Kurz & knapp: Grünes Kennzeichen
Ja, Fahrzeuge, die ein grünes Kennzeichen führen, sind von der Steuer gemäß § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz befreit.
Nein, das grüne Kfz-Kennzeichen kann an Fahrzeugen verschiedener Fahrzeugklassen angebracht werden.
Damit ein Kfz von der Steuer befreit werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Grünes Kennzeichen: Wie sieht ein solches Nummernschild aus?
Inhaltsverzeichnis
Die meisten Personen würden auf die Frage, wie ein Autokennzeichen typischerweise aussieht, wohl antworten, dass das charakteristische die schwarze Schrift auf weißem Feld ist. Allerdings muss nicht jedes Schild so aussehen. Neben dem schwarz-weißen gibt es bspw. auch ein rotes, gelbes oder grünes Kennzeichen, die zwar weniger gebräuchlich, dafür aber umso auffälliger sind. Und gerade um die Eigenheiten des grünen Nummernschildes soll es hier gehen.
Doch wie sehen grüne Kennzeichen überhaupt aus? In seinem Aufbau unterscheidet sich dieses Kennzeichen keineswegs von den gewöhnlichen schwarz-weißen. Das grüne Kfz-Kennzeichen besitzt ganz links ebenfalls ein blaues Eurofeld, in dem sich die Länderkennung und die EU-Sterne befinden. Danach folgen die Kürzel für den Zulassungsbezirk oder die Stadt und abschließend kommt eine Buchstaben- und Zahlenfolge.
Dies ist die sogenannte Erkennungsnummer, die nur einmal vergeben wird, sodass durch sie das Fahrzeug aus der Masse anderer Kfz heraussticht. Liegt der Polizei oder der entsprechenden Behörde diese Nummer vor, kann der Halter eindeutig ermittelt und für Verkehrsverstöße oder mit dem Auto begangenen Straftaten belangt werden.
Ein grünes Kennzeichen unterscheidet sich auch nicht hinsichtlich seiner Maße (52 cm x 13 cm) oder seiner Schrift von den bekannteren Schildern, denn es muss wie diese der DIN-Norm entsprechen, um zugelassen zu werden. Lediglich die grüne Farbe der Beschriftung auf dem weißen Feld hebt ein grünes Kfz-Kennzeichen von anderen ab.
Welche Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen sind zu erfüllen?
Wie alle speziellen Kennzeichen dürfen auch das grüne nicht alle Wagen führen, sondern die Zulassung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Grüne Kfz-Kennzeichen sind keineswegs auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beschränkt, auch wenn sie vielen Verkehrsteilnehmern wohl von forst- oder landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen bekannt sein dürften. Ein grünes Kennzeichen an einem Traktor ist demnach kein seltener Anblick.
Ein grünes Kennzeichen kann für folgende Fahrzeuge zugelassen werden:
- Pkw, Anhänger und Wohnwagen
- Lkw, Anhänger, Auflieger und Wechselbrücken
- Selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen wie Stapler, Traktor, Anhänger und Arbeitsgeräte
Für ein grünes Kennzeichen ist die Voraussetzung vielmehr, dass ein entsprechender Nutzungs- und Verwendungszweck vorliegen muss. Nur, wenn ein solcher vorliegt, können die Kraftfahrzeuge und Anhänger unter Umständen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfüllen. Und nur, wer von der Kfz-Steuer befreit ist, bekommt ein grünes Kennzeichen. Doch welche Wagen können von der Steuer befreit werden?
Laut § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sind unter anderem folgende Gefährte von der Besteuerung ausgenommen:
- alle Fahrzeuge, die nicht das Zulassungsverfahren durchlaufen, um zugelassen zu werden
- Zugmaschinen und Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Zugmaschinen, Wohnmobile und Wohnwagen für das Schaustellergewerbe
- Kfz von gemeinnützigen Organisationen, in Vorbereitung und Ausübung humanitärer Auslandshilfe
- Spezielle Anhänger, die dem Transport von Sportgeräten, Rettungsbooten und Tieren (für Sportzwecke) dienen
- Wagen des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes
- Kfz, die der Straßenreinigung dienen etc.
Ein grünes Kennzeichen in der Landwirtschaft wird in der Regel erst vergeben, wenn die Landwirte mindestens zwei Hektar Land bewirtschaften. Die Regelungen, wann die landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen von der Steuer befreit werden, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, deshalb sollten sich Landwirte informieren, unter welchen Bedingungen eine Befreiung für sie in Frage kommt.
Aber nicht jedes Kraftfahrzeug, das steuerbefreit ist, darf auch automatisch ein grünes Kennzeichen führen. Auch hier regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 9 Absatz 2 eindeutig, wer kein grünes Nummernschild erwerben darf.
- Leicht- und Kleinkrafträder
- Autos mit Wechselkennzeichen
- Kfz mit geringem Emissionsausstoß
- Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen
- Pkw/ Omnibusse im Linienverkehr
- Behördenfahrzeuge
- Autos der konsularischen oder diplomatischen Vertretung
Zusätzlich können je nach Verwendungszweck andere Anhänger und Transportmittel von der Steuer befreit werden und grüne Nummernschilder erhalten. Sie können den Antrag auf ein grünes Kennzeichen für Ihren Bootstrailer stellen, sofern das Boot als ein Sportgerät genutzt wird und der Trailer lediglich für den Transport ebendieses Boots genutzt wird. Besitzen Sie ein Pferd, kann auch der Pferdeanhänger womöglich ein grünes Kennzeichen erhalten.
Wie können Sie ein grünes Kennzeichen beantragen?
Wie bereits ausgeführt, muss für die Bewilligung eines grünen Nummernschilds eine Steuerbefreiung vorliegen. Sie sollten vorab also diese beim Hauptzoll- oder Finanzamt beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug ausschließlich für Zwecke genutzt wird, die eine Steuerbefreiung rechtfertigen.
Möchten Sie ein grünes Nummernschild für eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine beantragen, sollten Sie den Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft vollständig ausfüllen und diesen einreichen. Außerdem ist ein Nachweis nötig, dass Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen und das Gerät für Arbeiten brauchen, die eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer rechtfertigen.
Welche Dokumente sollten Sie der Zulassungsstelle vorlegen?
- Personalausweis oder Reisepass mit der aktuellen Meldebescheinigung
- Bescheinigung über die Steuerbefreiung durch das Finanzamt
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 (Fahrzeugschein und -brief)
- Nachweis zur gültigen Hauptuntersuchung/ TÜV
- Bestätigung der gültigen Abgasuntersuchung
- eVB-Nummer
- alte Kennzeichen, falls Übernahme erwünscht
Je nach individueller Situation kann die Zulassungsstelle weitere Unterlagen von Ihnen anfordern. Handeln Sie als Stellvertreter, müssen Sie sich nicht nur selbst ausweisen, sondern auch den Ausweis Ihres Auftraggebers und eine Vollmacht vorlegen. Sollte das Kfz auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zudem die Einwilligungserklärungen und Ausweispapiere der Eltern vorzulegen. Bei einem Firmenwagen wäre ein Auszug aus dem Handelsregister notwendig, um nur einige Beispiele zu nennen.
Grünes Kennzeichen: Ist eine Versicherung notwendig?
Für das normale Kennzeichen benötigen Sie eine Versicherung, aber wie sieht dies für grüne Kfz-Kennzeichen aus? Obgleich sich ein grünes Kennzeichen hinsichtlich der Steuer von anderen Nummernschildern unterscheidet, besteht für dieses generell dennoch eine Versicherungspflicht. Das heißt, auch wenn Sie ein grünes Kennzeichen besitzen, sind Lkw, Pkw oder Arbeitsmaschinen mit einer Haftpflicht-, Teil- oder Vollkaskoversicherung gegen Schadensfälle abzusichern.
Lediglich Kfz und Anhänger, die vom Zulassungsverfahren befreit sind, benötigen nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) keine Haftpflichtversicherung. Dazu zählen bspw. auch die Spezialanhänger für den Transport von Booten und Pferden, die ein grünes Kennzeichen besitzen. Sollten Sie das grüne Kennzeichen jedoch für andere – als die vorgesehenen – Zwecke verwenden und werden dabei erwischt, werden Sie sowohl wegen Steuerhinterziehung als auch wegen des Verstoßes gegen die Versicherungspflicht belangt.
Lars Ronald meint
20. März 2021 at 11:51
Ich habe 100 % GdB, H und Begleitrecht. Was kostet mich ein Grünes Kfz – zeichen & wie bekomme ich das?
Kaschade meint
21. September 2020 at 12:52
Grünes Kennzeichen
Am 21.09.2020 wollte ich einen Termin für die Steuerbefreiung eines Straßenreinigungsgerätes (Kehr-/Sauggerät Park Ranger 2150) beim FA Marzahn beantragen.
Ich erhielt von der Mitarbeiterin [Von der Redaktion bearbeitet] die Auskunft, dass ich mich an die KFZ-Zulassungsstelle wenden möchte, obwohl dazu erst die Steuerbefreiung vom FA bestätigt werden muss lt. § 3 KraftStG und dementsprechende Auskunft im Internet.
Hat sich das jetzt während der Corona-Zeiten geändert?