Kurz & knapp: Fahrverbot hinauszögern
Ja, als Ersttäter können Sie den Zeitpunkt des Fahrverbots unabhängig von der Dauer selbst bestimmen. Als Wiederholungstäter haben Sie diese Möglichkeit nicht.
Sie können das Fahrverbot bis zu vier Monate hinauszögern. Spätestens vier Monate nach Eintreten der Rechtskraft der Anordnung müssen Sie das Fahrverbot antreten.
Mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie das Fahrverbot kurzfristig hinauszögern. Es können allerdings zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.
Lässt sich ein Fahrverbot hinauszögern?
Inhaltsverzeichnis
Ein Fahrverbot kommt in den meisten Fällen ungelegen. Viele sind auf den Führerschein angewiesen, um zur Arbeit zu kommen oder um Familienangehörige zu befördern. Überschreiten Sie dann die Geschwindigkeit, halten den Abstand nicht ein oder überfahren eine rote Ampel, kann es im Rahmen der Bußgeldentscheidung zur Anordnung eines Fahrverbots kommen.
Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann ein Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit ein bis drei Monate dauern. Für einen solchen Zeitraum auf den Führerschein zu verzichten, ist für viele ein echtes Problem. Daher suchen Verkehrssünder häufig nach Möglichkeiten, das Fahrverbot zu umgehen oder zu verschieben.
Ein Fahrverbot ganz abzuwenden, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Beginn des Fahrverbots kann allerdings in vielen Fällen hinausgezögert werden. Wie das geht, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und ab wann das Fahrverbot dann gilt, erfahren Sie im Folgenden.
Fahrverbot als Ersttäter hinauszögern
Gemäß § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können Sie das Fahrverbot hinauszögern, sofern Sie als Ersttäter gelten. Das ist der Fall, wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht schon einmal ein Fahrverbot angeordnet wurde.
Wie lange kann ich das Fahrverbot hinauszögern? Es gilt hierbei die sogenannte Viermonatsfrist, die mit eintretender Rechtskraft beginnt. Sie können somit den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb eines viermonatigen Zeitraums selbst bestimmen.
Diese Regelung ermöglicht es, Vorkehrungen zu treffen, nach Alternativen zur Fahrt mit dem Pkw zu suchen und die während der Verbotsfrist zu tätigenden Fahrten zu planen. So können Sie zum Beispiel den Zeitpunkt des Fahrverbots in den Zeitraum des Jahresurlaubs legen.
Als Wiederholungstäter wird das Fahrverbot hingegen mit Eintreten der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Das bedeutet, Sie müssen den Führerschein sofort abgeben.
Fahrverbot mittels Einspruch aufschieben
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Lassen Sie die Einspruchsfrist verstreichen, wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig und das Fahrverbot wirksam.
Legen Sie Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid zunächst durch die zuständige Behörde erneut geprüft. Der Bußgeldbescheid wird dadurch erst später rechtskräftig.
Mithilfe eines Einspruchs können Sie das Fahrverbot kurzfristig hinauszögern. Allerdings kann ein Einspruch in einem gerichtlichen Verfahren enden, welches zusätzliche Kosten verursacht. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
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