Kurz & knapp: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Seit März 2007 regelt die FZV die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr.
Zu den wichtigen Vorschriften gehören beispielsweise die Pflicht zur An- und Abmeldung von Fahrzeugen.
Inhalt und Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sind dort festgehalten.
Übersicht zu speziellen Themen rund um die FZV:
Die FZV: Ein Kind der StVZO
Die FZV ist bereits seit 1. März 2007 die bestimmende Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Sie entstand im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Straßenverkehrsrechts und löste die Paragraphen 24-28, Teil IIa und die Anlagen I-VII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Fahrzeugregisterverordnung (FRV) ab. Die entsprechenden Passagen wurden gestrichen und in die neue Verordnung überführt.
Die StVZO soll vollständig abgebaut werden und in insgesamt vier neuen Verordnungen mit entsprechender Aktualisierung gemäß der EU-Richtlinien aufgehen. Neben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind das die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV).
Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Die FZV regelt die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Sie ist gegliedert in sieben Abschnitte und beschreibt z. B. Vorschriften für das Zulassungsverfahren oder das Fahrzeugregister.
Wichtige Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind
- die Pflicht zur An- und Abmeldung (Zulassung eines Fahrzeugs)
- der Ablauf der Zuteilung von Kennzeichen, inklusive Ausgestaltung und Anbringung
- die Festlegung der Unterscheidungszeichen je Zulassungsbezirk (z. B. Ortskennung)
- der Inhalt sowie Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- die Versicherungspflicht für Kfz
- Speicherung von Daten im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen (§ 1 FZV – § 5 FZV)
Im allgemeinen Teil der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden zunächst der Anwendungsbereich festgelegt sowie eine Begriffsklärung durchgeführt. Darüber hinaus findet die Pflicht zur Zulassung bzw. Abmeldung Ausgestaltung. Festgeschrieben werden auch grundlegende Voraussetzungen zur Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge oder das Recht der Behörden den Betrieb von Fahrzeugen zu beschränken bzw. zu untersagen.
Abschnitt 2: Zulassungsverfahren (§ 6 FZV – § 15 FZV)
Der zweite Teil widmet sich der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens. Er beschreibt beispielsweise den Antrag auf Zulassung, die Zuteilung, Ausgestaltung sowie Anbringung von Kennzeichen und die Stilllegung bzw. Wiederzulassung von Fahrzeugen. Grundlegendes wird auch zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II geregelt. Ansprechpartner ist grundsätzlich die Zulassungsbehörde. Änderungen müssen ihr entsprechend mitgeteilt werden.
Die Anlage 5 beschreibt detailliert die Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Der Teil II wird in der Anlage 7 näher beschrieben.
Abschnitt 3: Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr (§ 16 FZV – § 19 FZV)
Dieser Abschnitt befasst sich hauptsächlich mit Regelungen zum kurzzeitigen Betrieb von Fahrzeugen. Zu nennen sind Probefahrten sowie Überführungsfahrten.
Es wird festgelegt, dass bei nicht dauerhafter Zulassung entsprechende Kennzeichen (z. B. Kurzzeitkennzeichen) verwendet werden müssen. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche Beschränkungen es gibt, findet ebenfalls Ausgestaltung.
Zur Beantragung wird in der Regel ein Ausweisdokument, eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), ein Nachweis der Hauptuntersuchung (es gibt Ausnahmen) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II benötigt.
Interessant sind auch die Regelungen zu Fahrten zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen.
Abschnitt 4: Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr (§ 20 FZV – § 22 FZV)
Der vierte Teil der FZV klärt auf, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug (z. B. EU-Drittstaat) auch in Deutschland zeitweise geführt werden darf. Ausformuliert sind Regelungen zum minimalen Inhalt der Zulassung und zur Verwendung ausländischer Kennzeichen zur Identifizierung. Darüber hinaus wird sich das Recht vorbehalten, ein ausländisches Fahrzeug, das nicht vorschriftsmäßig ist, in seiner Zulassung zu beschränken bzw. den Betrieb komplett zu untersagen.
Abschnitt 5: Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge (§ 23 FZV – § 29 FZV)
Der fünfte Abschnitt regelt das Verfahren der Zulassung gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Er beschreibt die Kommunikation zwischen Zulassungsstelle und Versicherer sowie die Ausgestaltung, Zuteilung und Anbringung sogenannter Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, Mofas und Leichtkraftfahrzeuge.
Abschnitt 6: Fahrzeugregister (§ 30 FZV – § 45 FZV)
Der sechste Teil der FZV legt beispielsweise fest, welche Daten von Fahrzeugen bzw. Haltern im örtlichen bzw. Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert bzw. übermittelt werden müssen, wenn ein Fahrzeug zugelassen wird. Daten erhalten aber auch
- das Kraftfahrt-Bundesamt,
- die Versicherer und
- die Kfz-Steuer-Verwaltung.
Abschnitt 7: Durchführungs- und Schlussvorschriften (§ 46 FZV – § 51 FZV)
Der letzte Abschnitt klärt die entsprechenden Zuständigkeiten, Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten, die gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden können. Außerdem finden sich Übergangs- und Anwendungsbestimmungen sowie Anlagen in diesem Teil der FZV.
In Deutschland gibt es verschiedene Kennzeichen. Alle wichtigen Normen zu ihrer Erstellung, z. B. Schriften und Symbole, finden sich in der Anlage 4 FZV.
Xaver M meint
24. April 2023 at 16:56
Genügt eine Kopie des Fahrzeugscheines – für berechtigten Zweifahrer z.B. Ehefrau – ?
Volker meint
13. Januar 2021 at 18:03
Gibt es ein Mindestmaß für ein zweizeiliges Kennzeichen an einem gebremsten Anhänger?`
Besten Dank für die Antwort.