Kurz & knapp: Rechtfertigt eine LWS-Prellung ein Schmerzensgeld?
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld verlangen.
Wie hoch dieses bei einer LWS-Prellung ausfällt, besagt das Gesetz jedoch nicht. Stattdessen kommen bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes verschiedene Faktoren zum Tragen. Einen ersten Überblick über die Schmerzensgeldhöhe finden Sie in unserer Schmerzensgeldtabelle.
Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. ob Sie die Verletzung im Alltag behindert oder ob Ihnen der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wenn die Lendenwirbelsäume Schaden nimmt
Inhaltsverzeichnis
Bei der Lendenwirbelsäule (LWS) handelt es sich um den aus fünf Wirbeln bestehenden Abschnitt der Wirbelsäule, welcher zwischen Brustwirbelsäule und Kreuzbein liegt. Durch den aufrechten Gang des Menschen wird dieser Bereich besonders durch das Körpergewicht belastet, sodass Beeinträchtigungen teilweise schwerwiegende Auswirkungen haben können.
Kommt es durch eine plötzliche und stauchende Bewegung beim Sport oder infolge eines Unfalls zur Prellung der LWS, geht diese in der Regel mit starken Schmerzen einher. Um eine schwerwiegende Schädigung auszuschließen, sollten Betroffene unbedingt einen Arzt aufsuchen.
Doch rechtfertigt eine LWS-Prellung ein Schmerzensgeld? Findet bei der Bemessung die teilweise erhebliche Einschränkung in der Bewegungsfreiheit Beachtung? Und wie viel Entschädigung ist üblich? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Sieht der Gesetzgeber bei einer LWS-Prellung ein Schmerzensgeld vor?
Eine Prellung der Lendenwirbelsäule stellt nicht selten eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität dar, denn in der Regel treten die Schmerzen sowohl beim Liegen, im Stehen und im Sitzen auf. Daher verwundert es nicht, dass die Betroffenen sich fragen, ob eine LWS-Prellung ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. In § 253 Abs. 2 BGB heißt es:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Es besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, bei einer LWS-Prellung Schmerzensgeld als eine Form der finanziellen Entschädigung zu fordern. Ob allerdings in Ihrem tatsächlichen Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheiden nicht selten Versicherungen und Gerichte.
Wie wird das Schmerzensgeld für eine LWS-Prellung bemessen?
Beim Schmerzensgeld handelt es sich nicht um einen pauschal festgelegten Betrag. Vielmehr findet bei dieser Form von Schadensersatz für jeden Einzelfall eine individuelle Bemessung statt. Dabei können vielfältige Faktoren auf die Höhe des Schmerzensgeldes Einfluss nehmen.
Um zu ermitteln, was Ihnen nach einer LWS-Prellung an Schmerzensgeld zusteht, beleuchten die Gerichte unter anderem folgende Faktoren:
- Art und Schwere der Verletzung
- Ausmaß der Schmerzen
- Notwendigkeit einer stationären Versorgung
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Mögliche Spätfolgen oder andauernde Beeinträchtigungen
- Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse der Beteiligten
Nicht zuletzt finden auch die Umstände, welche zur Verletzung führten, Beachtung. So gilt es unter anderem zu prüfen, ob die Beeinträchtigung auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung zurückzuführen ist.
Schmerzensgeldtabelle zur Prellung der Lendenwirbelsäule
Wie zuvor bereits erwähnt, lässt sich bei einer LWS-Prellung das Schmerzensgeld nicht pauschal beziffern. Dies erschwert insbesondere bei einer von der gegnerischen Versicherung angebotenen Ausgleichszahlung die Einschätzung, ob es sich dabei um eine angemessene Summe handelt.
Als Orientierungshilfe können in einem solchen Fall sogenannte Schmerzensgeldtabellen dienen. Dabei handelt es sich um Übersichten, welche vergangene Urteile und die darin festgelegten Entschädigungen aufführen. Wie eine solche Tabelle für eine LWS-Prellung, welche ein Schmerzensgeld rechtfertigt, aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:
Verletzungen | Schmerzensgeld und Rechtsprechung |
---|---|
Schädelprellung, HWS-Prellung, LWS-Prellung, Beckenprellung, Knieprellung sowie Knieschürfwunden | ca. 500 Euro LG Gießen Az. 4 O 345/00 Urteil von 2001 |
LWS-Prellung mit Beeinträchtigung der Nieren, Gehirnerschütterung | ca. 600 Euro AG Köln Az. 266 C 312/84 Urteil von 1984 |
LWS-Prellung sowie Prellungen in der Darmbein-Kreuzbeinregion | ca. 1.000 Euro OLG Schleswig Az. 7 U 240/80 Urteil von 1982 |
HWS- und LWS-Prellung mit Ausstrahlung der Schmerzen bis in die Finger, Bewegungseinschränkungen, Gehirnerschütterung | ca. 1.500 Euro OLG Düsseldorf Az. 1 U 87/99 Urteil von 2001 |
Prellung und Zerrung der LWS sowie auch der HWS | ca. 1.500 Euro LG Dortmund Az. 21 O 189/99 Urteil von 2001 |
BWS-Prellung und LWS-Prellung und mittelschweres HWS-Syndrom | ca. 3.000 Euro OLG Saarbrücken Az. 4 U 587/10 Urteil von 2013 |
Prellung Lendenwirbelsäule, Platzwunde am linken Schienbein | ca. 750 Euro Coburg Außergerichtlicher Vergleich von 2014 |
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