Kurz & knapp: 4-Monatsfrist beim Fahrverbot
Nach Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides kann das Fahrverbot innerhalb einer viermonatigen Frist angetreten werden.
Nur Ersttäter können den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb der 4-Monatsfrist selbst wählen. Für Wiederholungstäter wird das Fahrverbot mit Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
Das Fahrverbot wird automatisch vier Monate nach Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, wenn der Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben wurde.
Was ist die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?
Inhaltsverzeichnis
Ein Fahrverbot kann nach schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Führerscheinentzug angeordnet werden. Der Führerschein muss dabei für eine bestimmte Dauer in amtliche Verwahrung gegeben werden, die Fahrerlaubnis ruht während der Verbotsfrist.
Aber ab wann gilt das Fahrverbot? Das Fahrverbot wird gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wirksam
- mit Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
- mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde
Der Führerschein muss dabei allerdings gemäß § 25 Abs. 2a StVG spätestens vier Monate nach Eintreten der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abgegeben werden. Daher wird in diesem Zusammenhang von der 4-Monatsfrist beim Fahrverbot gesprochen. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur unter bestimmten Bedingungen.
Für wen gilt die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?
Die Viermonatsfrist beim Fahrverbot gilt grundsätzlich nur für Ersttäter. Für Wiederholungstäter beginnt das Fahrverbot, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Der Führerschein muss in diesem Fall unverzüglich bei der entsprechenden Behörde abgegeben werden.
Als Ersttäter gelten Sie nur dann, wenn in den vergangenen zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit nicht bereits einmal ein Fahrverbot verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot angeordnet wird.
Die Vorteile der 4-Monatsfrist für Ersttäter liegen klar auf der Hand: Sie können einen für sie günstigen Zeitraum für das Fahrverbot wählen, zum Beispiel während des Jahresurlaubs, wenn sie nicht auf den Führerschein angewiesen sind.
Fahrverbot innerhalb der 4-Monatsfrist nicht angetreten
Was passiert, wenn Sie als Ersttäter die viermonatige Frist verstreichen lassen, ohne den Führerschein bei der Behörde abzugeben? Das Fahrverbot wird in diesem Fall automatisch nach Ablauf von vier Monaten wirksam. Ab diesem Zeitpunkt darf der Verkehrssünder kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Der Führerschein muss somit in jedem Fall spätestens nach vier Monaten abgegeben werden.
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