Kurz & knapp: Nebenstrafen
Nebenstrafen können im Strafrecht zusätzlich zu einer Hauptstrafe verhängt werden. Der Täter erhält also neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch weitere Sanktionen.
Gemäß § 44 Strafgesetzbuch (StGB) kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe in einem Strafprozess ausgesprochen werden.
Das Gericht kann dem Betroffenen bis zu sechs Monate lang verbieten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Damit kann das Fahrverbot gemäß Verkehrsstrafrecht doppelt so lange ausgesprochen werden wie ein Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog.
Inhaltsverzeichnis
Sanktionierung von Straftaten in Deutschland
Straftaten werden in Deutschland gemäß StGB sanktioniert. Anders als bei Ordnungswidrigkeiten droht den Betroffenen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sofern für das Gericht die Schuld des Angeklagten als bewiesen gilt.
Neben diesen Sanktionen, welche als Hauptstrafen bezeichnet werden, können auch die sogenannten Nebenstrafen ausgesprochen werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Fahrverbot handeln.
Doch was genau sind Nebenstrafen eigentlich? Wie lange kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausgesprochen werden? Können Betroffene gegen diese Sanktionen vorgehen? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Was sind Nebenstrafen eigentlich?
Damit ein Angeklagter gemäß deutschem Strafrecht verurteilt werden kann, ist in aller Regel ein Prozess vor Gericht notwendig. Bevor es dazu überhaupt kommt, müssen erst einmal eine Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Zunächst ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft in beide Richtungen. Sie suchen also Beweise für und gegen die Schuld des Beschuldigten. Sind ausreichend Beweise zusammengetragen, entscheidet das Gericht, ob es zu einer Verhandlung kommt.
Im Rahmen dieser werden Beweise vorgelegt und Zeugen verhört. Ihren Abschluss findet die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Dieses beinhaltet die Hauptstrafe (Freiheits- oder Geldstrafe). Zusätzlich können allerdings auch Nebenstrafen ausgesprochen werden.
Es gilt also: Ohne Hauptstrafe kann es auch keine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht geben!
Welche Nebenstrafen können ausgesprochen werden?
Nebenstrafen sind in der Rechtswissenschaft ein durchaus heiß diskutiertes Thema. Grundsätzlich ist im Strafgesetzbuch nur das Fahrverbot als Nebenstrafe benannt.
Allerdings gibt es gemäß § 45 StGB auch sogenannte Nebenfolgen bei einer Verurteilung.
So kann eine entsprechende Hauptstrafe auch den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts nach sich ziehen.
Nebenstrafe Fahrverbot gemäß Strafrecht
Die bekanntesten Nebenstrafen sind Fahrverbote. Diese können auch ausgesprochen werden, wenn die begangene Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr steht. § 44 Absatz 1 StGB definiert diesbezüglich Folgendes:
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. […]
Der Führerschein kann schon mit Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung genommen werden. Er ist spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft abzugeben. Der Betroffene ist dann nicht mehr berechtigt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Kann das Gericht auch die Fahrerlaubnis entziehen?
Neben Nebenstrafen wie einem Fahrverbot kann das Gericht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis veranlassen. Im Gegensatz zum Fahrverbot verliert der Betroffene nicht nur für einen bestimmten Zeitraum, sondern grundsätzlich die Berechtigung, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.
§ 69 Absatz 1 StGB definiert, wann die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht angeordnet werden kann:
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird vor allem bei den nachfolgenden Straftaten angeordnet:
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Teilnahme an oder Veranstaltung von illegalen Autorennen
- Trunkenheit im Verkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Sieht das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, wird als Nebenstrafe häufig ein Fahrverbot ausgesprochen.
Wichtig: Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis. Wer sich trotzdem hinters Steuer setzt, macht sich der Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ schuldig. Diese wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert.
Können Sie Nebenstrafen umgehen?
Da Nebenstrafen im Rahmen eines Strafverfahrens ausgesprochen werden, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. In aller Regel handelt es sich dabei um eine Berufung. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu konsultieren.
Der Rechtsbeistand kann Sie beraten und verlässlich einschätzen, wie Ihre Chancen stehen, durch das Einlegen von Rechtsmitteln die Nebenstrafen zu umgehen.
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