Kurz & knapp: Fahrerflucht mit Personenschaden
Entfernen Sie sich nach einem Crash im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort, handelt es sich gemäß § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) um Fahrerflucht.
Diese Straftat kann mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Ja, bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden kann außerdem der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB erfüllt sein.
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt!
Inhaltsverzeichnis
Immer wieder kommt es auf Deutschlands Straßen zu Unfällen zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern. Nicht selten sind diese auf Unachtsamkeiten zurückzuführen, aber auch verkehrswidriges Verhalten kann eine Kollision zur Folge haben.
Welche Verhaltensweise nach einem Unfall notwendig ist, schreibt der Gesetzgeber vor. Kommen Sie diesen Verpflichtungen insbesondere dann, wenn Personen zu Schaden gekommen sind, nicht nach, kann dies – wie zum Beispiel bei einer Fahrerflucht – sowohl verkehrs- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Doch wann genau liegt laut Gesetzgeber Fahrerflucht mit einem Personenschaden vor? Welche Sanktionen drohen in einem solchen Fall? Und wie verhalten Sie sich nach einem Unfall richtig, um eine Anzeige wegen einer möglichen Unfallflucht zu vermeiden? All dies erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Wann liegt Fahrerflucht mit Personenschaden vor?
Gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich bei einer Fahrerflucht um das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort, wodurch der Unfallverursacher verhindert, dass die Polizei seine Personalien für die Schadensregulierung aufnimmt.
Hat ein Unfallbeteiligter dabei Verletzungen davongetragen und kommen Sie diesem nicht zur Hilfe, liegt eine Unfallflucht mit Personenschaden vor.
Der Gesetzgeber sieht bei Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder ein Geldstrafe vor.
Hinzu kommen auch noch möglich verkehrsrechtliche Konsequenzen:
- zwei bzw. drei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot
Tatbestände bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden
Zusätzlich zu den bisher aufgeführten Tatbeständen, können auch weitere Vorwürfe bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden zu einer Strafe führen: fahrlässige Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung.
Eine fahrlässige Körperverletzung kann vorliegen, wenn Sie unabsichtlich, aber aufgrund von einer Pflichtverletzung, einer anderen Person körperlichen oder seelischen Schaden zufügen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund eines Vorfahrtverstoßes ein Fußgänger angefahren wird.
Werden bei einem Unfall Menschen verletzt, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, am Unfallort Erste Hilfe zu leisten. Kommen Sie dieser Verpflichtung bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden nicht nach, liegt der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB vor:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Fahrerflucht mit Personenschaden vermeiden: So verhalten Sie sich bei einem Unfall richtig!
Durch die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verhaltensweisen bei einem Unfall lässt sich eine Strafe wegen Fahrerflucht mit Personenschaden vermeiden. Folgende Schritte sollten Sie dabei beachten:
- Schalten Sie die Warnblinkanlage an, um andere Fahrzeuge auf die Unfallstelle aufmerksam zu machen und einen möglichen Auffahrunfall zu vermeiden.
- Legen Sie die Warnweste an, bevor Sie das Auto verlassen. Dadurch erhöhen Sie Ihre Sichtbarkeit.
- Stellen Sie das Warndreieck auf und sichern Sie damit die Unfallstelle ab.
- Verständigen Sie den Notarzt (112) und beantworten Sie die fünf W-Fragen (Wo, Was, Wie viele Verletzte, Welche Verletzungen, Warten).
- Leisten Sie Erste Hilfe und warten Sie am Unfallort auf das Eintreffen von Notarzt und Polizei.
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