Kurz & knapp: Liegt Fahrerflucht vor, wenn Sie einen Hund oder eine Katze überfahren?
Haben Sie einen Hund oder eine Katze überfahren, besteht normalerweise keine Meldepflicht. Stellt das verletzte Tier allerdings eine Gefährdung im Straßenverkehr dar, müssen Sie die Polizei davon in Kenntnis setzen. Außerdem dürfen Sie das Tier nicht unnötig leiden lassen, sodass ggf. doch entsprechende Stellen informiert werden sollten. Fahrerflucht kann Ihnen jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn Sie den Unfallort einfach verlassen.
Zwar handelt es sich nicht um Fahrerflucht, wenn Sie einfach weiterfahren, nachdem Sie eine Katze oder einen Hund überfahren haben, allerdings kann Ihnen in diesem Fall ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen werden. Das kann ggf. Bußgelder bis 50.000 Euro zur Folge haben.
Ist Ihnen ein Haustier vors Kfz gerannt und daraus resultierte ein Unfall, liegt eine Pflichtverletzung des Tierhalters vor. Das bedeutet, dass dieser für die Schäden in der Regel aufkommen muss. Fahren Sie jedoch einfach weiter, müssen Sie ggf. über die eigene Kaskoversicherung die Schäden regulieren.
Straßenverkehr birgt für Hunde und Katzen Gefahren
Inhaltsverzeichnis
Für die Halter von Hunden und Katzen hat das Wohlbefinden ihrer Tiere meist oberste Priorität. Aus diesem Grund ermöglichen sie es ihrem Stubentiger, als Freigänger die Welt außerhalb der eigenen vier Wände zu erkunden oder lassen den besten Freund des Menschen auch mal ohne Leine laufen.
Solche Freiräume können aber auch ein Risiko darstellen, denn immer wieder kommen Tiere im Straßenverkehr zu Schaden. Häufig werden Hunde oder Katzen einfach übersehen oder dem Kfz-Fahrer ist es nicht mehr möglich, sein Auto rechtzeitig abzubremsen.
Doch kann, wenn eine Katze oder ein Hund überfahren wurde, Fahrerflucht als Tatbestand vorliegen, wenn der Fahrer einfach weiterfährt und sich nicht nach dem Zustand des Tieres erkundigt? Drohen in einem solchen Fall Sanktionen? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Katze oder Hund angefahren – kann wegen Fahrerflucht eine Anzeige drohen?
Gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich bei Fahrerflucht um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Dies führt häufig dazu, dass es nicht möglich ist, die Person des Unfallverursachers festzustellen, sodass der Geschädigte seine Ansprüche – zum Beispiel auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld – nicht geltend machen kann.
Grundsätzlich kann Fahrerflucht sowohl bei einem Personen- als auch bei einem Sachschaden vorliegen. Dieser Fakt ist von Bedeutung, denn rein rechtlich gelten Haustiere als Gegenstände.
Allerdings kann es sich laut aktueller Rechtssprechung erst um einem Unfall mit Fahrerflucht handeln, wenn der Schaden eine Wertgrenze von rund 25 Euro überschreitet.
Bei Katzen oder Kleintieren ist dies eher selten der Fall, anders sieht es hingegen bei Hunden aus. Aus diesem Grund liegt in der Regel, wenn Sie nicht anhalten, nachdem Sie eine Katze überfahren haben, keine Fahrerflucht vor.
Unfall mit einem Haustier – welches Verhalten ist vorgeschrieben?
Grundsätzlich besteht, wenn ein Tier überfahren wurde, keine Meldepflicht. Allerdings sollten Sie die Polizei verständigen, wenn durch das verunglückte Tier eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Also dieses zum Beispiel zu weiteren Unfällen führen könnte oder die Straße versperrt.
Denn wurde eine Katze überfahren, übernimmt die Polizei die Abholung des verendeten Tieres. Sie selbst sind in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet, den Halter der überfahrenen Katze oder des Hundes ausfindig zu machen und diesen über den Vorfall zu informieren.
Katze überfahren und Fahrerflucht begangen – welches Recht hat der Tierhalter?
Wurde ein Tier angefahren, kann der Halter in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung oder die Übernahme der Tierarztkosten geltend machen. Nach aktueller Rechtssprechung ist vielmehr der Tierbesitzer in der Pflicht, für mögliche am Auto entstandenen Schäden aufzukommen.
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