Kurz & Knapp: Wann ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben?
Nein, entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Kreuzung oder Straßeneinmündung nicht automatisch aufgehoben.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt u. a. dann als aufgehoben, wenn die Gefahrensituation, auf die sich diese bezieht, eindeutig vorüber ist (z. B. eine scharfe Kurve).
Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit, die von der StVO für die betreffende Straße festgelegt wird (z. B. 50 km/h innerorts).
Das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung regelt die StVO
Inhaltsverzeichnis
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Das runde Verkehrsschild mit rotem Rand und schwarzer Zahl in der Mitte ist ein bekanntes Bild im deutschen Straßenverkehr. Es informiert Fahrer von Kraftfahrzeugen, dass sie auf einem bestimmten Fahrbahnabschnitt eine festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen. Andernfalls riskieren sie ein Bußgeld oder auch weitere Sanktionen. Ab wann jedoch eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben gilt, ist nicht immer eindeutig. Mitunter landen Streitfälle diesbezüglich vor Gericht.
Dabei finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Geschwindigkeitsbegrenzung und ihrer Aufhebung recht deutliche Regelungen. Nur sind diese nicht jedem Autofahrer bekannt. In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen, wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, welches Schild Sie beachten müssen und wie schnell Sie nach der Aufhebung fahren dürfen.
Ist nach einer Einmündung die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben?
Immer noch glauben viele Autofahrer, dass eine durch ein Verkehrsschild angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, sobald sie die nächste Kreuzung oder Einmündung erreicht haben und kein weiteres Schild vorhanden ist, das auf das Tempolimit hinweist. Dies erscheint logisch, denn ein Verkehrsteilnehmer, der erst an dieser Stelle in die Straße mit der Geschwindigkeitsbegrenzung einbiegt, kann von dieser ja sonst nichts wissen. Demnach muss sie also aufgehoben sein, richtig?
Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufheben, falsch. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können.
Wann gilt denn nun eine Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben?
Wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich zu Ende ist, können Sie auf verschiedene Weise erkennen:
- durch das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung“ (Zeichen 278): Hierbei handelt es sich um ein rundes weißes Schild, in dessen Mitte die vorher angezeigte Höchstgeschwindigkeit in grau dargestellt ist. Ein schwarzer diagonal verlaufender Streifen streicht diese Zahl durch.
- durch das Schild „Ende aller Streckenverbote“ (Zeichen 282): Dieses Schild ähnelt dem Zeichen 278, allerdings fehlt hier die graue Zahl in der Mitte. Hierdurch wird auf der entsprechenden Straße nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, sondern sämtliche Verbote (z. B. ein Überholverbot).
- durch ein anderes Schild, das eine neue Höchstgeschwindigkeit vorgibt (Zeichen 274): Dieses hebt die alte Geschwindigkeitsbegrenzung auf und legt gleichzeitig eine neue fest.
- beim Verlassen der Strecke mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
- durch ein Ortseingangs- bzw. -ausgangsschild
- wenn sich das Tempolimit eindeutig auf eine Gefahrensituation (z. B. eine scharfe Kurve) bezieht und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald die Gefahrenstelle passiert ist.
- wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung für eine bestimmte Strecke (z. B. 3 km) gilt und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald Sie die entsprechende Distanz zurückgelegt haben.
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Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Wie schnell dürfen Sie jetzt fahren?
Nur weil eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie jetzt so schnell fahren können, wie Sie wollen. Denn aufgehoben ist hier lediglich die Höchstgeschwindigkeit, die zuvor durch das Zeichen 274 angezeigt wurde. Die generellen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die von der StVO festgelegt sind, gelten trotzdem.
Für Pkw-Fahrer heißt das beispielsweise, dass Sie innerorts nur mit 50 km/h und auf der Landstraße nur mit 100 km/h unterwegs sein dürfen. Lediglich auf der Autobahn können Sie nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung Ihr Tempo frei wählen, da hier keine generelle Höchstgeschwindigkeit für Pkws gilt.
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Basti meint
31. März 2023 at 2:27
Dann bin ich ja froh dass ich die Prüfung und Probezeit überlebt hab…mir wurde das nämlich 2019 in der Fahrschule genau so beigebracht.
Wenn ich eine große Kreuzung (richtige 4er Kreuzung) passiere, also keine Einmündung, 3er Kreuzung, was auch immer ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben und es gilt die entsprechende Normalgeschwindigkeit, 50 innerorts, 100 außerorts.
Und so musste ich dann auch fahren, mit Fahrlehrer, mehrfach.
Darf ich auf Landstraßen die nen Grünstreifen in der Mitte haben und oder doppelte Fahrspuren je Richtung und ne durchgezogene Linie in der Mitte als Abgrenzung (Kraftfahrstraßen) überhaupt 130 fahren??? :D
Matthias J meint
17. Dezember 2022 at 16:47
Ich fahre seit vielen Jahren als Pendler eine Strecke, wo es im Wald erst auf der rechten, dann auf der linken Seite einen Wanderparkplatz gibt. Seit einigen Jahren ist der etwas schlechter einsehbare Wanderpartplatz auf der östlichen Straßenseite durch Tempo-70-Schilder geschützt, der andere Wanderparkplatz auf der westlichen Seite nicht. Somit dürfen die von Norden kommenden Fahrer noch mit Tempo 100 direkt am westlichen Wanderparkplatz vorbei rauschen, müssen dann vor dem östlichen Wanderparkplatz auf 70 runter, und weil dann „vergessen“ wurde, die Beschränkung aufzuheben, noch 1 km mit 70 bis zum nächsten Ort tuckern, wo dann nochmal ein Tempo 70 Schild steht, welches ja dann eigentlich überflüssig wäre, wenn das andere noch weiterhin gelten würde. An gleicher Stelle steht, wie es sich gehört, auf der Gegenspur nach Norden ein Schild zur Aufhebung von 70, dann kommt kurz vor dem östlichen Wanderparkplatz die Begrenzung auf 70, wieder wurde „vergessen“, die Beschränkung aufzuheben, und man tuckert dann noch 4 km bis zum nächsten Ort, obwohl auf der Gegenfahrbahn 100 zulässig ist.
Ich bin jetzt auf dem Weg von Norden nach Süden geblitzt worden, und zwar nach Passieren der (nicht explizit als solche benannten) Gefahrenstelle, und zwar in einem Bereich, wo der Gegenverkehr gerade noch 100 fahren darf. Wie würden Sie die Erfolgs-Chancen einschätzen, wenn ich hier Rechtsmittel einlege?
Peter B meint
27. April 2022 at 23:17
Peter
27.04.2022
Ich habe in der kleinen Stadt Dahme/Mark den größten Irrsinn festgestellt. Auf der einen Straßenseite
der Hauptstraße ist eine abwechselnde Folge von Tempo 30/50/30 km/h, auf der gegenüberliegenden Seite eine Folge – analog – von 30/Querstraße, kein Schild/30 Querstraße. Für jeden, der noch daran gezweifelt hat, heißt das: Da wo kein Schild steht, gilt 50 km/h – erstens, weil es für die Gegenfahrbahn auch gilt, zweitens, weil für Einbieger Tempo 30 nach rechts, Richtung Jüterbog, im mittleren Abschnitt sowieso nicht erkennbar wäre. Mein Verdacht ist, dass die zuständigen Behördenmenschen die angeblich geltende genaue Regelung selbst nicht kennen. Und wie ist es mit der Ortskenntnis? Soll jemand, der auf der einen Straßenseite im Mittelabschnitt gewohnt ist, 50 km/h fahren zu dürfen, aufgrund seiner Ortskenntnis vermuten, dass das auf der anderen Seite nicht gilt?
Mein Vorschlag: nur noch Autofahrer mit fehlgeschlagenem Idiotentest auf die Straße lassen. Das entlastet den Verkehr und gestattet, mit den Verkehrsbürokraten auf Augenhöhe zu kommunizieren.
Hoffmann meint
19. November 2021 at 14:34
Hoffmann
19.11.2021
für mich ist diese Regelung verwirrend. Diese kann nur durch ein richterlisches Urteil entstanden sein. Als ich meine Fahrerlaubnis erhielt, ca. 65 Jahre her, wurde eindeutig gelehrt, daß nach einer Kreuzung oder Einmündung einer Straße eine vorgenommene Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehaben wurde und die ursprüngliche Begrenzung galt. Alles andere ist unrealistig.
Michael K meint
28. August 2021 at 14:47
eine Frage an die Redaktion: bedeutet eine an der Ampel-Kreuzung vorbeiführende rechtsabbiegende Strasse, die mit Z205 auf die seitliche Straße der Kreuzung führt, „Verlassen der geschwindigkeitsbeschränkten Straße“? Mein Auto mit Zeichenerkennung zeigt mir weiter die Geschwindigkeitsbeschränkung an. Allerdings, aus der Gegenrichtung fährt man als dann Linksabbieger über die Kreuzung und hat doch die beschränkte Straße verlassen. Danke für eine Klarstellung.
Thomas meint
17. Mai 2021 at 17:37
Es klingt nicht nur logisch, es ist auch logisch. Warum das nicht logisch gemacht wird, hängt wohl mit denen zusammen, die es so gemacht haben und mit denen, die sie gewählt haben und immer noch meinen, dass ihre Wahl mit dem Leben nichts zu tun hätte.
Besonders interessant ist doch die Stelle mit der „Gefahrenstelle“. Warum steht hier in NRW vor jeder Kreuzung oder Einmündung auf Landstraßen ein Tempo-70-Schild? Weil es als Gefahr angesehen wird. Demnach ist hinter der Kreuzung die Gefahr vorüber. Insofern gilt auch offiziell, dass die Geschwindigkeit hinter der Kreuzung aufgehoben ist (es sei denn, es befindet sich direkt dahinter eine weitere Gefahrenquelle).
Cici meint
15. April 2021 at 4:20
Ja definitiv, eine Markierung auf der Fahrbahn hat die gleiche Aussagekraft wie ein Schild also 50 km/h!
Falk meint
6. April 2021 at 12:11
Das Verkehrsministerium sollte mal selber auf Deutschen Straßen Fahren. Da kommt eine 70km/h Begrenzung an Einmündungen und dann fährt man noch 4km bis zum nächsten Ort nur weil nach der Einmündung kein Aufgehoben Schild kommt. Echt logisch, vor allem für die KFZ die aus der Einmündung kommen. An anderen Stellen stehen zu viele Schilder aber an diesen zu wenige.
Logik Deutschland
Thomas meint
2. April 2021 at 18:57
Gerade in NRW stehen an 99,9% der Kreuzungen auf Landstraßen ein Tempo-70-Schild. Daraus schließe ich, dass die Kreuzung selbst als eine Gefahr eingestuft wird. Und demnach ist die Gefahr vorbei, sobald man darüber hinweg gefahren ist.
Warum Beamte hier auf die Idee kommen, dass man nun hunderttausende Aufhebungsschilder produzieren und aufstellen muss, eventuell sogar alle 15 Jahre erneuern muss, ist mir schleierhaft. Aber Geld scheint da keine Rolle zu spielen. Im Gegenteil: Am Schluss wird noch behauptet, man hätte das Geld in Infrastruktur investiert.
Wenn ich Verkehrsminister wäre, wäre meine erste Amtshandlung, diesen Schilderwahnsinn zu beenden.
Georg meint
28. Januar 2021 at 18:19
Bei mir gibt es eine Straße, welche zwei Wohngebiete miteinander verbindet, zwischen diesen zwei Wohngebieten gibt es nur eine Bushaltestelle jeweils pro Fahrbahn. Im einen Gebiet darf man zeitabhängig nur 30kmh fahren. Sobald man dieses passiert, kommt das unbegrenzt Schild, aber ohne eine durchgestrichene 30, sprich das auf der Autobahn übliche Schild für unbegrenzte Geschwindigkeit. Bei dem Einfahren in das andere Wohngebiet kommt das normale 50er Schild. Darf ich nun zwischen diesen Bereichen 100 oder 50kmh fahren? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus!
Globisch meint
24. August 2022 at 9:25
30kmh Schild vor Kindergarten. Nach Kindergarten erfolgt eine Ampel . Nach der Ampel ist ja die sogenannte Gefahrenstelle
( Kindergarten) vorbei, kein Schild. Ich fuhr wieder 50kmh und wurde geblitzt.
Gerhard meint
28. Januar 2021 at 12:56
Vermehrt stellt man in letzter Zeit fest, dass für z. B. Baumpflege- oder Kanalarbeiten etc. durch Mitarbeiter von Kommunen/Straßenmeisterei Schilder zur Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt werden, jedoch kein Schild mehr folgt, welches die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt. Wann kann ich auf die ursprünglich geltende – in diesem Fall unbeschränkte 100 km/h – zurückkehren?
I.Sch meint
13. November 2020 at 15:59
Hebt eine Beschriftung von 50 km/h auf der Straße das zuvor 70km/h angebrachte Schild auf ?
Petra H. meint
8. November 2020 at 11:03
Sind auch davon ausgegangen, dass die Kreuzung die Geschwindigkeit wieder aufgehoben hat. Folgende Situation: kleines Dorf, nach Einfahrt normales 30-ger Schild, nach der 1. Kreuzung erneutes
30-ger Schild 2. Kreuzung kein Schild mehr und kurz danach Blitzerfalle kurz vor Ortsausgang! ???
Also ich bin auch für eindeutige Regelung und kenne es als Großstädter auch nicht anders.
B.Hessberger meint
31. Oktober 2020 at 14:14
Das sollte schnellstmöglich geändert werden, selbst als ortskundiger Fahrer kann ich doch nicht ahnen, was die Verkehrsplaner nach der Kreuzung gerne hätten, totaler Murks
Antonimus meint
29. Oktober 2020 at 14:03
Da das Verkehrsministerium mit all seinen untergeordneten Dienststellen in diesem Fall total überfordert, unterbesetzt und nicht fähig ist eine logische, sinnvolle Lösung zu finden, muss ein Volksentscheid herbei geführt werden!
Man hätte auch ganz einfach vom Verlierer der Geschichte, der DDR, die Rechtslage übernehmen können, doch das war zu viel verlangt und nicht zumutbar.
Geltungsbereich bis nächster Einmündung/Kreuzung und fertig und wenn es sein muss, danach erneute Geschwindigkeitsbegrenzung aufstellen.
Wilken meint
26. Oktober 2020 at 12:42
am ärgerlichsten ist doch, daß nach vielen Geschwindigkeitsbeschränkungen die Aufhebung derselben „vergessen“ wird. Wie verhält man sich dann am besten?
Fahrlehrer meint
26. Juni 2021 at 18:59
Etwas spät. Aber für „neue“ Leser interessant. Gibt es eine Geschwindigkeitsbeschränkung (z.B 70km/h Außerorts), so muss dieser natürlich beachtet werden. Gerichte haben entschieden das, wenn diese Beschränkung nach einer angemessenen Strecke (hier kann man diskutieren, die meisten haben sich auf 2km~ geeeinigt) das VZ nicht wiederholt wird, darf davon ausgegangen werden das dieses Streckengebot nicht mehr gilt. Man darf als wieder die übliche Höchstgeschwindigkeit fahren (in diesem Fall 100km/h)
Wolfgang S. meint
6. Oktober 2020 at 17:16
Sehr geehrte Damen und Herren,
welcher nicht erkennbare Sinn versteckt sich hinter der Regelung, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht hinter einer Einmündung automatisch aufgehoben ist?
Ausschnitt aus bussgeldkatalog.de:
„Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufheben, falsch. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können“.
Wäre es nicht viel einfacher und vor allen Dingen auch eindeutiger, wenn jede Begrenzung auch wieder aufgehoben werden würde?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang S.
Hans-Joachim D. meint
16. August 2020 at 14:43
Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können.
Dann müsste ich, sofern ich ortsfremd bin Hellseher sein und würde Lottomillionär sein. Dann könnte ich mir einen Fahrer leisten, der sich vielleicht besser auskennt.
Thorsten meint
20. Juli 2020 at 11:36
Wie verhält es sich wenn ich auf einer Landstraße von 70km/h auf 50km/h begrenzt werde.
Am Ende der Begrenzung steht das Zeichen 278 für 50km/h
Wie schnell darf ich ab diesem Abschnitt fahren, 70 oder 100?
bussgeldkatalog.de meint
15. September 2020 at 16:03
Hallo Thorsten,
die 50 km/h Begrenzung hebt die 70 km/h Begrenzung auf. Das Zeichen 278 hebt dann die 50 km/h Begrenzung auf. Da die 70 km/h Begrenzung vorher schon nicht mehr galt, sind wieder 100 km/h erlaubt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Jessi meint
26. Juni 2023 at 18:14
Hallo,
mich verunsichert die Aussage eines langjährigen Autofahrers.
Wir sind, ich meine es war noch innerorts, auf einer Strecke mit einem Schild für eine max. Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Es kam eine Kreuzung und direkt dahinter das Schild Z306 Vorfahrstraße. Er meinte, wenn dieses Schild hinter der Kreuzung steht, bedeutet es auch, dass man nur noch 50 km/h fahren darf, wenn das Schild für die zul. Höchstgeschwindigkeit (70 km/h) nicht wiederholt wird.
Ist das so richtig?
Ich dachte, es zeigt nur die Vorfahrt an und dass außerhalb auf dieser Strecken nicht geparkt werden dürfe.
Pascal meint
30. Juni 2020 at 11:55
Das ist doch gesetzlich nicht Tragbar, was für ein Chaos das bedeutet wenn man das wirklich umsetzen würde ist doch wohl klar. Für die einen gilt Tempo X und für andere Tempo Y, jedoch können Personen die sich korrekt verhalten strafrechtlich belangt werden und sogar ihren Führerschein verlieren. Hier besteht absolut dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers!
Roman meint
13. Februar 2020 at 8:53
Und wie verhalte ich mich in so einer Situation außerhalb geschlossener Ortschaft als nicht „ortsansässige Fahrer“? Zur Sicherheit erst 30kmh fahren bis zum nächsten Schild? Und wenn ich von hinten ausgehupt werde? Trotzdem weiter 30kmh fahren? Da hat die StVO oder der Autor dieses Artikels nicht zu Ende gedacht!
Otto S. meint
30. Januar 2020 at 12:56
Im Ortsgebiert wird eine Geschwindigkeitsbegrenzun von 30 kmh auf der Gegenfahrbahn aufgezeigt. In meiner Fahrtrichtung gibt es keine Aufhebung, ist das korrekt?
Eder meint
9. August 2019 at 21:52
Im Ortsgebiet wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 kmh auf der Gegenfahrbahn aufgezeigt.
In meiner Fahrtrichtung gibt es keine Aufhebung. Ist das korrekt ?
Norbert meint
15. Juni 2019 at 11:48
Was mache ich dann mit den Urteil des LG Bonn vom 19.5.2003, welches genau diese Wiederholung der Schilder nach einer Einmündung vorschreibt??:
„1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird. “
Reinhold meint
12. Juni 2019 at 16:50
Das sich dieses „Gerücht: Kreuzung gleich Aufhebung der eventuellen Geschwindigkitsbegrenzung“ so hartnäckig hält liegt warscheinlich daran, dass es einfach logisch ist. Ich befinde mich nach wie vor außerhalb der Ortschaft (100kmH), komme als Abbieger auf die Straße mit Begrenzung, was ich aber nicht wissen kann da ich diese Begrenzung nicht sehen konnte und somit auch nicht befolgen kann. Es sei denn, die StVO verlangt hellseherische Fähigkeiten.
Wolfgang meint
30. Januar 2020 at 11:34
Auch meine Meinung!!! Danke!!
Gert meint
4. Januar 2023 at 11:32
Das ist in Deutschland alles so gewollt. Gaebe es klare Regeln wuerden
die Rechtsverdehre und Gerichte weniger verdienen.
Alex J meint
24. Februar 2023 at 16:48
deswegen werden ja auch alle Leute die die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht kennen können weil sie dort fremd sind , freigesprochen Punkt Ortskunde geht dagegen werden vermutlich eine Strafe bezahlen müssen weil sie ja wissen dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt na ja sofern der Richter nachweisen kann dass der Fahrer es wissen können müsste vielleicht oder auch nicht wenn der Fahrer dort aber ein Jahr lang nicht gefahren ist glaube ich nicht dass der Richter sagen kann das müssten sie aber wissen