Kurz & knapp: Fahrverbot für Ersttäter
Grundsätzlich droht ein Fahrverbot für Ersttäter erst, wenn eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit zwei Punkten in Flensburg geahndet wird.
Als Ersttäter gelten Sie, wenn in den vergangenen zwei Jahren vor einem Verstoß nicht schon einmal ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Sie können als Ersttäter selbst entscheiden, wann Sie innerhalb einer viermonatigen Frist das Fahrverbot antreten.
Inhaltsverzeichnis
Wann müssen Ersttäter mit einem Fahrverbot rechnen?
Wer sich nur einmal im Straßenverkehr etwas zuschulden kommen lässt, rechnet meist nicht damit, dass gleich drastische Konsequenzen drohen, wie beispielsweise den Führerschein für eine gewisse Zeit abgeben zu müssen. Allerdings entscheidet in der Regel die Schwere des Verstoßes darüber, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.
Ein Rotlichtverstoß, eine schwere Geschwindigkeitsüberschreitung oder Alkohol am Steuer – ein Fahrverbot kann bei vielen Delikten im Straßenverkehr die Folge sein. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob Sie Wiederholungstäter oder Ersttäter sind. Wird ein Fahrverbot verhängt, müssen Sie Ihren Führerschein für ein bis drei Monate abgeben.
Anders als beim Führerscheinentzug erhalten Sie Ihren alten Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots zurück. Sie müssen diesen also nicht neu beantragen, da das Dokument für die Dauer des Fahrverbots von der entsprechenden Behörde aufbewahrt wird.
Aber wann droht mir als Ersttäter ein Fahrverbot? Grundsätzlich können Sie sich dabei an den Punkten orientieren. Ein Verstoß, der zwei Punkte in Flensburg nach sich zieht, gilt im Straßenverkehr als besonders schwere Ordnungswidrigkeit (oder als Straftat). Ab zwei Punkten droht normalerweise ein Fahrverbot.
Fahrverbot für Ersttäter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Überschreiten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit, müssen Sie als Ersttäter mit einem Fahrverbot rechnen, wenn Sie
- außerorts mindestens 41-50 km/h zu schnell gefahren sind
- innerorts mit mindestens 31-40 km/h zu schnell unterwegs waren
Beachten Sie, dass ab solch einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nur für Ersttäter droht. Sind Sie Wiederholungstäter, müssen Sie schon bei einer geringeren Überschreitung der Geschwindigkeit (ab 26 km/h zu viel) mit einem Fahrverbot rechnen.
Bedenken Sie auch, dass sich die Dauer des Fahrverbots verlängert, je mehr Sie die Höchstgeschwindigkeit überschreiten. So können auch zwei oder drei Monate Fahrverbot für Ersttäter drohen.
Wann gelte ich als Ersttäter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung? Sie gelten als Ersttäter, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Tempoverstoß nicht schon einmal mit mehr als 26 km/h zu viel auf dem Tacho erwischt worden sind.
Dauer des Fahrverbots für Ersttäter bei Alkohol am Steuer
Für welche Dauer Sie nach einem Alkohol- oder Drogendelikt den Führerschein abgeben müssen, hängt hierbei tatsächlich davon ab, ob Sie schon einmal die in Deutschland geltende 0,5-Promillegrenze überschritten haben oder unter der Wirkung von berauschenden Mitteln standen und trotzdem gefahren sind. Es gilt:
- Ein Fahrverbot von einem Monat droht für Ersttäter.
- Ein Fahrverbot von drei Monaten wird ausgesprochen, wenn Sie Wiederholungstäter sind und bereits einmal oder schon mehrmals Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt worden sind.
Als Ersttäter das Fahrverbot verschieben
Wann muss ich als Ersttäter das Fahrverbot antreten? Gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten in Bezug auf das Fahrverbot Sie grundsätzlich als Ersttäter, wenn in den zwei Jahren vor dem Verstoß nicht schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde. Trifft das auf Sie zu, haben Sie die Möglichkeit das Fahrverbot als Ersttäter zu verschieben.
Sie können somit den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen. Sie können dafür einen Zeitpunkt innerhalb der ersten vier Monate ab Rechtskraft der Entscheidung wählen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie den Führerschein dann abgeben können, wenn Sie ohnehin nicht auf ihn angewiesen sind (z.B. während des Urlaubs).
Das Fahrverbot ist wirksam, sobald der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Verwahrung gegeben wird. Für Wiederholungstäter entfällt diese Option. Es gilt jedoch, dass das Fahrverbot vom Ersttäter spätestens nach Ablauf dieser viermonatigen Frist angetreten werden muss.
Fazit: Als Ersttäter können Sie bei bestimmten Verstößen (Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer) mit einer kürzeren Dauer des Fahrverbots rechnen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens selbst wählen.
Kommentar hinterlassen