Kurz & knapp: Lkw parken
Grundsätzlich dürfen Sie einen Lkw überall dort parken, wo dies auch für einen Pkw zulässig bzw. nicht verboten ist. Einzige Ausnahme sind schwere Lkw über 7,5 t. Für diese gelten besondere Regelungen. Wollen Sie den Brummi über einen längeren Zeitraum abstellen, empfiehlt sich ein Lkw-Parkplatz.
Für Lkw bis 7,5 Tonnen ist das Parken im Wohngebiet ohne Einschränkungen erlaubt. Ist das Fahrzeug schwerer, darf dieses von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht im Wohngebiet geparkt werden, sofern nicht explizit Lkw-Parkplätze durch Schilder bzw. Verkehrszeichen ausgewiesen sind.
Wenn Sie zum Beispiel einen Lkw auf einem Geh- oder Radweg parken, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro rechnen. Weitere Sanktionen für Parkverstöße mit einem Lkw, können Sie unserer Auflistung entnehmen.
Wo dürfen Sie einen Lkw parken?
Inhaltsverzeichnis
Wo Sie einen Lkw parken dürfen, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht explizit bestimmt- Viel mehr gibt § 12 StVO vor, wo das Parken nicht zulässig ist. Das gilt für Pkw und Lkw gleichermaßen. Sie dürfen demnach Fahrzeuge nicht abstellen:
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- vor Bordsteinabsenkungen
- auf Bahnübergängen
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- im Bereich von scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
Alle anderen Flächen, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist, stehen in aller Regel auch für Lkw-Fahrer zur Verfügung. Dabei gilt stets, dass diese darauf achten müssen, andere Verkehrsteilnehmer weder zu behindern noch zu gefährden.
Gut zu wissen: Auf vielen Raststätten auf deutschen Autobahnen befinden sich extra Lkw-Parkplätze, auch welchen Sie ganz in Ruhe den Brummi abstellen und eine Pause im Sinne der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten einlegen können.
Lkw parken: Im Wohngebiet gelten besondere Regelungen
Eine Besonderheit gibt es dann doch bei der Suche nach einem Parkplatz mit dem Lkw: Ist dieser über 7,5 t schwer, so müssen Sie besondere Vorschriften in Wohngebieten beachten. Gemäß § 12 Absatz 3a StVO gilt nämlich:
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Es handelt sich hierbei allerdings nur um ein Parkverbot in reinen Wohngebieten. Gewerbegebiete oder Mischgebiete sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sofern es nicht durch Schilder verboten wird, könnten Sie dort also auch einen Lkw parken, welcher 7,5 t oder mehr wiegt.
Sanktionen, wenn Sie den Lkw falsch parken
Wie bereits erwähnt, gibt die StVO konkrete Regeln zum Parken aller Kraftfahrzeuge vor. Verstoßen Sie gegen diese und stellen das Gefährt in einem Parkverbot ab, müssen Sie mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
Nachfolgend listen wir Ihnen einige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten beim Parken eines Lkw auf und geben an, mit welchen Konsequenzen Sie dafür rechnen müssen:
- Sie haben den Lkw auf einem Geh- oder Radweg geparkt: 55 Euro
- Sie haben den Lkw im Parkverbot geparkt: 25 Euro
- Sie haben den Lkw nicht platzsparend geparkt: 10 Euro
- Sie parkten unerlaubt mit einem Lkw über 7,5 t in einem besonderen Gebiet: 30 Euro
- Sie parkten in zweiter Reihe: 55 Euro
- … mit Behinderung: 80 Euro und ein Punkt in Flensburg
- … mit Gefährdung: 90 Euro und ein Punkt in Flensburg
- … mit Sachbeschädigung: 110 Euro und ein Punkt in Flensburg
Thomas B. meint
17. Dezember 2024 at 0:28
Hallo
Bei uns ist ein allgemeines Wohngebiet, wo ein Nachbar regelmäßig mit seinem 18to LKW auf der Straße parkt.
Ich habe dies nun schon mehrfach angezeigt und von der Stadt folgende Antwort erhalten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
es war die Frage hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung einer klassifizierten Straße in der Siedlungsfläche (Wohnbebauung) und die damit verbundene Einstufung dieser Straße (Frankfurter Straße) zu klären.
Anlass waren Verwarnungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung bezüglich Abstellen von Fahrzeugen größer als 7,5 Tonnen auf der Straße „Frankfurter Straße“ innerhalb der Ortslage Hohenzell (Kreisstraße 946).
Die Abteilung Regionalplanung des Regierungspräsidiums Darmstadt als zuständige Planungsbehörde für die Stadt Schlüchtern hat sich zu dieser Frage zurückgemeldet. Über den Inhalt der Rückmeldung teilen wir Ihnen folgendes mit:
Es muss hierbei der dienende Faktor der Straße berücksichtigt werden. Dient die Straße (hier Frankfurter Straße, K 946) einzig der Erschließung der anliegenden Grundstücke, so ist sie der dortigen Gebietskategorie (Wohnbaufläche) zuzuordnen.
Dient die Straße überörtlichen Zwecken, dann zählt sich nicht zur Gebietskategorie.
Da die Kreisstraße eine überörtliche Straße ist dient sie nicht ausschließlich der Erschließung der Grundstücke und nimmt somit nicht die dortige Gebietskategorie ein. Die Darstellung im Flächennutzungsplan (gelb für die Straße, rot für die Wohnbaufläche) ist somit richtig. Die Straßenfläche muss somit nicht rot (als Wohnbaufläche) dargestellt sein.
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde findet der Tatbestand [von Redaktion editiert – Tatbestandsnummer entfernt] ,“Sie parkten Ihr Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet, obwohl dies für diese Zeit verboten war.“ folglich keine Anwendung im Bereich des besagten Straßenteils. Aufgrund der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen entfällt die Verfolgung von Verwarnungsverfahren nach vorgenannter Tatbestandsnummer.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten die E-Mail zur Kenntnisnahme in Bcc.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Luftkurort Schlüchtern
Ich bin sehr erstaunt das auf einer Kreisstrasse parken mit über 7,5 to erlaubt sein soll und somit der Charakter eines Wohngebietes ausgehebelt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
[von Redaktion editiert – Name entfernt]
Gabriele F. meint
20. September 2024 at 20:14
Ein Nachbar parkt seinen beladenen Anhänger schon ein halbes Jahr innerorts. Er hat ein Gewerbe angemeldet und beläd seinen Lkws meist auf der öffentlichen Ortsstrasse. darf er das?