Bußgeldkatalog: Fernlicht innerorts
Verstoß | Bußgeld in Euro |
---|---|
mit Fernlicht gefahren, obwohl die Straße durchgehend beleuchtet war | 10 |
… mit Gefährdung | 15 |
… mit Unfall | 35 |
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet trotz entgegenkommender Fahrzeuge | 20 |
… mit Gefährdung | 25 |
… mit Unfall | 35 |
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet trotz vorausfahrender Fahrzeuge | 20 |
… mit Gefährdung | 25 |
… mit Unfall | 35 |
Lichthupe missbräuchlich eingesetzt | 5 |
… dabei Andere belästigt | 10 |
Kurz & knapp: Fernlicht innerorts
Grundsätzlich verbietet die StVO nicht, das Fernlicht auch innerorts einzuschalten. Die Benutzung ist allerdings untersagt, wenn die Straße ausreichend beleuchtet ist oder andere Fahrzeugführer geblendet werden könnten.
Nein, das Ankündigen des Überholvorgangs mit Fernlicht (Lichthupe) ist nur außerhalb geschlossener Ortschaften gestattet.
In diesem Fall kann ein Bußgeld drohen, wenn Sie erwischt werden. Wie hoch dieses ausfällt, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Fernlicht innerorts einschalten: Gemäß StVO manchmal erlaubt!
Inhaltsverzeichnis
Sind Sie nachts bzw. bei schlechten Sichtverhältnissen mit dem Auto unterwegs, sind Sie verpflichtet, die Beleuchtung einzuschalten. Dadurch verbessern Sie nicht nur Ihre eigene Sicht, sondern ermöglichen es auch anderen Verkehrsteilnehmern, Sie rechtzeitig zu sehen. Dabei ist es wichtig, dass Sie den richtigen Scheinwerfer einschalten, denn jede Art von Kfz-Beleuchtung erfüllt ihren eigenen Zweck.
In diesem Zusammenhang kommt immer wieder die Frage auf, ob es erlaubt ist, das Fernlicht innerorts zu benutzen. Um dies zu beantworten, hilft ein Blick in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), genauer in § 17 Abs. 2. Hier heißt es nämlich folgendermaßen:
Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert.
Von innerorts oder außerorts ist in diesem Paragrafen offensichtlich nicht die Rede. Somit ist es prinzipiell erlaubt, das Fernlicht innerorts einzuschalten. Es wird allerdings ausdrücklich gesagt, dass die Benutzung verboten ist, wenn die Straße durchgehend und ausreichend beleuchtet ist oder die Gefahr besteht, jemanden zu blenden. Dies ist bei vielen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften der Fall, weshalb Sie das Fernlicht hier somit in aller Regel nicht einschalten dürfen.
Sind Sie allerdings auf einer unbeleuchteten Innerorts-Straße unterwegs und es ist weit und breit kein Mensch zu sehen (ob zu Fuß oder mit einem Fahrzeug), den Sie blenden könnten, spricht nichts dagegen, das Fernlicht auch innerorts zu benutzen.
Innerorts die Lichthupe einsetzen
Das Fernlicht kann auch benutzt werden, um anderen Verkehrsteilnehmern ein Signal zu geben. Dabei wird das Fernlicht nur für einen kurzen Moment aufgeblendet, was im Allgemeinen als „Lichthupe” bezeichnet wird. Aber ist es erlaubt, das Fernlicht auch innerorts auf diese Weise zu benutzen?
Dazu müssen wir klären, wann die Lichthupe überhaupt eingesetzt werden darf. Gemäß § 16 Abs. 1 StVO ist dies nur erlaubt, um …
- … einen Überholvorgang außerhalb geschlossener Ortschaften anzukündigen
- … Andere auf eine Gefahr aufmerksam zu machen
Der erste Punkt – die Ankündigung des Überholens außerhalb geschlossener Ortschaften – schließt bereits von sich aus, dass Sie das Fernlicht dafür auch innerorts benutzen dürfen. Der zweite Punkte beinhaltet jedoch keine derartige Einschränkung. Somit ist es auch innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt, die Lichthupe als Warnung einzusetzen.
Grundsätzlich nicht benutzen dürfen Sie die Lichthupe, um Andere zu grüßen, sie vor einem Blitzer zu warnen oder ihnen die Vorfahrt zu gewähren. Missbrauchen Sie auf diese Weise Ihr Fernlicht – ob innerorts oder außerorts –, droht ein Bußgeld.
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