Kurz & knapp: Ferienreiseverordnung
Lastkraftwagen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufweisen, oder Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen während der Ferienzeit nicht geführt werden, sofern sie gewerblich Güter transportieren.
Das Ferienfahrverbot besteht gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August eines Jahres in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Die vom Ferienfahrverbot betroffenen Strecken werden jedes Jahr durch die Ferienreiseverordnung erneut festgelegt. Betroffen sind lediglich Streckenabschnitte auf Autobahnen und Bundesstraßen.
Was ist die Ferienreiseverordnung?
Inhaltsverzeichnis
Endlich Ferien! Für die meisten bedeutet das Ruhe, Entspannung und Urlaub. Für Autofahrer bedeutet das hingegen volle Straßen und lange Staus. Besonders Lkw verstopfen durch ihre Größe die Straßen und behindern mitunter den Verkehrsfluss.
Um dem entgegenzuwirken, wurde im Jahr 1985 die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße, kurz Ferienreiseverordnung (FerReiseV), erlassen. Diese regelt, wann und wo ein Fahrverbot für Lkw besteht.
Im Folgenden erfahren Sie, für wen das Fahrverbot in den Ferien gilt, über welchen Zeitraum sich dieses erstreckt und welche Strecken betroffen sind. Lesen Sie außerdem, welche Ausnahmeregelungen es gibt und wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden kann.
Für welche Lkw gilt das Ferienfahrverbot in Deutschland?
Eins vorweg: Grundsätzlich sind nicht alle Lkw vom Fahrverbot in den Ferien betroffen. Welche Lastkraftwagen während der Ferienzeit stehen bleiben müssen, regelt die Ferienreiseverordnung in § 1. Ob ein Lkw während dieses Zeitraum geführt werden darf, ist von zwei Faktoren abhängig:
- Zulässige Gesamtmasse des Lkw
- Beförderung von Gütern zu privaten oder gewerblichen Zwecken
Wiegt der Lkw über 7,5 Tonnen oder führt einen Anhänger mit sich und wird zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern eingesetzt, darf dieser an bestimmten Tagen in der Ferienzeit nicht geführt werden. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Fahrten, die der Beförderung der Güter dienen, sondern auch für damit verbundene Leerfahrten.
Wichtig: Führen Sie einen Lkw zu gewerblichen Zwecken, das zulässige Gesamtgewicht beträgt allerdings weniger als 7,5 Tonnen, gilt das Ferienfahrverbot für Sie nicht. Gleiches gilt, wenn Sie einen Lkw führen, der zwar über 7,5 Tonnen wiegt, aber lediglich zu privaten Zwecken genutzt wird.
Wann gilt das Ferienfahrverbot für Lkw laut Ferienreiseverordnung?
Wann das Ferienfahrverbot gilt, wird ebenfalls durch § 1 der Ferienreiseverordnung festgelegt. Der Ferienzeitraum dauert in Deutschland zwei Monate und erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 31. August eines Jahres.
Das Fahrverbot für die betroffenen Lkw gilt nicht während der gesamten Ferien, sondern nur an Samstagen, weshalb in diesem Zusammenhang auch oft vom Samstagsfahrverbot gesprochen wird. Das Samstagsfahrverbot in den Ferien und das grundsätzliche Sonntagsfahrverbot für Lkw werden außerdem unter dem Begriff Wochenendfahrverbot zusammengefasst.
Das Ferienreisefahrverbot gilt außerdem nur zu bestimmten Uhrzeiten und nicht den gesamten Samstag. Betroffene Lkw dürfen lediglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden. Davor und danach ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit einem über 7,5 Tonnen schweren Lkw möglich.
Ferienreiseverordnung: Welche Strecken sind betroffen?
Das Ferienfahrverbot gilt in Deutschland nicht auf dem gesamten Streckennetz. Welche Strecken betroffen sind, wird jedes Jahr durch das Verkehrsministerium neu festgelegt. Eine Auflistung der Strecken ist in § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung zu finden.
Grundsätzlich gilt das Ferienreiseverbot nur auf bestimmten Streckenabschnitten auf Autobahnen und Bundesstraßen. Betroffen sind zumeist Autobahnkreuze und Autobahndreiecke bis zu bestimmten Anschlussstellen. Das Fahrverbot gilt in beiden Fahrtrichtungen.
Ferienreiseverordnung: Welche Ausnahmen gibt es?
Bestimmte Fahrzeuge sind grundsätzlich vom Ferienfahrverbot befreit, auch wenn sie unter die oben genannten Regelungen fallen. Die Ausnahmen werden in § 2 der Ferienreiseverordnung genannt. Demnach gilt das Fahrverbot während der Ferien für folgende Fahrzeuge nicht:
- Fahrzeuge der Polizei oder Bundespolizei
- Fahrzeuge des öffentlichen Straßendiensts
- Fahrzeuge der Feuerwehr
- Fahrzeuge der Bundeswehr
Ausnahmen können gemäß § 3 der Ferienreiseverordnung außerdem beim kombinierten Güterverkehr oder bei der Beförderung von bestimmten Gütern bestehen:
- Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- Kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
Güter wie Milch, Fleisch, Fisch oder leicht verderbliches Obst und Gemüse dürfen trotz des geltenden Ferienfahrverbots transportiert werden. Dies gilt ebenfalls für entsprechende Leerfahrten.
Ferienreiseverordnung für Lkw: Ausnahmegenehmigung erhalten
In dringenden Fällen kann gemäß § 4 der Ferienreiseverordnung eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Der Antrag wird in der Regel nur dann genehmigt, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln ausgeschlossen ist. Welche Straßenverkehrsbehörde in Ihrem Fall zuständig ist, regelt § 4 Abs. 2 FerReiseV:
Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Wichtig ist, dass die schriftliche Ausnahmegenehmigung bei der Fahrt bzw. bei der Leerfahrt mitgeführt wird und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden kann.
Ferienfahrverbot in Deutschland missachtet
Eine Ordnungswidrigkeit und damit ein Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht liegt laut § 5 der Ferienreiseverordnung vor, wenn Sie entweder einen Lkw trotz des Ferienfahrverbots führen oder wenn Sie keine Ausnahmegenehmigung mitführen bzw. diese auf Verlangen nicht aushändigen können.
Kommentar hinterlassen