Kurz & knapp: Fristberechnung beim Fahrverbot
Die Frist beginnt entweder mit Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder mit der Abgabe des Führerscheins.
Die Anzahl der Tage richtet sich zum einen nach der angeordneten Fahrverbotsdauer und zum anderen danach, in welchem Monat das Fahrverbot wirksam wird bzw. in welchen Monaten es gilt.
Ersttäter haben nach Eintreten der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vier Monate Zeit, um den Führerschein abzugeben. Die Verbotsfrist verkürzt sich dadurch nicht.
Die beim Fahrverbot anzuwendene Fristberechnung
Inhaltsverzeichnis
Ein Fahrverbot kann bei einer Ordnungswidrigkeit ein bis drei Monate dauern. Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben und wird nach Ablauf der Verbotsfrist wieder ausgehändigt.
Wie viele Tage Sie insgesamt auf Ihren Führerschein verzichten müssen, ist abhängig davon, in welchem Monat das Fahrverbot wirksam wird bzw. in welchen Monaten dieses gilt:
- Ein einmonatiges Fahrverbot kann 28 Tage, 30 oder 31 Tage dauern.
- Ein zweimonatiges Fahrverbot kann mindestens 59 Tage und maximal 62 Tage dauern.
- Ein dreimonatiges Fahrverbot kann mindestens 90 Tage und maximal 92 Tage dauern.
Es empfiehlt sich, bei einem einmonatigen Fahrverbot den kürzesten Monat Februar zu wählen. Bei einem zweimonatigen Fahrverbot wäre es am günstigsten, wenn dieses nicht in zwei Monaten mit 31 Tagen (Dezember und Januar oder Juli und August) gilt. Bei einem dreimonatigen Fahrverbot wäre es ideal, wenn dieses in ein Quartal bestehend aus nur einem Monat mit 31 Tagen besteht und zwei Monate dementsprechend kürzer sind.
Sonderfall – Fristberechnung bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis
Wird der Führerschein nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot angeordnet, wird die Zeit, in welcher der Führerschein vorläufig entzogen war auf die Verbotsfrist angerechnet. Die Dauer des Fahrverbots verkürzt sich dementsprechend.
Fahrverbot: Beginn der Frist
Ab wann gilt das Fahrverbot? Wann die Verbotsfrist beginnt, richtet sich danach, ob Sie Erst– oder Wiederholungstäter sind. Ein Fahrverbot wird nämlich wirksam,
- wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird (bei Wiederholungstätern)
- wenn der Führerschein abgegeben wird (bei Ersttätern)
Als Ersttäter können Sie das Fahrverbot innerhalb einer viermonatigen Frist nach Eintreten der Rechtskraft antreten und somit den Zeitraum des Fahrverbots selbst wählen. Als Wiederholungstäter gelten Sie in Bezug auf ein Fahrverbot, wenn in den zwei Jahren vor dem Verstoß bereits einmal ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Michael r meint
28. August 2022 at 15:36
Meine einmonatige sperre läuft heute, sonntag den 28.8.22 24 uhr ab, wollte den schein heute nachmittag abholen um morgen früh meinen fahrdienst antreten zu können, habe ihn nicht bekommen, muss 24 uhr da sein, also keine ausnahmen an sonn und feiertagen, fahren dann um mitternacht noch mal nach gotha bei den spritpreisen, vielen dank polizeiinspektion gotha,