Kurz & knapp: Leichtkraftrad-Kennzeichen
Jedes Leichtkraftrad, das im öffentlichen Raum genutzt wird, benötigt ein amtliches Kennzeichen. Leichtkrafträder zeichnen sich durch einen Hubraum zwischen 50 und 125 ccm und eine Leistung von maximal 15 PS aus. Zudem sind Sie auf ein Leistungs-Gewichts-Verhältnis von 0,1 kW/kg beschränkt.
Die Kennzeichengröße kann beim Leichtkraftrad maximal 25,5 cm in der Breite und 13 cm in der Höhe betragen. Es ist somit relativ schmal und weist deshalb zwei Zeilen auf: Die obere enthält die Ortskennung, die untere eine individuelle Kombination aus Buchstaben und Zahlen. Es ist aber auch erlaubt, stattdessen ein normales Motorrad-Kennzeichen zu montieren.
Sind Sie komplett ohne Kennzeichen unterwegs, droht Ihnen ein Bußgeld von 60 Euro. Entspricht Ihr Leichtkraftrad-Kennzeichen nicht den Vorschriften, müssen Sie mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen. Haben Sie das Kennzeichen bewusst manipuliert oder gefälscht, droht Ihnen eine Strafanzeige wegen Kennzeichenmissbrauchs.
Auch ein Leichtkraftrad braucht ein Nummernschild
Inhaltsverzeichnis
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren, benötigen Sie in der Regel ein amtliches Kennzeichen, damit das Fahrzeug identifiziert und dem Halter zugeordnet werden kann. Dies ist vor allem bei Verkehrsverstößen wichtig.
Auch ein Leichtkraftrad benötigt ein Kennzeichen. Damit sind Krafträder gemeint, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- Hubraum: zwischen 50 und 125 ccm
- Leistung: maximal 15 PS (11 kW)
- Verhältnis von Leistung zu Gewicht: 0,1 kW/kg
- Zum Führen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 und ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich (seit 2020 dürfen Sie auch mit einem B-Führerschein nach einigen Übungsstunden 125er-Leichtkrafträder fahren).
Kennzeichen beim Leichtkraftrad: Welche Größe muss es haben?
Wenn es darum geht, was im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht, haben wir eine breite Auswahl an Gesetzen, die hier Anwendung finden. Da verwundert es wenig, dass selbst hinsichtlich der Größe von Nummernschilder Vorschriften existieren. Ist aber auch bei einem Leichtkraftrad die Kennzeichengröße gesetzlich festgelegt?
Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) schreibt diesbezügllich:
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
[…]
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Ein Leichtkraftrad-Kennzeichen kann ein solch verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen sein, muss es aber nicht. Es spielt hier übrigens keine Rolle, ob das Kennzeichen für ein Leichtkraftrad mit 125 ccm ausgestellt wird oder für eines mit weniger Hubraum. Solange es sich per Definition um ein Leichtkraftrad handelt, kann das zweizeilige Kennzeichen angebracht werden. Alternativ ist aber auch die Nutzung eines normalen Motorrad-Kennzeichens erlaubt.
Der zweizeilige Aufbau gliedert sich wie folgt: In der oberen Zeile befindet sich die Ortskennung, welche in der Regel aus einem bis drei Buchstaben besteht, und die untere Zeile enthält eine individuelle Buchstaben- und Zahlenkombination. In der linken oberen Ecke weist das Leichtkraftrad-Kennzeichen außerdem das Euro-Symbol und die Länderkennung, z. B. „D” für „Deutschland”, auf.
Übrigens: Das zweizeilige verkleinerte Kennzeichen ist nur für Leichtkrafträder und bestimmte land– oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zugelassen. Es ist deshalb z. B. nicht erlaubt, ein zweizeiliges Leichtkraftrad-Kennzeichen für ein Motorrad zu verwenden.
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