Kurz & knapp: Verjährung des Fahrverbots
Das Fahrverbot selbst kann nicht verjähren, sondern nur die Verfolgung oder Vollstreckung der Ordnungswidrigkeit, die zum Fahrverbot führte.
Ordnungswidrigkeiten haben eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Wenn die Behörde ein Fahrverbot dafür verhängen möchte, muss sie dies also innerhalb von drei Monaten tun.
Ja, die Verjährungsfrist kann z. B. durch die Anhörung im Bußgeldverfahren unterbrochen werden.
Gibt es beim Fahrverbot eine Verjährungsfrist?
Autofahrer, die geblitzt wurden und nur ungern ihren Führerschein abgeben wollen, fragen sich möglicherweise, ob es beim Fahrverbot eine Verjährung gibt. Mit anderen Worten: Ob ein Fahrverbot nach einer bestimmten Zeit nicht mehr angetreten werden muss, weil es verjährt ist.
Ein Fahrverbot ist die Strafe für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wird als Nebenstrafe, in der Regel zusammen mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg, bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verhängt – z. B. wenn der Betroffene geblitzt worden ist, während er mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Üblicherweise beträgt die Dauer eines Fahrverbots ein bis drei Monate.
Inhaltsverzeichnis
Wann setzt die Verjährung beim Fahrverbot ein?
Es gilt hierbei zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Nach dem Verstoß schickt die zuständige Verwaltungsstelle dem Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid zu. Darin informiert sie ihn unter anderem über das zu leistende Bußgeld und über das Fahrverbot, welches er abzuleisten hat.
Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten, das bedeutet, wenn der Betroffene den Bußgeldbescheid drei Monate nach der Tat noch nicht erhalten hat und es keine Unterbrechung der Verjährungsfrist gegeben hat, muss er die Strafen im Bescheid auch nicht auf sich nehmen. Das gilt in der Regel auch für ein Fahrverbot im Bescheid. Eine solche Verjährung zählt zur Verfolgungsverjährung, da der Verstoß aufgrund der zu spät einsetzenden bzw. ausbleibenden Verfolgung verjährt.
Verjährung nach dem Inkrafttreten des Bußgeldbescheids
Falls der Bußgeldbescheid innerhalb der dreimonatigen Frist verschickt wird, ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Fahrverbot noch durch Verjährung aufgehoben wird. Denn normalerweise muss es zwei Wochen bzw. innerhalb von vier Monaten (bei Ersttätern) nach dem Eintreffen des Bescheids angetreten werden.
Ist es dem Fahrer aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, das Fahrverbot sofort anzutreten, kann er es vermutlich trotzdem nicht vermeiden. Die Verjährungsfristen nach dem Erhalt des Bußgeldbscheides setzen nämlich nicht nach wenigen Monaten ein, sondern weisen eine Dauer von mehreren Jahren auf (Paragraph 34 im OWiG):
- Bei einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro sind es drei Jahre.
- Bei einer Geldbuße von mehr als 1000 Euro sind es fünf Jahre.
Erst zusammen mit dem Bußgeld würde auch beim Fahrverbot eine Verjährung erfolgen, da es ja eine Nebenstrafe ist. Diese Verjährungsfristen gehören zu sogenannten Vollstreckungsverjährung, da sie erst einsetzen, wenn ein Urteil bereits vollstreckt worden ist. In bestimmten Einzelfällen kann die Sachlage komplex sein. Unter Umständen ist deshalb die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht sinnvoll.
Andreas meint
2. Juni 2019 at 15:47
Ich habe ein fahrverbot in Deutschland seit 2011 ab wann darf ich in Deutschland wieder ein Kfz bewegen
Christoph meint
21. Januar 2022 at 12:38
Hallo
Ich habe ein Fahrverbot seid 2017 in Deutschland.
Soll eine Mpu machen.
Wann würde das verjähren damit ich keine Mpu machen brauche?
Gundel S meint
8. Oktober 2022 at 15:02
Würde mich sehr interessieren, meinem Bruder ist es auch passiert. Hat eine Mpu gemacht und durch gefallen.
Hat seit 6.Jahren keinen Führerschein.