Bußgeldkatalog: Halten im Halteverbot
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Unzulässig gehalten, wo es grundsätzlich untersagt ist | 20.- | |
... mit Behinderung | 35.- | |
Halten in zweiter Reihe | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | 1 |
... mit Gefährdung | 80.- | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100.- | 1 |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20.- | |
... mit Behinderung | 30.- | |
Nicht platzsparend gehalten | 10.- | |
Unberechtigterweise in einer Pannen- oder Nothaltebucht gehalten | 20.- | |
Unerlaubtes halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | 1 |
... mit Gefährdung | 80.- | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100.- | 1 |
Unerlaubtes halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | |
... mit Gefährdung | 80.- | |
... mit Sachbeschädigung | 100.- |
Bußgeldkatalog: Falschparken
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und dabei jemanden behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie parkten an einer Engstelle und haben dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und dabei jemanden behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 80 | 1 |
... und dabei jemanden gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... um 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und dabei jemanden behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | |
... und dabei jemanden gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Bußgeldrechner: Halt- und Parkverstöße
Kurz & Knapp: Wichtiges zum Halteverbot
Im eingeschränkten Halteverbot ist nur das Parken nicht erlaubt. Ein Halten von bis zu drei Minuten ist hier hingegen gestattet.
Ist ein absolutes Halteverbot ausgewiesen, dürfen Sie dort weder halten noch parken.
Es besteht die Möglichkeit, ein temporäres Halteverbot (z. B. für einen Umzug) zu beantragen. Zu diesem Zweck müssen Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde in Ihrem Bezirk wenden.
Video: Halten und Parken
Vielerorts gilt ein Halteverbot
Inhaltsverzeichnis
Schnell den Beifahrer aussteigen lassen, kurz das Navigationsgerät bedienen oder mal eben einen Brief in den Briefkasten werfen – es gibt viele Gründe, die einen Autofahrer dazu veranlassen, die Fahrt für einen Moment zu unterbrechen und mit seinem Fahrzeug zu halten. Oftmals ist dies jedoch unzulässig, da an vielen Orten in Deutschland laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Halteverbot gilt. Ein Zeichen kann dieses entsprechend anzeigen, muss es aber nicht immer.
In unserem Ratgeber informieren wir Sie rund ums Thema Halteverbot: Wo gilt es grundsätzlich? Welche Verkehrszeichen markieren das Halteverbot? Wer muss sich in jedem Fall daran halten und für wen bestehen Ausnahmen? Was bedeutet beschränktes und absolutes Halteverbot? Mit welcher Strafe müssen Sie bei einem Verstoß rechnen? Die Antworten auf diese und weitere Fragen erfahren Sie im Folgenden.
Eingeschränktes und absolutes Halteverbot: Wo ist der Unterschied?
Die StVO kennt zwei Arten von Halteverbot: das eingeschränkte und das absolute. Die beiden sorgen bei vielen Autofahrern oft für Verwirrung, dabei lassen sie sich eigentlich recht einfach definieren:
- Das eingeschränkte Halteverbot erlaubt – wie der Name vermuten lässt – das Halten unter bestimmten Voraussetzungen: Solange Sie drei Minuten oder weniger auf der Fahrbahn stehen, ohne dabei das Kfz zu verlassen, ist das Halten im eingeschränkten Halteverbot gestattet. Dauert der Haltevorgang jedoch länger, verstoßen Sie gegen die Verkehrsvorschriften und müssen mit einer Strafe rechnen.
- Im absoluten Halteverbot ist das Halten – und damit auch das Parken – grundsätzlich verboten. Wenn Sie ein absolutes Halteverbotsschild sehen, dürfen Sie nicht einmal kurz stoppen, um Ihren Beifahrer rausspringen zu lassen.
Wenn vom Halten gesprochen wird, ist wohlgemerkt das beabsichtigte Anhalten des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zweck gemeint. Müssen Sie Ihr Fahrzeug hingegen verkehrsbedingt stoppen, weil z. B. die Ampel rot ist oder Sie einem entgegenkommenden Fahrzeug in einer schmalen Straße Platz machen müssen, gilt dies nicht als Halten, sondern als Warten. Dies ist selbstverständlich auch im absoluten Halteverbot erlaubt.
Ist ein Halteverbot dasselbe wie ein Parkverbot?
Ebenfalls für Verwirrung sorgt häufig die Verwendung des Begriffs „Parkverbot“. Dieser taucht in der StVO nirgendwo auf. Tatsächlich handelt es sich hierbei um nichts anderes als ein umgangssprachliches Wort für das eingeschränkte Halteverbot.
Hier ist wie bereits erwähnt, das Halten von länger als drei Minuten untersagt. Gleichzeitig bedeutet das auch, dass in dieser Halteverbotszone das Parken untersagt ist, denn der Parkvorgang wird folgendermaßen definiert:
- Der Autofahrer verlässt sein Fahrzeug
- oder hält es für mehr als drei Minuten an.
Aber nicht nur im eingeschränkten Halteverbot bzw. im „Parkverbot“ ist das Parken untersagt. Ein absolutes Halteverbot verbietet dies ebenso. Dies ist logisch, denn natürlich ist ein Parkvorgang ohne zu halten gar nicht möglich. Und in einem Halteverbot, in dem Letzteres absolut untersagt ist, ist davon somit auch Ersteres betroffen.
In manchen Verkehrsbereichen bestehen grundsätzlich eingeschränkte oder absolute Halteverbote. Diese müssen nicht mit Verkehrszeichen angezeigt werden. So gilt z. B. in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, auf Bahnübergängen oder im Bereich scharfer Kurven immer ein absolutes Halteverbot – auch ohne Schild. Ebenso ist das Parken an einer Bushaltestelle oder in einem Bereich von fünf Metern vor einer Kreuzung oder Einmündung grundsätzlich untersagt.
Haltverbotsschilder: Bedeutung der verschiedenen Zeichen
Viele Autofahrer benötigen für die verschiedenen Halteverbotsschilder eine Erklärung, da diese im Gegensatz zu manch anderen Verkehrszeichen nicht selbsterklärend sind.
Darum erläutern wir an dieser Stelle die Bedeutung der verschiedenen Verkehrsschilder: Das eingeschränkte Halteverbot wird durch ein rundes Schild mit blauem Hintergrund und einem roten Rand gekennzeichnet. Durch die Mitte führt eine einzelne diagonale rote Linie von links oben nach rechts unten. Laut StVO handelt es sich hierbei um das Zeichen 286.
Haltverbot: Ein Schild mit Pfeil kennzeichnet die Begrenzung der Halteverbotszone
Sicherlich ist Ihnen auch schon ein Halteverbotsschild mit einem weißen Pfeil untergekommen. Solche Verkehrszeichen finden sich meist in Straßen, in denen die Halteverbotszone sich über einen längeren Abschnitt hinzieht. Denn sie kennzeichnen, wo das Halteverbot beginnt und wo es endet. Für ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot mit Pfeil gibt es jeweils drei Varianten:
- Der weiße Pfeil befindet sich am oberen Rand des Schildes und zeigt in Richtung Fahrbahn: Dies ist das Zeichen „Halteverbot Anfang“. Es kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone. In dem Bereich hinter dem Schild dürfen Sie nicht oder nur eingeschränkt halten.
- Der weiße Pfeil befindet sich am unteren Rand des Schildes und zeigt von der Fahrbahn weg: Dies ist das Zeichen „Halteverbot Ende“, welches die Halteverbotszone aufhebt.
- Es sind zwei Pfeile vorhanden, von denen der obere in Richtung Fahrbahn zeigt und der untere von dieser weg. Dies ist das Zeichen „Halteverbot Mitte“. Es kennzeichnet, dass die Halteverbotszone im Bereich hinter dem Schild weitergeführt wird.
Was bedeutet ein Halteverbot mit Zusatzschild?
Das Halteverbot kann zusätzlichen Beschränkungen unterliegen, die mittels eines Zusatzschildschildes unter dem Zeichen für das Halteverbot angezeigt werden. So kann z. B. das Halten bzw. Parken in der Halteverbotszone
- für bestimmte Verkehrsteilnehmer (z. B. Schwerbehinderte oder Anwohner mit Parkausweis),
- für bestimmte Fahrzeugtypen (z. B. Einsatzfahrzeuge),
- zu bestimmten Zeiten oder
- für eine bestimmte Dauer
gestattet sein, während ansonsten das entsprechende Halteverbot zu berücksichtigen ist. Auch können mehrere Zusatzschilder in Kombination auftreten. So ist z. B. ein Halteverbot mit Uhrzeit möglich, ab der ausschließlich Anwohner mit Parkausweis in der entsprechenden Zone parken dürfen.
Wer ist vom Halteverbot ausgenommen?
Nicht jeder Verkehrsteilnehmer muss sich strikt an ein beschränktes oder absolutes Halteverbot halten. Einige Fahrzeuge genießen diesbezüglich nämlich Sonderrechte. Dazu gehören z. B.
- Rettungsfahrzeuge
- Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Zolldienstes oder der Bundeswehr
- gekennzeichnete Straßenbaufahrzeuge
- Müllfahrzeuge
- Postfahrzeuge
Darüber hinaus kann jeder Verkehrsteilnehmer eine Ausnahmegenehmigung bei den Straßenverkehrsbehörden beantragen, die ihm das Parken in einem Halteverbot gestattet. Ob diese tatsächlich erteilt wird, entscheiden die Beamten je nach Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände.
Welche Strafe erwartet Sie beim Halten oder Parken im Halteverbot?
Wenn Sie gegen das eingeschränkte oder absolute Halteverbot verstoßen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Je nach Art des Verstoßes können unterschiedlich hohe Bußgelder und mitunter sogar Punkte in Flensburg anfallen. Ein Fahrverbot droht hierfür in der Regel nicht. Wie schwer welcher Verstoß geahndet wird, können Sie der jeweiligen Bußgeldtabelle oder unserem Bußgeldrechner entnehmen.
Was ist ein temporäres Halteverbot?
Nicht jede Halteverbotszone ist dauerhaft. Es besteht auch die Möglichkeit, ein temporäres Halteverbot in einer Straße einzurichten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn für einen bestimmten Zeitraum das Abstellen von Fahrzeugen in dem jeweiligen Bereich verhindert werden soll, um ein bestimmtes Vorhaben realisieren zu können, wie z. B. einen Umzug, eine Baustelle, Filmdreharbeiten, Lieferungen oder eine Veranstaltung.
Ein solches temporäres Halteverbot muss meistens drei volle Tage im Voraus angekündigt werden (diese Frist kann jedoch von Gemeinde zu Gemeinde variieren). Das bedeutet, dass die Halteverbotsschilder mindestens vier Tage vorher aufgestellt werden müssen. Dies soll Autofahrern, die in dem entsprechenden Abschnitt geparkt haben, die Möglichkeit geben, ihr Auto rechtzeitig vor Inkrafttreten des Halteverbots wegzufahren. Andernfalls kann das Fahrzeug später auf Kosten des Besitzers abgeschleppt werden.
Ein temporäres Halteverbot hebt während der Zeit seiner Gültigkeit sämtliche andere Park- oder Halteregelungen in dem entsprechenden Abschnitt auf. Wenn z. B. normalerweise in der Straße ein eingeschränktes Halteverbot nur von 8 bis 16 Uhr herrscht und dann ein temporäres absolutes Halteverbot für den ganzen Tag eingerichtet wird, müssen Sie sich als Autofahrer an Letzteres halten und dürfen an diesem Tag in dieser Straße nicht halten.
So beantragen Sie ein temporäres Halteverbotsschild
Möchten Sie ein temporäres Halteverbot in Ihrer Straße einrichten lassen, müssen Sie dies beantragen. Je nach Stadt kann dafür das Ordnungsamt oder die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein. Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem eigentlichen Vorhaben eingereicht werden, damit die Behörden genügend Vorlauf haben, um ihn zu bearbeiten und die Genehmigung rechtzeitig zu erteilen. Je nach Gemeinde bzw. Stadt fällt hierfür eine unterschiedlich hohe Gebühr an.
Wenn Sie die Erlaubnis für das temporäre Halteverbot erhalten haben, müssen Sie die entsprechenden Halteverbotsschilder anmieten. Dazu finden sich in jeder Stadt meist mehrere Anbieter.
U.lange meint
22. Februar 2022 at 14:53
Ich bin Busfahrer und fahre Behinderte Kinder zur schule. An dieser ist Absoluter Halteverbot, keine Haltezone oder Busstreifen. Wie soll ich dann ohne Bußgeld die Kinder Einladen ( Rollstuhlfahrer zum Beispiel ) oder gibt es da eine Sonderregelung? Weil dann auch Eltern die ihre Kinder selber fahren betroffen sind.