Kurz & knapp: Nötigung im Straßenverkehr – Aussage gegen Aussage
Der Tatbestand ist in der Regel dann erfüllt, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen anderen zu einer Handlung drängt, indem er Gewalt anwendet oder diesen droht. Dies kann z. B. Drängeln oder das vorsätzliche Ausbremsen des Hintermannes sein.
Nötigung im Straßenverkehr lässt sich häufig nur anhand der subjektiven Wahrnehmung der Beteiligten festmachen. Oft kommt es dabei vor, dass diese die Situation unterschiedlich interpretieren und deshalb gegensätzliche Aussagen machen.
Der Anzeige wegen Nötigung wird in der Regel trotzdem nachgegangen. Finden sich keine Beweise für die Schuld des vermeintlichen Täters und erscheint die Aussage des Anzeigenden weniger glaubhaft als die des Angezeigten, erfolgt eine Einstellung des Verfahrens. Halten die Ermittler es jedoch für möglich, dass tatsächlich eine Nötigung vorlag, entscheidet meist ein Gericht über den Fall.
Nötigung im Straßenverkehr – im Video erklärt
Aussage gegen Aussage: Wann liegt ein Nötigung im Straßenverkehr vor?
Inhaltsverzeichnis
Vom Tatbestand der Nötigung wird gesprochen, wenn eine Person durch die Anwendung von Gewalt oder durch eine Drohung eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. § 240 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) sieht dafür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, ebenso für versuchte Nötigung.
Doch gerade im Straßenverkehr lässt sich nicht immer eindeutig sagen, wann genau eine Nötigung vorliegt. Bestimmte Handlungen werden von den Verkehrsteilnehmern unterschiedlich interpretiert. Diente der Einsatz der Lichthupe auf der Autobahn nur dazu, den Vordermann auf die eigene Überholungsabsicht aufmerksam zu machen, oder gilt dies bereits als aggressives Drängeln? Wurden Sie gerade vorsätzlich ausgebremst oder gab es einen guten Grund für das plötzliche Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs, der Ihnen entgangen ist?
Die subjektive Wahrnehmung der Situation spielt hier eine wesentliche Rolle, weshalb es häufig vorkommt, dass bei einer Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage steht. Doch wie lässt sich feststellen, wer im Recht ist?
Aussage gegen Aussage: Ist mit einer Verurteilung zu rechnen?
Steht bei einem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage, verkompliziert dies die Ermittlungen der Polizei. Das heißt aber nicht, dass sich die Wahrheit nicht herausfinden lässt. In der Regel wird erst einmal jeder Anzeige wegen Nötigung nachgegangen. Dazu gehört auch die Suche nach Beweisen – sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des vermeintlichen Täters.
Hierfür werden nicht nur die Aussagen der beiden beteiligten Parteien ausgewertet, sondern auch die von Zeugen. Lassen sich Videoaufnahmen der Situation finden, z. B. von einer Verkehrskamera, können diese ebenso als Beweis herangezogen werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 sind in solch einem Fall auch Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel zulässig (VI ZR 233/17).
Kommt das Gericht bei Sichtung der vorhandenen Beweise zu dem Schluss, dass tatsächlich eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag, obwohl Aussage gegen Aussage stand, muss der Täter mit einer Verurteilung rechnen. Erscheint die Darstellung des Anzeigenden hingegen wenig glaubhaft, kann das Verfahren eingestellt werden, bevor es überhaupt vor Gericht geht.
In jedem Fall sollten Betroffene, die sich mit einer Anzeige wegen Nötigung konfrontiert sehen, sich aber keiner Schuld bewusst sind, einen Anwalt aufsuchen. Dieser kann ihnen bei ihrer Verteidigung behilflich sein.
Thorsten B meint
6. Dezember 2023 at 0:35
Hallo.Ich bin von Berufswegen täglich auf der A61 unterwegs. Fast täglich werde ich in der Baustelle,wo Tempolimit 60 kmh ist und ich meinen Tempomat auf diese 60 kmh eingestellt habe,von Lkw Fahrern bedrängt, denen das wohl zu langsam ist, indem sie mir bis auf die Stoßstange auffahren, ständig Lichthupe geben und hupen.Was kann ich tun?