Kurz & knapp: Fahrverbot für Ausländer
Auch wenn Sie als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland fahren und geblitzt werden, müssen Sie damit rechnen, einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass genau ermittelt wurde, wer die Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet hat. Bei jeglichen Unklarheiten darüber können die Behörden kein Bußgeld verhängen.
Seit 1. Mai 2024 gilt eine neue Regelung für Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland. Durch den Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag, der seitdem in Kraft getreten ist, können nun Geldbußen ab 70 Euro bzw. 80 Schweizer Franken für Blitzer oder ähnliches ausgestellt werden. Zuvor war die Vollstreckung der Bußgelder über die Grenze hinaus schwierig, doch durch den Vertrag können Verkehrssünder nun einfacher nachverfolgt werden.
An ausländische Fahrerinnen und Fahrer werden bei einem Verkehrsverstoß in Deutschland keine Punkte in Flensburg vergeben. Ausländer und Ausländerinnen sind nicht im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg erfasst und erhalten daher keine Punkte bei einem Verstoß.
Es gibt bei entsprechendem Verstoß ein Fahrverbot für Ausländer in Deutschland. Der Führerschein kann aber nur in bestimmten Fällen eingezogen werden. Zum Beispiel, wenn der Führerschein von einer europäischen Behörde ausgestellt wurde und sich der ständige Wohnsitz der Person im Inland befindet. In anderen Fällen wird das Fahrverbot lediglich im Führerschein vermerkt. So definiert es § 69b im Strafgesetzbuch (StGB).
So ist das Fahrverbot für Ausländer gesetzlich geregelt
Inhaltsverzeichnis
Zwei wichtige Paragraphen aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) regeln die rechtliche Lage von einem Fahrverbot für Ausländer innerhalb Deutschlands. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass auch ausländische Verkehrsteilnehmer bei Verstößen gegen deutsche Verkehrsregeln zur Verantwortung gezogen werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer einen ausländischen oder deutschen Führerschein besitzt. Die Gesetze sollen die Verkehrssicherheit erhöhen und sicherstellen, dass alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Regeln einhalten.
§ 25 StVG Absatz 2 besagt zum Beispiel:
„(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. […] Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates […] ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.“
Fast wortgleich dazu regelt § 69b Absatz 2 im StGB speziell den Entzug eines Führerscheins:
„(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen […] ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
Ein Führerschein, der nicht von einer europäischen Behörde ausgestellt wurde und dessen Besitzer oder Besitzerin nicht im Inland wohnt, darf nur eingezogen werden, um das Fahrverbot zu vermerken und muss daraufhin wieder herausgegeben werden. Ein Fahren trotz Fahrverbot kann hier aber schwerwiegendere Konsequenzen, wie zum Beispiel Bußgelder, nach sich ziehen.
Zusammengefasst: Ein Fahrverbot für Ausländer in Deutschland
- Ein Fahrverbot für Ausländer ist möglich.
- Wurde der Führerschein von einer europäischen Behörde oder einem anderen Vertragsstaat ausgestellt, kann die Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden entzogen werden.
- Der Führerschein wird daraufhin an die ausstellende Behörde im Ausland zurückgesandt.
- Sollte der Führerschein von einer nicht dazugehörigen Behörde ausgestellt worden sein, darf dieser nicht gänzlich entzogen werden.
- Dann wird im Führerscheindokument vermerkt, dass ein Fahrverbot für den Ausländer oder die Ausländerin in Deutschland bestimmt wurde.
- Um den Vermerk auf dem Dokument anzubringen, darf der Führerschein kurzzeitig eingezogen werden.
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