Kurz & Knapp: Mit Blaulicht fahren
Das ist nur an Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und im Zuge der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden erlaubt und gilt immer der Warnung.
Nein. Privatfahrzeuge sind an oben genannten Einsätzen nicht beteiligt. Weiterhin schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, welche Fahrzeuge mit einem blauen Blinklicht ausgestattet sein dürfen.
Das kann ein Bußgeld oder auch eine Strafe nach sich ziehen. Letztere kommt infrage, wenn Ihnen Amtsanmaßung vorgeworfen wird. Die Leuchte wird außerdem beschlagnahmt.
Blaulicht und Zivilfahrzeug – verträgt sich das?
Inhaltsverzeichnis
Sie stehen seit Stunden im Stau und die einzigen Fahrzeuge, die sich bewegen, sind die der Einsatzkräfte, die nach und nach mit Verstärkung heranrollen. Blaulicht und Martinshorn sind für Autofahrer grundsätzlich Signale, Platz für das herannahende Fahrzeug zu schaffen. Wie praktisch wäre es, wenn Sie so etwas als Privatperson auch hätten! Schaden würden Sie schließlich keinem, wenn Sie mit Blaulicht fahren – Sie müssten ja deswegen nicht gleich sämtliche Verkehrsregeln missachten.
Dass Sie im Internet blaue Rundumkennleuchten kaufen können und diese teilweise auch noch eindeutig als Polizei-, Feuerwehr- oder THW-Leuchten gekennzeichnet sind, sollte doch eigentlich ein Hinweis darauf sein, dass Sie so ein Blaulicht auch privat nutzen dürfen. Aber Sie ahnen vielleicht schon, dass der Sachverhalt nicht ganz so einfach ist. So eine Leuchte darf nicht jeder an seinem Auto führen, weswegen das Fahren mit Blaulicht ohne entsprechende Berechtigung als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet wird.
Wer darf mit Blaulicht fahren?
Dass ein mit Blaulicht ausgestattetes Privatfahrzeug nicht zulässig ist, ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In § 38 Absatz 2 StVO wird geregelt, dass nur Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgestattet sind, dieses verwenden dürfen, und zwar lediglich zur Warnung an Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden. Ein Privatfahrzeug wird sich in keiner dieser Situationen wiederfinden, weswegen Sie mit einem solchen auch nicht mit Blaulicht fahren dürfen.
Noch deutlicher ergibt sich das aus den Angaben in der StVZO, welche Fahrzeuge überhaupt mit blauem Blinklicht ausgestattet sein dürfen. Gemäß § 52 Absatz 3 StVZO handelt es sich ausschließlich um Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes sowie um Fahrzeuge, die als Unfallhilfswagen fungieren. Verwendet ein Privatfahrzeug also eine solche Leuchte, ist der Blaulicht-Gebrauch ein Missbrauch.
Was kostet es, unerlaubt mit Blaulicht zu fahren?
Wenn Sie illegal mit Blaulicht fahren, kann ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro folgen. Dieses müssen Sie zahlen, weil Sie das Blaulicht missbräuchlich benutzt haben, obwohl die in § 38 Absatz 2 StVO verlangten Umstände nicht vorgelegen haben, da die Fahrt ja mit einem Privatfahrzeug stattgefunden hat. Allerdings kann ein Blaulicht auf dem Auto auch eine Strafe nach sich ziehen und nicht bloß ein Bußgeld.
Das ist dann der Fall, wenn eine Amtsanmaßung vorliegt. Das Blaulicht an Ihrem Fahrzeug trägt in so einem Fall dazu bei, dass Ihr Auto auf den ersten Blick wie ein Einsatzfahrzeug der Polizei aussieht. Der Fahrer eines gelben Autos wird dementsprechend vermutlich eher nicht der Amtsanmaßung bezichtigt, wenn er mit einem unzulässigen Blaulicht fahren würde. Ähnelt das Auto aber einem Zivilfahrzeug der Polizei, besteht diese Möglichkeit durchaus.
Christian meint
29. Mai 2022 at 19:44
In Ordnung – aber wenn man ein Blaulicht auf dem Dache führt, OHNE es anzuschalten, dürfte es vollkommen legal sein. Oder?
Statham meint
10. August 2023 at 20:15
Leider nein, da man grundsätzlich die Möglichkeit hat, es zu benutzen. Allein das anbringen ist strafbar. Genau das gleiche mit Unterbodenbeleuchtung. Außerdem muss die Rundumleuchte vom TÜV abgenommen werden.
Wolfgang meint
3. September 2024 at 9:38
Und wie ist es, wenn man zwar das Magnetblaulicht auf dem Dach hat, es nicht eingeschaltet ist und auch nicht eingeschaltet werden kann, da das Kabel abgeschnitten ist. Es ist funktionsuntüchtig, nicht funktions- und einsatzbereit. Kann gar nicht benutzt werden ! Ist halt einfach eine „blaue Kappe“ mit Magneten die auf dem Dach „klebt“ !
Ist das auch schon verboten und unzulässig? Gibt es da auch eine Strafe dafür? Auch wenn ich selbst Mitglied im Rettungsdienst bin? Ich will das Ding ja gar nicht benutzen, soll nur da oben draufstehen auf dem Dach und sonst nichts! Dann benehmen sich andere Autofahrer einfach vernünftiger, nötigen nicht, halten plötzlich Abstand, drängeln nicht…man kann in Ruhe und entspannt fahren. Um mehr geht es mir nicht!
Ist das dann auch Amtsanmaßung und Verboten?