Kurz & knapp: Halteverbotsschilder
Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann ein Haltverbot durch zwei verschiedene Schilder angeordnet sein. Ein eingeschränktes Halteverbot wird dabei durch das Verkehrszeichen 286 angezeigt, ein absolutes Halteverbot durch das Verkehrszeichen 283. Bei Letzterem ist das Halten grundsätzlich komplett untersagt. Beim Zeichen 286 dürfen Fahrer bis maximal drei Minuten halten, das Fahrzeug jedoch nicht verlassen. Umgangssprachlich wird das Schild auch als Parkverbot bezeichnet. Mehr zu den Schildern erfahren Sie hier.
Weisen Schilder zum Halteverbot Pfeile auf, bedeuten diese entweder den Beginn oder das Ende einer Halteverbots an. Zwei Pfeile auf dem Schild zum Halteverbot zeigen an, dass sich Verkehrsteilnehmer weiterhin in der Zone befinden. Das Halteverbot gilt vor oder auch nach dem Schild. Mehr zur Bedeutung der Pfeile lesen Sie hier.
Missachten Sie ein Halteverbot, dass durch Zeichen angeordnet ist, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog. Es können Verwarngelder zwischen 20 und 50 Euro anfallen. Wann Sie was bezahlen müssen, können Sie der Tabelle entnehmen.
Video zu Halteverbotsschildern
Halteverbot: Zeichen 283 und 286
Inhaltsverzeichnis
Zu den allgemeinen Verkehrsregeln gehören auch Vorschriften zum Parken und Halten. Unter § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese generellen Bestimmungen definiert. Neben diesen kann ein Halt- oder Parkverbot auch durch Verkehrszeichen angeordnet sein. Diese bedeuten dann an Orten, an denen es allgemein erlaubt wäre zu halten oder zu parken ein Verbot.
Das Verkehrszeichen steht dann über den allgemeinen Regelungen. Des Weiteren ist es möglich, diese Verbote zeitlich oder örtlich durch Zusätze zu begrenzen. Ein Zeichen für ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot mit Zusatzschild kann dann unter anderen für eine bestimmte Tageszeit gelten oder für eine definierte Strecke.
Aufgeführt sind die entsprechenden Verkehrszeichen 283 und 286 in der Anlage 2 der StVO. Hier ist auch die jeweilige Bedeutung der Halteverbotsschilder erläutert. Demnach sind die Verkehrsschilder zum Halteverbot wie folgt beschrieben:
- Zeichen 283: absolutes Haltverbot („Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.“)
- Zeichen 286: eingeschränktes Haltverbot („Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.“)
Die Verkehrszeichen, die ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot anordnen, können darüber hinaus auch weiße Pfeile auf dem blauen Hintergrund aufweisen. Je nach Ausrichtung dieser haben sie unterschiedliche Bedeutungen.
Ist der Pfeil zur Fahrbahn hingewandt, bedeutet dies den Beginn des Halteverbots. Es gilt ab diesem Schild in Fahrtrichtung. Ist der Pfeil von der Fahrbahn abgewandt, endet das Halteverbot mit dem Schild und Verkehrsteilnehmer dürfen nach diesem wieder halten oder parken, sofern dies nicht grundsätzlich verboten ist.
Sind auf einem Zeichen zwei Pfeile zu sehen, die in beide Richtungen zeigen, handelt es sich um ein Hinweis, dass der Bereich des Halteverbots weiterhin gilt und sowohl vor als auch nach dem Schild zu beachten ist. Die Schilder können nur auf einer Seite der Straße aufgestellt sein oder auf beiden Seiten. Sie können zudem auf den Fahrbahnseiten auch ein Halteverbot für unterschiedliche Strecken in den jeweiligen Fahrtrichtungen anordnen.
Wer darf Halteverbotsschilder aufstellen?
Mobile Halteverbotsschilder sind im Straßenbild nicht selten. Baustellen, Umzüge, Lieferungen – die Gründe für temporäre Halteverbote sind vielfältig. Aufstellen dürfen die amtlichen Verkehrszeichen jedoch nur die zuständigen Behörden bzw. Unternehmen, die eine behördliche Genehmigung besitzen. Aber auch Privatpersonen können sich entsprechende Schilder ausleihen. Das Aufstellen geht allerdings nur, wenn zuvor ein Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt und die Genehmigung erteilt wurde.
Privat Halteverbotsschilder einfach so aufzustellen, geht also nicht. Achten Sie darauf, dass sie den Antrag rechtzeitig stellen (spätestens zwei Wochen vor dem benötigten Termin), denn die Bearbeitungszeit ist nicht außer Acht zu lassen.
Halteverbot als Zeichen: Welches Aussehen haben sie?
Im Aussehen unterscheiden sich die Halteverbotsschilder nur in einem Detail. Beide sind kreisförmig mit blauem Hintergrund und rotem Rand. Ein absolutes Halteverbot wird im Schild durch zwei sich diagonal kreuzende rote Balken dargestellt. Auf dem Zeichen zum eingeschränkten Halteverbot ist nur ein diagonaler Balken dargestellt.
Wird ein ganzer Bereich als Halteverbotszone ausgewiesen, ist das Zeichen 286 auf einer weißen Tafel aufgebracht. Unter diesem ist das Wort „Zone“ zu finden. Hier gilt das Verbot nicht nur für die Fahrbahn in einer Fahrtrichtung, sondern für die gesamte Straße bzw. Straßen, die sich in dieser Zone befinden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den unterschiedlichen Halteverbotsschildern:
Ist ein Halteverbot durch ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen ausgewiesen, kann das unter anderem so aussehen:
Halteverbot per Schild: Diese Sanktionen können drohen
Beachten Verkehrsteilnehmer Halteverbotsschilder nicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Im Bußgeldkatalog sind dafür unterschiedlich hohe Sanktionen vorgesehen. Je nachdem, welches „Halten verboten“-Schild Sie ignorieren und wie lange Sie dort unerlaubt stehen, drohen Verwarngelder zwischen 20 und 50 Euro.
Achtung: Die Kosten können steigen, wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Aufgrund der Abschleppkosten und eventuellen Verwahrgebühren sind Summen zwischen 120 und 250 Euro nicht unüblich. Als Verursacher der Ordnungswidrigkeit müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Bußgeldkatalog für Halteverstöße
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
trotz absolutem Halteverbot (Zeichen 283) gehalten | 20 EUR |
... mit Behinderung | 35 EUR |
trotz absolutem Halteverbot (Zeichen 283) geparkt | 25 EUR |
... mit Behinderung | 40 EUR |
... länger als 1 Stunde | 40 EUR |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 EUR |
trotz eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286) geparkt | 25 EUR |
... mit Behinderung | 40 EUR |
... länger als 1 Stunde | 40 EUR |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 EUR |
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