Kurz & knapp: Haftungsquote beim Verkehrsunfall
Das hängt vom Einzelfall ab und kann auch vor Gericht entschieden werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein, es kann auch jedem Beteiligten eine Teilschuld zugesprochen werden. Sind mehrere Fahrer am Unfall schuldhaft beteiligt, können diese anteilig für die Haftung herangezogen werden.
Gutachter legen dabei die Haftungsquote für jeden Beteiligten fest.
Verschuldensanteile bei Unfällen im Straßenverkehr
Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Unfall im Straßenverkehr geschieht, werden dadurch meist Schäden verursacht. Die Frage nach der Haftung für diese Beschädigungen hängt mit der Schuldfrage zusammen. Trägt einer der Beteiligten eindeutig die gesamte Schuld an dem Verkehrsunfall, kann seine Haftungsquote mit 100 Prozent angegeben werden. Doch wie sieht die Regelung dem Recht nach aus, sollte auch der Unfallgegner einen Teil der Schuld an dem Schadensereignis tragen?
Welches Gesetz für die Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall relevant ist und welche Aspekte bei der Festlegung derselben Berücksichtigung finden, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Ermittlung der Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen
Von Bedeutung für die Frage nach den Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall ist § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG). In Absatz 1 und 2 wird geregelt, wer in welchem Umfang schadensersatzpflichtig ist. § 17 Absatz 1 StVG lautet wie folgt:
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
In § 17 Absatz 2 StVG ist vermerkt, dass die Regelung in Absatz 1 auch gilt, sollte einem der am Unfall beteiligten Fahrzeughalter ein Schaden entstanden sein.
Schuldanteil und Betriebsgefahr
Welche Haftungsquote vom Richter welchem Unfallbeteiligten zugesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab. Aber in der Regel finden bestimmte Aspekte bei der Festsetzung dieser Quote Berücksichtigung. Die Frage nach dem Schuldanteil an der Entstehung des Unfalls übt einen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung der Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall aus. Doch das ist nicht der einzige Umstand, der das Urteil beeinflusst.
Es ist nämlich zu beachten, dass das Gesetz bei jedem Fahrzeugführer grundsätzlich von einer Haftung für die Betriebsgefahr ausgeht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr per se ein gewisses Gefährdungspotenzial darstellt. Die Betriebsgefahr wird allerdings nicht für jedes Kfz gleichermaßen hoch eingeschätzt. So hat ein Lkw in der Regel eine höhere Betriebsgefahr als ein Pkw.
Die jeweilige Betriebsgefahr eines Unfallbeteiligten fließt in der Regel neben dessen Verschulden in die Berechnung der Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall mit ein. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Folgende Umstände können die Haftung für die Betriebsgefahr unter Umständen außer Kraft setzen:
- Unabwendbarkeit: Der Unfall hätte von keinem Fahrer verhindert werden können (gilt jedoch nicht bei Fußgängern und Fahrradfahrern).
- Höhere Gewalt: Der Unfall war aufgrund von Naturkatastrophen wie einem Erdbeben nicht zu verhindern.
- Großer Schuldanteil des Unfallgegners: Die Schuld des Unfallgegners an der Verursachung des Verkehrsunfalls war sehr groß.
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