Bußgelder – Fahrradbeleuchtung
Verstoß | Bußgeld (€) |
---|---|
Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht geführt | 20.- |
... mit Gefährdung | 25.- |
... mit Unfall oder Sachbeschädigung | 35.- |
Kurz & Knapp: Die richtige Fahrradbeleuchtung
Der § 67 StVZO schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung, die in Deutschland erlaubt ist vor. Auch was an Beleuchtung vorhanden sein muss, ist hier definiert.
Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.
Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Details finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.
Wieso ist eine Fahrradbeleuchtung notwendig?
Fahrradfahrer sind meist ohne großen Schutz im Straßenverkehr unterwegs. Bestenfalls schützt sie ein Fahrradhelm bei Unfällen. Häufig sind Radler aber vollkommen schutzlos unterwegs. Der unfreiwillige Kontakt zwischen Radfahrer und Auto geht immer zu Lasten des Radfahrers.
Diese verfügen nur über ein Mittel, einen Unfall zu vermeiden: Sie müssen für die anderen Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Wenn ein Autofahrer von weitem sieht, dass Fahrradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind, kann er rechtzeitig abbremsen und die Radler aufmerksam passieren. Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit. Es kommt darauf an, die richtige Technik bzw. das richtige Zubehör zu verwenden.
Doch was sagt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Fahrradbeleuchtung? Sind Akkus erlaubt oder muss es ein Dynamo sein? Und welche Strafen drohen laut Bußgeldkatalog 2024? Im folgenden Artikel finden Sie neben Antworten auf diese Fragen weitere allgemeine Informationen und zusätzliche Tipps rund um das Fahrradlicht.
Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung sind in der StVZO geregelt
Viele Radfahrer haben im Juli 2013 aufgeatmet: Seitdem ist ein Dynamo am Fahrrad nicht mehr pflichtig. Akku- und batteriebetrieben Fahrradlichter sind ebenfalls erlaubt. In vielen Fällen wurde der Dynamo inzwischen durch einen Akku oder eine Batterie ersetzt. Doch das Verkehrsrecht schreibt besondere Voraussetzungen vor. Folgende elektrische Beleuchtung muss laut § 67 StVZO ans Rad:
- Eine der drei folgenden Energiequellen:
- eine Lichtmaschine
- eine Batterie
- ein wiederaufladbarer Energiespeicher
- Mindestens einem Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt.
- Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht.
Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig. Wichtig ist, dass bei einem Betrieb durch einen Dynamo Vorder- und Rückleuchte gleichzeitig strahlen bzw. eingeschaltet sein müssen.
Beleuchtung beim Fahrrad: Licht allein reicht nicht
Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads. Ihr Rad sollten Sie mit mindestens folgenden Lichtreflektoren ausstatten:
- Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.
- Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.
- Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
- Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb
- Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden. Alternativ gehen auch zusammenhängende, weiß reflektierende Streifen für die Räder
Erst mit Lampen und Reflektoren ist die Fahrradbeleuchtung komplett!
Für Rennräder unter 11 Kilo Gewicht gelten gewisse Ausnahmen. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen etwa nicht zwingend fest angebracht sein: Sie sollten lediglich mitgeführt und bei Bedarf genutzt werden.
Falsche Fahrradbeleuchtung: Welche Strafen drohen?
Die Vorschriften rund um die Fahrradbeleuchtung wurden in den letzten Jahren wiederholt überarbeitet. So gibt es etwa keine präzisen Angaben zu Leistung und Spannung der Batterien oder Dynamos mehr. In § 67 StVZO heißt es nun, dass die „Nennspannung der Energiequelle […] mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen“ verträglich sein muss. So haben sich energiesparendere Modelle – etwa durch die LED-Technik – etabliert und dürfen verwendet werden.
Auch wurde die Formulierung bezüglich der Anbringung aktualisiert. So hieß es lange:
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
(§ 67 StVZO, Absatz 1)
Nun allerdings müssen Radfahrer Folgendes beachten:
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein.
Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen. Diese liegen zwischen 20 Euro und 35 Euro.
Unser Bußgeldrechner verrät Ihnen, wie teuer eine fehlerhafte Beleuchtung am Fahrrad werden kann:
David G. meint
16. März 2024 at 11:25
Hallo
Leider kann ich nichts darüber finden, wieviel Licht am Fahrrad erlaubt ist und wenn man beispielsweise ein Blinklicht verbaut hat oder mehrere Lampen (vorn oder hinten), ob man dafür auch ein Bußgeld zahlen muss oder man gezwungen wird, dieses wieder zurück zubauen.
Kühn meint
10. Juli 2023 at 17:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
mittlerweile gibt es an Fahrrädern sehr leistungsstarke Beleuchtungen. Viele Fahrradfahrer/-innen nutzen diese auch tagsüber. So weit so gut sollte man meinen.
Allerdings begegnen mir immer öfter Fahrradfahrer/-innen, die ihre Beleuchtung (möglicherweise unbeabsichtigt) so eingestellt haben, dass dadurch der Gegenverkehr geblendet wird. Welche Vorschrift in der StVO oder StVZO ahndet eine solche Blendung?
Danke für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
D. Kühn
MOC meint
6. September 2021 at 15:28
Ist ein Benutzen einer Helmlampe am Helm erlaubt? Dass sie nur eine Zusatzbeleuchtung ist, habe ich mitbekommen. Nur Lampen die am Fahrrad angebracht sind, unterliegen der StVZO oder?
Iruwen meint
2. März 2023 at 17:44
Solange man niemanden damit blendet ist eine Helmlampe nicht verboten – und daher erlaubt.
S. meint
13. November 2020 at 13:52
Wer bestimmt, ab wann es die Lichtverhältnisse erfordern?
Meine Tochter 16 wurde kontrolliert, um 7.30 Uhr Anfang November. Meines Erachtens hell. Sie muss nun 20 € Verwarnungsgeld bezahlen.
Pascal J. meint
4. Oktober 2020 at 2:34
Hallo bussgeldkatalog.de,
Da es bald eher Dunkel wird wollte ich fragen, ob es erlaubt ist, klebe Reflektoren am Reifen aus verschiedenen Farben (wie z.B.: grün, blau,…) zu bekleben?
Vicky H. meint
28. September 2020 at 13:20
Mich würde genaueres zur Auslegung der Rechtslage bezüglich: Helmlampen interessieren. In der STVZO steht hierzu nichts Konkretes, oder?
bussgeldkatalog.de meint
29. September 2020 at 15:09
Hallo Vicky,
Helmlampen gelten als Zusatzbeleuchtung und ersetzen keine Fahrradbeleuchtung. Eine StVZO-konforme Lampe am Fahrrad ist zwingend nötig.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Ulli meint
15. Juni 2020 at 12:53
Ich erinnere mich an ein Verbot von Flackerndem Licht an Fahrräder.
Dies ist Nervig und kann bei Epilepsie einen Anfall auslösen!
Ist das nun erlaubt oder nicht?
Kai S. meint
11. September 2020 at 15:18
Dies würde mich auch sehr interessieren! zumal es sehr viele nabendynamos gibt, die sehr stark flattern! eine zumutung für epileptiker/innen! Warum sind noch erlaubt!? Weil eigentlich doch verboten, oder!?
Hast du darüber schon mehr erfahren können!?
Pascal J. meint
4. Oktober 2020 at 2:30
Ob es erlaubt ist weiß ich auch nicht ganz, was ich empfehlen kann ist, dass das Licht nicht flackern würde. Das verringert ggf. die Auswirkung auf die Krankheitlichen Anfälle.
Benjamin meint
26. April 2021 at 12:06
Moin,
meines Wissens sind Leuchten mit Blink-Funktion nicht StVO konform. I.d.R. weisen die Hersteller das auch aus.
Inwiefern ein einzelnes, sich bewegendes, Blinklicht für Epileptiker*innen bedenklich sein kann, ist für mich nicht nachvollziehbar, weil nicht betroffen. Lebensweltlich betrachtet halte ich es aber für mittelmäßig realistisch. Da kann ja jede beliebige Lichtquelle, die sich bewegt und sich an reflektierenden Stellen bricht, genannt werden. Halte ich für ein schwaches Argument. Die Sichtbarkeit der Radfahrer wird dadurch immens erhöht, z.B. im städtischen, wo die Ausleuchtung durch Straßenbeleuchtung die Sichtbarkeit eines Radlichts teilweise mindert. Die Epileptiker*innen die ich kenne oder kennengelernt habe, können und konnten da leider keine Auskunft geben. Für die Personen war eher die Innenperspektive aus einem Pkw problematisch, wenn über einen längeren Zeitraum Lichtquellen vorbeiziehen.
thomas meint
23. November 2019 at 1:11
Hallo bussgeldkatalog.de-tem
ich habe mal eine frage gild die 11kg regel nur für Rennräder oder sind mauntenbaiks wieder was anderes ? sind e-mautenbaiks wie ein fahrad mit mehr als 11kg zu behandeln laut StVZO .Weil bei uns im Allgäu scheint die Polizei das mit der StVZO für die angesprochene Besitzer der jeweiligen Fahrräder nicht zu interresieren. Genauso das gebot den Radweg zu benutzen,besunders für Rennräder ,oder
ist den eigendlich jedes fahrad ein sportgerät ,das im öfendlich Straßenverkehr teil nimmt nur mit einer StVZO zuläsig außer Rennrad unter 11 kg
Dagmar meint
20. November 2019 at 22:19
Hallo, ich fahre zu jeder Tag und Nachtzeit mit dem Fahrrad. Habe neongelbe Fahrradhandschige, neonpinke Radjacke mit Reflektorstreifen, sowie gut sichtbaren Kopfschutz. Ich lege sehr viel Wert auf Sichtbarkeit. Da ich auch viel auf unbeleuchteten Wegen und durch Weinberge fahre (kürzere Wege) habe ich mir zusätzlich einen Frontscheinwerfer montiert um die Wege besser einsehen zu können. Nun sagte man mir, das wäre nicht zulässig im öffentlichen Straßenverkehr. Wird nun au h tatsächlich doppelte Sicherheit bestraft?
Grüße
Sally meint
16. November 2019 at 11:03
Guten Tag,
Wie hoch ist das Busgeld für die Nutzung eines USB E-bike Spoke Light,
programierbares Speichenlicht?
Beste Grüsse
Christin meint
11. Juni 2019 at 9:56
Ist das Mitführen von Beleuchtung tagsüber noch Pflicht?
bussgeldkatalog.de meint
21. Juni 2019 at 9:04
Hallo Christin,
abnehmbare Leuchten müssen tagsüber bzw. bei guten Sichtverhältnissen nicht mehr mitgeführt werden. Lediglich der Rückstrahler muss permanent am Fahrrad montiert sein.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Olaf meint
30. Januar 2019 at 16:21
Sind led Ventil kappen erlaubt?
Ralf meint
4. März 2022 at 10:51
Definitiv ja diese sind absolut im Straßenverkehr VERBOTEN
Jooly JB meint
26. November 2018 at 14:40
Fahrrad Speichen Licht LED (programmierbar) – ist in Deutschland erlaubt?
bussgeldkatalog.de meint
30. November 2018 at 16:38
Hallo Jolly,
laut unserem Kenntnisstand ist eine solche Beleuchtung in Deutschland nicht zulässig.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Flipper meint
5. November 2019 at 12:38
Hallo bussgeldkatalog.de-Team
Interessant fände ich noch die Frage nach der Strafe für nicht erlaubte Beleuchtung (solange die restliche Beleuchtung vollkommen in Ordnung ist).
Sind das dann auch 20-35€ oder sind diese dann höher?
Kann dadurch die Versicherung bei einem Unfall die Zahlung verweigern?
Kann ich eine Teilschuld bei einem „klaren“ Unfall bekommen?
Gruß Flipper
Steffen meint
22. Dezember 2022 at 23:04
es darf nur nicht am Rad verbaut sein z.b. die Lichterkette nicht ans bike sondern am Körper oder an der Ladung geht klar. Meine Unterbodenbeleuchtung ist an der Mörtelwanne dran (somit kein Teil des Rades) und legal (hab das sogar von der Polizeidienststelle schriftlich)