Verjährung orientiert sich dabei an den Höchststrafen, die für eine Tat verhängt werden können. Im Fall des unerlaubten Verlassens des Unfallortes gilt die Höchstgrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 beträgt die Frist für Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre geahndet werden, fünf Jahre. Werden Täter erst danach ermittelt, können diese für die Tat strafrechtlich nicht mehr belangt werden.
Katze überfahren: Fahrerflucht?
Besonders auf stark befahrenen Straßen kommt es vor, dass Haustiere wie Katzen oder Hunde überfahren werden. Dies ist für das Herrchen oder Frauchen meist sehr tragisch, doch handelt es sich um Fahrerflucht, wenn der Autofahrer weiterfährt? Juristisch gesehen sind Haustiere Sachengüter. Es kommt bei dem Unfall mit Hund und Katze also zu einer Sachbeschädigung. Demnach könnte der Tatbestand „Unfallflucht“ durchaus erfüllt sein. Das deutsche Rechtssystem sieht dies allerdings anders.
Wer einen Hund oder eine Katze überfährt und dann weiterfährt, begeht keine Fahrerflucht. Selbst die Polizei muss nicht zwingend informiert werden. Es gibt zudem keine Pflicht, den Tierhalter zu informieren. Häufig ist das auch gar nicht möglich, wenn das Tier keine Marke trägt. Tatsächlich erwarten den Kraftfahrer in der Regel keine Konsequenzen. Vielmehr muss nach deutschem Recht der Halter befürchten, dass er für mögliche Schäden am Fahrzeug haften muss.
Läuft ein Hund oder eine Katze auf die Fahrbahn, trifft nicht den Autofahrer die Schuld, sondern den Tierhalter. Dieser ist verantwortlich dafür, dass weder Hund noch Katze gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen können. Es kann sogar ein Geldbuße folgen. Wer beispielsweise seinen Hund als Verantwortlicher auf die Straße lässt, muss unter Umständen fünf Euro Bußgeld zahlen. Bei einem Unfall sind es zehn Euro.
Ist das nicht Tierquälerei?
Überfährt ein Kraftfahrer ein Haustier, das gerade die Straße überqueren möchte und stirbt dabei, gibt es für ihn meist keine Konsequenzen. Hat er jedoch lediglich das Tier angefahren und lässt dieses schwer verletzt zurück, begeht der Fahrer zwar keine Fahrerflucht, er kann sich aber der Tierquälerei schuldig machen. Es ist dem Tier nicht zuzumuten, dass es qualvoll auf der Straße verendet. Nach deutscher Rechtsprechung müsste der Kraftfahrer dem Leid des Tieres ein Ende bereiten. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er dazu die Hilfe der Polizei, eines Tierrettungsdienstes oder des zuständigen Jagdpächters anfordern. Für Tierquälerei können je nach Einzelfall Bußgelder bis 50.000 Euro verhängt werden.
Wildunfall: Fahrerflucht?
Besonders im Herbst kommt es häufig zum Wildunfall. Ein Reh, Hirsch oder Wildschwein rennt urplötzlich auf die Straße und schon ist es passiert. Bei großen Tieren entstehen häufig erhebliche Sachschäden am Kfz. Auch hier gibt es keine Fahrerflucht, wenn Sie den Unfallort verlassen. Die Polizei bzw. den zuständigen Förster zu rufen, ist dennoch sinnvoll, denn wie bei Haustieren können Sie gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, sollte das Wildtier nur schwer verletzt worden sein.
Informieren Sie die Polizei, wird diese den entsprechenden Jagdhüter kontaktieren, um das verletzte Tier zu versorgen oder von seinem Leid zu erlösen. Selbst wenn das Wild flüchtet, ist es besser die entsprechenden Stellen zu informieren. Das Tier sollten Sie aber auf keinen Fall selbst berühren. Wildtiere sind unberechenbar. Im Schock oder aus Angst können diese austreten und Ihnen dabei schwere Verletzungen zufügen. Anders als Haustiere ist Wild den Kontakt zu Menschen nicht gewöhnt.
Unfallflucht und Versicherung
Die Fahrerflucht ist für die Versicherung ein rotes Tuch. Neben den hohen strafrechtlichen Konsequenzen können für den Unfallflüchtigen hohe Kosten entstehen. Selbst kleine Kratzer oder eingedellte Nummernschilder, die problemlos durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt wären, können durch die Fahrerflucht schlimme Folgen haben. Denn die Versicherung braucht in einem solchen Fall den Schaden nicht zu begleichen bzw. fordert sie 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurück. Selbst die Kündigung des Versicherungsschutzes ist möglich.
Sind Halter und unfallflüchtiger Fahrer nicht dieselbe Person, kann der Täter vom Halter bzw. dessen Versicherung für die Schäden am eigenen Fahrzeug und am Fremdwagen in Regress genommen werden. Wurde das Auto gestohlen, trägt die Versicherung in der Regel die Kosten vom Halter und vom Geschädigten.
Sind Halter und Fahrer identisch und besitzen eine Vollkasko übernimmt bei Fahrerflucht die Versicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug. Sie hat aber auch das Recht, den ermittelnden Behörden einen Hinweis zu geben.
Fahrerflucht: Was können Geschädigte tun?
Es ist ärgerlich, selbst Opfer einer Fahrerflucht zu werden. Bei kleineren Parkremplern fällt der Schaden oftmals erst später auf. Doch wie sollten sich Geschädigte verhalten, wenn jemand ihren PKW beschädigt und anschließend den Unfallort verlässt?
Stellen Sie fest, dass nachdem Sie ihren PKW auf einem Parkplatz abgestellt haben, Kratzer, Dellen oder größere Schäden am Kfz sind, empfiehlt sich zunächst der Gang zur Polizei. Erstellen Sie Anzeige gegen Unbekannt. Vielleicht können Ihnen die Beamten aber auch schon weiter helfen, weil der Unfallverursacher sich auf dem Revier bereits gemeldet hat. Ist das nicht der Fall, nehmen die Polizisten die Anzeige auf und fanden nach dem Täter, der Fahrerflucht begangen hat.
Die Aufklärungsrate bei Bagatellschäden ist leider nicht sonderlich hoch. Gab es keine Zeugen, wird es oft schwierig den Täter zu überführen. Haben Sie keine Vollkasko abgeschlossen, bleiben Sie höchstwahrscheinlich auf den Kosten sitzen, denn die Haftpflicht übernimmt in der Regel nur die Schäden am Fremdfahrzeug. Die Vollkasko springt aber ein, wenn die Fahndung nach Unbekannt erfolglos bleibt.
Vor der Regulierung sollten Sie aber klären, ob es Auswirkungen auf Ihren Schadenfreiheitsrabatt hat. Für den Geschädigten ist zudem nur die Fahndung nach dem Unfallfahrzeug bzw. dessen Halter von Belang. Wer das Fahrzeug geführt und die Fahrerflucht begangen hat, ist für die Schadensregulierung beim Geschädigten unerheblich.
Verkehrsopferhilfe bei Fahrerflucht
Wer nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, läuft Gefahr bei einer Fahrerflucht auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Allerdings gibt es mit der Verkehrsopferhilfe die Möglichkeit, dennoch einen gewissen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erhalten.
Die Verkehrsopferhilfe ist ein Fond der deutschen Haftpflichtversicherer und begleicht Schäden bei Unfällen mit Fahrerflucht bzw. Unfälle, bei dem das verursachende Fahrzeug nicht ausreichend versichert war. Voraussetzung zur Übernahme von erheblichen Sachschäden bei Fahrerflucht ist, dass es gleichzeitig auch zu einem beträchtlichen Personenschaden gekommen ist.
Durch die Verkehrsopferhilfe sollen die Lücken im Pflichtversicherungsgesetz geschlossen werden, um Geschädigte vor unzumutbaren Härten zu bewahren. Einen Anspruch auf Entschädigung oder Unterstützung durch den Garantiefond besteht allerdings nicht.
Sophie meint
25. Februar 2020 at 16:43
Ich habe Lackschäden an meinem Außenspiegel gefunden. Es sieht so aus als hätte ich etwas mitgenommen, es ist mir allerdings nicht bewusst wo oder wann es passiert sein soll. Das letzte Mal mit dem Auto bin ich am Wochenende gefahren und dann heute früh wieder. Mir ist es vorher nichts aufgefallen, es hat am Sonntag allerdings auch geregnet, sodass ich beim Aussteigen kein Blick für die Spiegel hatte, es war aber nichts eingeklappt.
Sollte ich es der Polizei melden ohne Wissen wo und wann es passiert ist? Oder wäre es eh schon zu spät, selbst wenn es am Wochenende passiert wäre, sodass es eh schon Fahrerflucht ist?
Nicole meint
7. Juni 2018 at 20:01
Hallo. Meine Schwiegermutter hat ein starkes alkoholproblem. So zur Tat, sie hat einen Auto Unfall verursacht mit 12000euro schaden hat fahrerflucht begangen unund Zuhause angetroffen hat sie die Polizei stark alkoholisiert. Jetzt wird ermittelt gegen Gefährdung des StraßenVerkehrs und Unfallflucht. Was könnte sie für eine Strafe erwarten? Sie hat bei dem Haus meines Mannes Wohnrecht, kann man ihr das nehmen ? Lg
bussgeldkatalog.de meint
8. Juni 2018 at 16:50
Hallo Nicole,
leider dürfen wir unseren Lesern keine Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Ihnen hierbei aber gewiss weiterhelfen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Janin meint
21. Januar 2018 at 23:21
Hallo,
Ein Freund hat eine geld Strafe vom Gericht bekommen, wegen entfernen vom Unfallort. Diese wieder bezahlen. Das ist aber nicht das eigentliche. Es stellt sich nun die Frage was kommt noch auf ihm zu. Es sind jetzt über 4 Wochen her als das Urteil kam. Kann jetzt nich was kommen?
bussgeldkatalog.de meint
26. März 2018 at 9:16
Hallo Janin,
Im Bußgeldkatalog gibt es nur den Vermerk, dass für die Unfallflucht drei Punkte in Flensburg gut geschrieben werden. Das genaue Strafmaß für Fahrerflucht, ist allerdings grundsätzlich vom individuellen Einzelfall abhängig. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Louis meint
8. August 2017 at 14:42
Hallo zusammen
Ein Freund von mir hat an einer Schule einen parkenden BMW gestriffen beim Rückwärtsfahren …
er ist in Partikel verfallen hat sich den Kratzer angeschaut ( war nichts großes ) und danach vor Panik abgehauen … was soll er machen und wie soll er sich verhalten denn er hat den Führerschein auf Probe und es war in Niedersachen obwohl er in hamburg wohnt
Er wurde noch nie geblitzt und ist noch nie irgend wie aufgefallen womit muss er Rechen ?
Und würde es helfen wenn er in hamburg sich selber anzeigen würde ?
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 9:55
Hallo Louis,
es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu geben. Wenn Ihr Freund eine nachträgliche Ahndung wegen Fahrerflucht fürchtet, dann kann er sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzten.
Das Team von bussgeldkatalog.de