Kurz & knapp: Fahrlehrer nutzt das Handy während der Fahrt
Der Bußgeldkatalog sieht für die unerlaubte Nutzung vom Handy am Steuer ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2014, dass Fahrlehrer das Handy während einer Fahrstunde nutzen dürfen, sofern sie nicht in das Fahrgeschehen eingreifen und der Fahrschüler über ausreichend Fahrpraxis verfügt (Az.: 4 StR 92/14). In diesem Fall würden dementsprechend keine Konsequenzen auf ihn zukommen.
Sofern es sich um einen fortgeschrittenen Absolventen der Fahrschule handelt und der Fahrlehrer sich nicht in die Fahrt einmischt, kann er das Handy in der Regel während der Fahrt nutzen. Würde er allerdings z. B. telefonieren und dem Schüler dabei in das Lenkrad greifen, kann dem betroffenen Fahrlehrer der Verstoß „Handy am Steuer“ vorgeworfen werden.
Wenn Fahrlehrer dem Handy mehr Aufmerksamkeit schenken als dem Fahrschüler
Inhaltsverzeichnis
Vor allem wenn es um die ersten praktischen Fahrstunden geht, sind viele Fahrschüler nervös und verunsichert. Schließlich steuern sie das erste Mal selbst ein Kraftfahrzeug durch den Straßenverkehr und müssen sich dementsprechend voll und ganz auf die Hilfe und Unterstützung ihres Fahrlehrers verlassen können.
Doch was, wenn dieser ihnen nur ein geringes Maß an Aufmerksamkeit zukommen lässt und seine Augen während der Fahrt eher auf seinem Smartphone als auf der Straße ruhen oder er sogar telefoniert? Ob Fahrlehrer mit dem Handy herumhantieren dürfen, während sie gerade eine Fahrstunde geben, oder ob sie in einem solchen Fall mit Sanktionen rechnen müssen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Fahrlehrer dürfen das Handy nutzen: Unter einer Voraussetzung
Die Frage, ob Fahrlehrer mit dem Handy herumhantieren oder sogar damit telefonieren dürfen, während sie eine Fahrstunde geben, hat in der Vergangenheit bereits einige Gerichte beschäftigt. Konkret ging es um den folgenden Fall:
- Im März 2013 telefonierte ein Fahrlehrer mit seinem Handy, während er einer fortgeschrittenen Fahrschülerin gerade eine Fahrstunde gab.
- Dabei wurde er von der Polizei beobachtet, die ihm daraufhin ein Bußgeld aufbrummte, wogegen er eine Rechtsbeschwerde vorbrachte.
Nachdem dieser Vorfall durch mehrere Instanzen gegangen war, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 20. Februar 2014, das Ganze dem Bundesgerichtshof (BGH) mit der folgenden Rechtsfrage vorzulegen:
Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“
(Az.: 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 – AK 220/13)
Der BGH vertrat in seinem Urteil vom 23. September 2014 die Ansicht, dass Fahrlehrer durchaus das Handy während einer Fahrstunde nutzen dürften, sofern sie dabei weder in Antriebs- oder Lenkvorgänge des Kfz eingreifen. In diesem Fall seien Fahrlehrer also nicht als Fahrzeugführer anzusehen (Az.: 4 StR 92/14).
Daraus ergibt sich: Verfügen Fahrschüler bereits über ein solides Maß an Fahrpraxis, können Fahrlehrer das Handy während der Fahrt nutzen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Sobald der Schüler allerdings blutiger Anfänger ist oder der Lehrer aktiv in das Fahrgeschehen eingreift, müsste das Ganze hingegen als Handyverstoß gewertet werden. Es handelt sich daher in solchen Situationen stets um Einzelfallentscheidungen. Auf der sicheren Seite sind Fahrlehrer, die das Handy beiseitelegen und sich voll und ganz auf den Fahrschüler konzentrieren.
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