Bußgeldkatalog: Falscher Einsatz vom Fernlicht bei Auto, Lkw etc.
Verstoß | Verwarnungsgeld in Euro |
---|---|
Fernlicht trotz ausreichend guter Sichtverhältnisse eingeschaltet | 10 |
... dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 15 |
... dabei einen Unfall verursacht | 35 |
Fernlicht trotz entgegenkommender Fahrzeuge nicht rechtzeitig abgeblendet | 20 |
... dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 25 |
... dabei einen Unfall verursacht | 35 |
Fernlicht trotz vorausfahrender Fahrzeuge, zu denen nur ein geringer Abstand bestand, nicht rechtzeitig abgeblendet | 20 |
... dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 25 |
... dabei einen Unfall verursacht | 35 |
missbräuchlich mit dem Fernlicht Zeichen gegeben („Lichthupe“) | 10 |
Fernlicht-Scheinwerfer sind verschmutzt oder werden verdeckt | 20 |
... dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 25 |
... dabei einen Unfall verursacht | 35 |
Kurz & knapp: Fernlicht einsetzen
Nahezu jedes Kraftfahrzeug in Deutschland muss über Fernlicht-Scheinwerfer verfügen.
Das Fernlicht darf nur benutzt werden, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden und die Straße selbst nicht ausreichend ausgeleuchtet ist. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, das Fernlicht tatsächlich einzusetzen.
Fernlicht kann im Vergleich zum Abblendlicht zwei- bis viermal so weit strahlen, was es Autofahrern ermöglicht, Hindernisse im Dunkeln früher zu erkennen.
Dies kommt auf den Verstoß an. Sie können es in unserer Bußgeldtabelle nachlesen.
Spezifische Informationen zum Fernlicht
Das richtige Licht für den richtigen Zweck: Fernlicht ist vorgeschrieben
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer – als Autofahrer haben Sie die Auswahl zwischen verschiedenen Beleuchtungssystemen, um auch bei schlechten Sichtverhältnissen den Durchblick zu behalten. Dabei ist es wichtig zu wissen, wann Sie welchen Scheinwerfer zu welchem Zweck einsetzen sollten. Der vorliegende Ratgeber verrät Ihnen alles, was Sie über das Fernlicht wissen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Zunächst vorweg: Bei allen Kraftfahrzeugen – sei es Pkw, Lkw oder Motorrad – müssen Fernlicht-Scheinwerfer vorhanden sein. Dies geht aus § 50 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hervor. Hier ist auch festgelegt, wie viele Scheinwerfer mindestens am Fahrzeug montiert sein müssen:
- Krafträder: ein Scheinwerfer (gilt auch mit Beiwagen)
- mehrspurige Kraftfahrzeuge: zwei Scheinwerfer
- mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nicht breiter sind als ein Meter: ein Scheinwerfer
- Krankenfahrstühle oder ihnen ähnliche Fahrzeuge, wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h beträgt: ein Scheinwerfer
- Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 8 km/h: keine Scheinwerfer vorgeschrieben (aber Leuchten)
In vielen Kraftfahrzeugen ist ein gemeinsames Relais für Fernlicht und Abblendlicht eingebaut, sodass diese beiden Beleuchtungssysteme miteinander verknüpft sind. Auch sind sie in der Regel gemeinsam in den Frontscheinwerfern eingebaut. Trotzdem handelt es sich um verschiedene Scheinwerfer, die unterschiedlich eingesetzt werden.
Was sagt die StVO zum Fernlicht?
Ist es dunkel oder wird die Sicht aufgrund anderer Umstände (Nebel, Regen, Schnee etc.) eingeschränkt, müssen Sie eine der Beleuchtungseinrichtungen an Ihrem Fahrzeug einschalten. Wann Sie in diesem Fall das Fernlicht benutzen dürfen, ist gesetzlich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
In § 17 Abs. 2 StVO heißt es folgendermaßen:
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. […]
Demzufolge müssen Sie das Fernlicht immer ausschalten bei
- entgegenkommendem Verkehr
- vorausfahrendem Verkehr, wenn der Abstand gering ist
- ausreichender Ausleuchtung der Straße
- anderweitiger Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch das Fernlicht
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen, dessen Höhe Sie der obigen Bußgeldtabelle entnehmen können.
Interessant ist hierbei: Zwar wird in der StVO erklärt, wann es Ihnen erlaubt (bzw. verboten) ist, das Fernlicht an Ihrem Motorrad, Ihrem Pkw oder Ihrem Lkw einzuschalten. An keiner Stelle steht jedoch, wann Sie dazu verpflichtet wären. Denn tatsächlich ist zwar das Vorhandensein von Fernlicht an Ihrem Kfz Pflicht, nicht jedoch dessen Benutzung.
Sie müssen als Autofahrer also nachts, wenn weit und breit kein anderes Fahrzeug zu sehen ist, trotzdem nicht zwingend das Fernlicht einschalten. Das Abblendlicht genügt. Dies bestätigte 2008 ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Az.: 9 U 115/06, DAR 2008, 527).
Video: Die richtige Nutzung der Kfz-Beleuchtung
Die Vorteile von Fernlicht
Aber warum sollten Sie das Fernlicht dann überhaupt benutzen, wenn Sie es gar nicht müssen? Die Antwort darauf ist einfach: weil es praktisch ist und bei ordnungsgemäßem Einsatz die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erhöht.
Denn im Vergleich zum Abblendlicht hat Fernlicht eine größere Reichweite und kann eine Straße auf bis zu 200 Meter weit ausleuchten. Die genaue Distanz ist von der eingebauten Fernlicht-Lampe und der Ausrichtung der Scheinwerfer abhängig. Das Abblendlicht schafft hingegen nur eine Ausleuchtung von 50 bis 60 Metern. Als Autofahrer können Sie somit bei Dunkelheit viel weiter voraussehen und Hindernisse erheblich früher erkennen, als wenn Sie nur mit Abblendlicht fahren.
Dies hat für Sie einen weiteren Vorteil: Sie können, sofern es die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der jeweiligen Straße zulässt, schneller fahren. Laut § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfen Sie nämlich nur so schnell unterwegs sein, dass Sie stets in der Lage sind, innerhalb der Strecke zum Stehen zu kommen, die Sie überschauen können.
Da das Fernlicht Ihren sichtbaren Bereich beträchtlich erweitert, dürfen Sie also auch mit einer höheren Geschwindigkeit fahren.
Dürfen Sie mit Fernlicht auf der Autobahn fahren?
JA, prinzipiell ist dies erlaubt. Allerdings müssen Sie auch hier darauf achten, dass Sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Insbesondere wenn die Begrenzung zwischen den verschiedenen Fahrtrichtungen nicht lichtdicht ist, kann es schnell passieren, dass Sie den Gegenverkehr durch Ihr Fernlicht beeinträchtigen. Schalten Sie es deshalb wirklich nur dann auf der Autobahn ein, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie niemanden blenden.
Ist Fernlicht innerorts erlaubt?
NEIN, in der Regel ist dies nicht gestattet. Denn anders als Landstraßen oder Autobahnen sind die Straßen innerorts üblicherweise ausreichend beleuchtet. Der Einsatz von Fernlicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften damit nicht nur überflüssig, sondern auch verboten. Lediglich, wenn die Straße tatsächlich stockdunkel ist, dürfen Sie die Fernscheinwerfer einschalten.
Übrigens: Auch das Fernlicht als Tagfahrlicht einzusetzen, ist untersagt, denn auch bei Tag gilt die Fahrbahn in der Regel als ausreichend ausgeleuchtet.
Dürfen Sie an einem Fahrrad Scheinwerfer mit Fernlicht benutzen?
JA, seit dem 1. Juni 2017 ist Fernlicht auch am Fahrrad erlaubt, ebenso wie Tagfahrlicht. Dies geht aus § 67 Abs. 3 Satz 5 StVZO hervor.
Das Fernlicht als Lichthupe einsetzen
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, wie Sie das Fernlicht benutzen dürfen: nämlich als Signal, indem Sie nur kurz mit dem Fernlicht aufblenden. Durch das helle Aufflackern werden schnell andere Verkehrsteilnehmer auf Sie aufmerksam. Dies wird umgangssprachlich als „Lichthupe“ bezeichnet.
Gemäß § 16 Abs. 1 StVO dürfen Sie auf diese Weise anderen Personen Zeichen mit dem Fernlicht geben, allerdings nur
- wenn Sie ein anderes Fahrzeug außerorts überholen oder
- wenn Sie vor einer Gefährdung warnen möchten.
In allen anderen Fällen ist der Gebrauch der Lichthupe missbräuchlich und kann mit einem Verwarnungsgeld sanktioniert werden.
Beim Auto das Fernlicht einschalten: So geht’s!
Die anderen Beleuchtungseinrichtungen im Auto wie Abblend-, Tagfahr- und Standlicht sowie häufig auch die Nebelscheinwerfer lassen sich meist über einen gemeinsamen Drehschalter bedienen. Für das Fernlicht trifft dies allerdings nicht zu.
Stattdessen wird dieses über einen separaten Hebel eingeschaltet, der sich üblicherweise am Lenkrad befindet. Oft handelt es sich dabei um den Blinkerhebel, der entweder nach hinten geschoben oder nach vorne gezogen werden muss, um das Fernlicht zu bedienen. Ist dieses eingeschaltet, leuchtet eine blaue Kontrollleuchte im Sichtfeld des Fahrers auf.
Unterschied zwischen Halogen-, Xenon- und LED-Fernlicht-Scheinwerfer
Es gibt Fernlicht-Scheinwerfer mit LED-, Xenon- und Halogen-Lampen. Die beiden Ersteren sind in der Regel deutlich teurer. Zudem benötigen Scheinwerfer mit einer solchen Fernlicht-Birne eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Niveauregulierung. Andernfalls werden sie nicht in Deutschland zugelassen.
Dafür hat Xenon- oder LED-Fernlicht den Vorteil, besonders weit zu strahlen. So ist eine Ausleuchtung von bis zu 240 Metern möglich. Das Licht wirkt dabei bläulich.
Halogen-Scheinwerfer erzeugen hingegen ein gelbes Fernlicht und strahlen nur höchstens 140 Meter weit. Dafür sind sie jedoch erheblich günstiger und erhalten schneller eine Zulassung.
Zusatzscheinwerfer fürs Kfz-Fernlicht: Erlaubt oder nicht?
Das Anbringen eines oder mehrerer Fernlicht-Zusatzscheinwerfer ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
- Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen: Sie dürfen inkl. Zusatzscheinwerfer nicht mehr als sechs Fernlicht-Scheinwerfer montiert haben.
- alle anderen Kfz: Hier dürfen einschließlich der Zusatzscheinwerfer höchstens vier Fernscheinwerfer eingebaut werden.
Die Fernlicht-Scheinwerfer müssen so geschaltet sein, dass sie entweder alle gleichzeitig oder paarweise aufleuchten. Bei den Lkw, die mehr als zwölf Tonnen zulässige Gesamtmasse aufweisen, dürfen nur zwei Paare an Scheinwerfern gleichzeitig leuchten.
Automatisches Fernlicht: die Möglichkeiten von Fernlicht-Assistenten
Technologien werden ständig weiterentwickelt und auch in unseren Fahrzeugen finden permanent neue Entwicklungen Einzug. Vor allem im Bereich der Fahrerassistenzsysteme hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine Menge getan.
Seit 2005 können Autos z. B. mit einem Fernlicht-Assistenten ausgerüstet werden. Durch diesen ist es nicht mehr notwendig, das Fernlicht manuell zu bedienen. Ist es einmal eingeschaltet, erkennt ein Kamerasensor am Innenspiegel, wenn Ihnen ein Fahrzeug entgegenkommt oder vor Ihnen fährt oder wenn Sie auf eine gut beleuchtete Straße fahren, und schaltet das Fernlicht automatisch aus.
Noch etwas raffinierter ist adaptives Fernlicht. Auch hier kommt eine Kamera zum Einsatz und erkennt entgegenkommende oder vorausfahrende Fahrzeuge. Der Fernlicht-Assistent schaltet die Fernscheinwerfer in diesem Fall jedoch nicht ab, sondern richtet sie neu aus, sodass sie eine kürzere Leuchtweite haben und den Fahrer des anderen Fahrzeugs nicht blenden.
Die derzeit innovativste Technologie ist blendfreies Fernlicht. Der Assistent steuert die Scheinwerfer hierbei so, dass der Lichtkegel niemals auf andere Fahrzeugführer fällt. Somit können diese auch nicht geblendet werden.
Das adaptive und das blendfreie Fernlicht sind für den Benutzer besonders angenehm, weil das Fernlicht die ganze Zeit eingeschaltet bleiben kann und nicht ständig ein- bzw. ausgeschaltet wird. Die Lichtverhältnisse ändern sich für ihn nicht so extrem, wie dies beim Abblenden der Fall ist, weshalb sich seine Augen nicht so stark auf die Veränderung einstellen müssen.
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