Kurz & Knapp: Wann ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben?
Nein, entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Kreuzung oder Straßeneinmündung nicht automatisch aufgehoben.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt u. a. dann als aufgehoben, wenn die Gefahrensituation, auf die sich diese bezieht, eindeutig vorüber ist (z. B. eine scharfe Kurve).
Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit, die von der StVO für die betreffende Straße festgelegt wird (z. B. 50 km/h innerorts).
Das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung regelt die StVO
Inhaltsverzeichnis
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Das runde Verkehrsschild mit rotem Rand und schwarzer Zahl in der Mitte ist ein bekanntes Bild im deutschen Straßenverkehr. Es informiert Fahrer von Kraftfahrzeugen, dass sie auf einem bestimmten Fahrbahnabschnitt eine festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen. Andernfalls riskieren sie ein Bußgeld oder auch weitere Sanktionen. Ab wann jedoch eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben gilt, ist nicht immer eindeutig. Mitunter landen Streitfälle diesbezüglich vor Gericht.
Dabei finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Geschwindigkeitsbegrenzung und ihrer Aufhebung recht deutliche Regelungen. Nur sind diese nicht jedem Autofahrer bekannt. In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen, wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, welches Schild Sie beachten müssen und wie schnell Sie nach der Aufhebung fahren dürfen.
Ist nach einer Einmündung die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben?
Immer noch glauben viele Autofahrer, dass eine durch ein Verkehrsschild angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, sobald sie die nächste Kreuzung oder Einmündung erreicht haben und kein weiteres Schild vorhanden ist, das auf das Tempolimit hinweist. Dies erscheint logisch, denn ein Verkehrsteilnehmer, der erst an dieser Stelle in die Straße mit der Geschwindigkeitsbegrenzung einbiegt, kann von dieser ja sonst nichts wissen. Demnach muss sie also aufgehoben sein, richtig?
Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufheben, falsch. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können.
Wann gilt denn nun eine Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben?
Wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich zu Ende ist, können Sie auf verschiedene Weise erkennen:
- durch das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung“ (Zeichen 278): Hierbei handelt es sich um ein rundes weißes Schild, in dessen Mitte die vorher angezeigte Höchstgeschwindigkeit in grau dargestellt ist. Ein schwarzer diagonal verlaufender Streifen streicht diese Zahl durch.
- durch das Schild „Ende aller Streckenverbote“ (Zeichen 282): Dieses Schild ähnelt dem Zeichen 278, allerdings fehlt hier die graue Zahl in der Mitte. Hierdurch wird auf der entsprechenden Straße nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, sondern sämtliche Verbote (z. B. ein Überholverbot).
- durch ein anderes Schild, das eine neue Höchstgeschwindigkeit vorgibt (Zeichen 274): Dieses hebt die alte Geschwindigkeitsbegrenzung auf und legt gleichzeitig eine neue fest.
- beim Verlassen der Strecke mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
- durch ein Ortseingangs- bzw. -ausgangsschild
- wenn sich das Tempolimit eindeutig auf eine Gefahrensituation (z. B. eine scharfe Kurve) bezieht und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald die Gefahrenstelle passiert ist.
- wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung für eine bestimmte Strecke (z. B. 3 km) gilt und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald Sie die entsprechende Distanz zurückgelegt haben.
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Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Wie schnell dürfen Sie jetzt fahren?
Nur weil eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie jetzt so schnell fahren können, wie Sie wollen. Denn aufgehoben ist hier lediglich die Höchstgeschwindigkeit, die zuvor durch das Zeichen 274 angezeigt wurde. Die generellen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die von der StVO festgelegt sind, gelten trotzdem.
Für Pkw-Fahrer heißt das beispielsweise, dass Sie innerorts nur mit 50 km/h und auf der Landstraße nur mit 100 km/h unterwegs sein dürfen. Lediglich auf der Autobahn können Sie nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung Ihr Tempo frei wählen, da hier keine generelle Höchstgeschwindigkeit für Pkws gilt.
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B. Schoen meint
8. Juli 2024 at 13:27
hallo,
sie schreiben dass das schild ortsende die geschw.beschränkung
aufhebt. können sie das belegen?
ortsschilder regeln die allgemeinen
geschw. beschränkungen (50/100),
die besonderen beschränkungen durch z274 können durch ein ortsschild lt stvo nicht aufgehoben werden. alles was ein z274 aufheben kann ist in der stvo aufgelistet. die ortsschilder gehören nicht dazu. d h in der ortschaft ist erhöht auf 60, dann kann das ortsende diese 60 nicht aufheben.
Hr. Löfström meint
19. Juni 2024 at 15:42
Feedback an die Redaktion: Ihre schon sehr interessante Artikel wären ungleich wertvoller für mich als Leser, wenn Sie Referenzen an relevante Paragraphen bzw. Urteile angeben würden.
Otomo meint
13. Juni 2024 at 11:26
ich habe eben im Fahrschulbuch geschaut. Die Vorschriftszeichen für zulässige Höchstgeschwindigkeit hat folgenden Geltungsbreich: grundsätzlich bis einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung, von rechts oder links!!
Martin K. meint
13. Mai 2024 at 16:07
Ein Tempolimit ist ja durch auf eine Gefahrensituation begründet.
Wenn so ein Schild nach einer Einmündung nicht wiederholt wird, obwohl die Gefahr weiter besteht, verletzt dann die zuständige Verkehrsbehörde nicht ihre Verkehrssicherungspflicht?