Kurz & knapp: Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Ihr Kfz bei einem Unfall derart beschädigt wurde, dass Sie nicht mehr damit fahren können, muss die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen entweder ein Mietfahrzeug zur Verfügung stellen oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen.
Wie hoch diese ausfällt, ist in der Regel abhängig vom Typ sowie dem Alter Ihres Fahrzeugs – und von der Dauer des Ausfalls. Detaillierte Infos zur Berechnung des Nutzungsausfalls finden Sie hier.
Normalerweise wird eine Nutzungsausfallentschädigung 14 Tage lang gezahlt.
Nach einem Unfall: Nutzungsausfall beim PKW
Inhaltsverzeichnis
Bei einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht oder einfach durch Unachtsamkeit kommt es immer wieder auf deutschen Straßen zu Verkehrsunfällen bei den es zu Sachbeschädigungen und Personenschäden kommt. Diese Ausnahmesituation ist für alle Beteiligten nicht einfach zu bewältigen – weder für den Geschädigten noch für den Schädiger.
Soll in Deutschland ein Kfz für den Straßenverkehr zugelassen werden, muss es mit einer Haftpflicht versichert werden. Dadurch ist zumindest die Schadensregulierung beim Geschädigten abgesichert, denn die Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für die entstandenen Schäden.
Im § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Demnach müssen alle Schäden, die bei einem Unfall entstanden sind, wieder in den Zustand versetzt werden, wie er vorher war. Ist das nicht vollständig möglich oder wünscht der Gläubiger keine Wiederherstellung, kann ein finanzieller Ausgleich in angemessener Höhe gezahlt werden.
Neben den Schäden am Fahrzeug, die nach einem Unfall häufig durch eine Reparatur behoben werden können, hat der Geschädigte oftmals noch weitere Nachteile erlitten. Einer dieser Nachteile ist, dass er sein eigenes Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht benutzen kann. Viele Kraftfahrer überbrücken diese Zeit mit einem Mietwagen, dessen Kosten in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Nach § 249 Abs. 2 BGB haben die Geschädigten aber auch die Möglichkeit, auf das Mietauto nach einem Unfall zu verzichten und stattdessen den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dieser Geldbetrag ist in diesem Fall die Nutzungsausfallentschädigung. Da der PKW durch den erlittenen Unfallschaden bzw. dessen Reparatur nicht genutzt werden kann, entsteht dem Halter ein finanzieller Schaden. Dieser berechnet sich aus dem Nutzwert und den Vorhaltekosten bzw. „Grundkosten“ des Fahrzeugs wie Steuern, Versicherung, Betriebskosten und Abschreibungen.
Es handelt sich hierbei also um den tatsächlich entstandenen Schaden. Geschädigte können also nicht einfach die Kosten eines Mietwagens als Ausgleich erwarten, wenn dieser nicht genutzt wurde. Es muss also zu einem wirklichen Vermögensschaden gekommen bzw. der Schaden muss kommerzialisiert sein.
Darüber hinaus ist eine Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung, dass die unbenutzbare Sache, bei einem Verkehrsunfall also das Kraftfahrzeug, von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung ist. Betroffene müssen also auf den PKW angewiesen sein, weil sie z. B. damit zur Arbeit fahren. Es ist allerdings kein Nutzungsausfall, wenn ein Kfz der Befriedung von Luxusbedürfnissen dient. Für ein beschädigtes Cabriolet, das nur zu Freizeitzwecken genutzt wird, wird es beispielsweise keine Nutzungsausfallentschädigung geben, solange noch ein Zweitfahrzeug existiert.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?
Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt und Sie entscheiden sich für einen Mietwagen, können auf Sie Kosten zukommen, denn bei einer Teilschuld übernimmt die gegnerische Haftpflicht dann nämlich nicht den kompletten Mietpreis. Den Rest müssen Sie aus eigener Tasche tragen. Bei der Nutzungsausfallentschädigung verringert sich dagegen lediglich die Ausgleichsumme. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Nutzungsausfallentschädigung: Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
Bei der Ausfallentschädigung für ein Kfz muss es zu einer konkreten Beeinträchtigung gekommen sein. Eine Ausgleichssumme erhalten also nur Betroffene, die den begründeten Willen und die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs haben – eine fiktive Abrechnung ist anders als beim klassischen Schadensersatz nicht möglich.
Wer sein Fahrzeug reparieren lässt, zeigt allein dadurch seinen Nutzungswillen bzw. seine Nutzungsmöglichkeit. Häufig bestreiten Versicherungen den entsprechenden Willen, wenn das Unfallauto nicht bzw. nicht zeitnah repariert wird und darüber hinaus auch kein anderes Fahrzeug angeschafft wird. Mit dem Plädieren auf einen Mobilitätsverzicht versuchen die Versicherer ihre Kosten gering zu halten. Der Rechtsprechung hält dieses Argument aber nicht immer stand, denn diese unterstellt in der Regel den Nutzungswillen. Es wird vermutet, dass ein zugelassenes Fahrzeug ständig genutzt wird (OLG Düsseldorf 1-I U192/08). Entscheidend bleibt allerdings weiterhin der Einzelfall.
Möchten Sie einen Nutzungsausfall geltend machen, ist es sicher sinnvoll, die eigenen Nutzungsgewohnheiten vor der Beschädigung am Auto zu beschreiben und ggf. zu belegen. Für die Dauer der Reparatur bzw. des Neuerwerbs eines Ersatzfahrzeugs genügt ein Hinweis dazu, dass das verunfallte Fahrzeug normal weiter genutzt worden wäre.
Um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, muss es auch die Möglichkeit zur Nutzung geben. Wer im Krankenhaus liegt, keinen Führerschein hat oder aus sonst welchen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu führen, hat demnach kein Anrecht auf den Nutzungsausfall beim PKW. Auch bei einer Urlaubsreise kann die Nutzungsausfallentschädigung entfallen.
Generell gilt stets der Einzelfall. Im Streitfall muss ein Gericht über die Situation eine Entscheidung fällen. Maßgebend ist der korrekte Sachvortrag, in dem Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit entsprechend nachvollziehbar belegt werden. Wenn beispielsweise ein Angehöriger oder anderer Dritter das Fahrzeug regelmäßig nutzt, ist es durchaus berechtig, eine Nutzungsausfallentschädigung zu beantragen, obwohl der eigentliche Halt keine Nutzungsmöglichkeit hatte.
Nutzungsausfallentschädigung: Sonderfälle
Zweitwageneinwand
Ein häufiger Einwand von Versicherern gegen die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte einen Zweitwagen zur Verfügung hatte. Dadurch ließe sich die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit leicht kompensieren. Gemäß aktueller Rechtsprechung kann der Nutzungsausfall dennoch gewährt werden, wenn das Zweitfahrzeug dauerhaft und regelmäßig durch einen Angehörigen verwendet wird und dem Geschädigten somit nicht zur Verfügung stand. Außerdem muss die Nutzung eines Zweitwagens auch zumutbar sein. Besteht keine Gleichwertigkeit zwischen Unfallwagen und Zweitwagen, ist dies nicht der Fall. Die wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Familienauto beschädigt wird und der Zweitwagen ein Zweisitzer ist.
Kostenloser bzw. kostengünstiger Ersatzwagen
Ein Nutzungsausfallentschädigung ist laut Bundesgerichtshof (BGH VA 2008, 38) nicht zu zahlen, wenn der Geschädigte einen Wagen von einem Bekannten oder Verwandten zur kostenlosen oder kostengünstigen Nutzung überlassen bekommt. In diesem Fall kompensiert der Ersatzwagen die eingebüßte Nutzungsmöglichkeit.
Nutzungsausfall beim Motorrad und anderen Kfz
Eine Nutzungsausfallentschädigung kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn der Betroffene auf das Fahrzeug angewiesen ist. Das bedeutet, dass es fortwährend und regelmäßig in Nutzung sein muss. Ein Freizeitfahrzeug erfüllt diesen Grundsatz in der Regel nicht, denn der Nutzungswille ist nicht entsprechend ausgeprägt. Beanstandungen von Versicherungen sind zu erwarten bei Oldtimern, Quads, Wohnmobilen und auch bei Motorrädern.
Dennoch gibt es Fälle, in denen es für Motorräder doch einen Anspruch gibt. Wer beispielsweise das Kraftrad anstelle eines Autos nutzt und damit beispielsweise den Arbeitsweg bestreitet, erleidet einen tatsächlichen Nutzungsausfall. Gibt es allerdings noch einen PKW oder wird das Motorrad nur in der Freizeit genutzt, ist eine Entschädigung sehr unwahrscheinlich.
Quads und Oldtimer gelten nach gegenwärtiger Rechtsprechung als reine Hobby-Fahrzeuge. Auch für Wohnmobile gibt es nur selten eine Nutzungsausfallentschädigung. Denkbar ist dies nur, wenn tatsächlich ein Urlaub kurz nach dem Unfall geplant gewesen wäre.
Fahrzeug wird selbst repariert
Entscheidet sich der Geschädigte dazu, sein Unfallfahrzeug selbst zu reparieren, müssen entsprechende Reparaturnachweise beigebracht werden. An diese werden strenge Anforderungen gestellt, um überhaupt ein Anrecht auf eine Nutzungsausfallentschädigung zu begründen. Auch in diesem Fall muss die Nutzungsmöglichkeit eingebüßt sein bzw. belegt werden, inwieweit ein Nutzungswille bestanden hat.
Beispiele für Reparaturnachweise:
- Werkstattrechnung bzw. Zeugnis eines Mitarbeiters der Werkstatt
- Begutachtung durch einen Beauftragten der Versicherung
- Sachverständigengutachten
- Fotoaufnahme des reparierten Fahrzeugs mit Datumsnachweis (z. B. aktuelle Zeitung)
- Qualifizierter Zeuge
Auto wird gewerblich genutzt
Strittig ist auch die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung bei einer gewerblichen Nutzung eines Fahrzeugs. Grundsätzlich entstehen bei gewinnorientierter Verwendung von Fahrzeugen konkrete und berechenbare Umsatzeinbuße, die entsprechend entschädigt werden können. Daher ist eine Nutzungsausfallentschädigung in der Regel ausgeschlossen. Bei einer Mischnutzung der Fahrzeuge, also wenn diese auch privat genutzt werden, kommt maximal eine Teilentschädigung zustande. Die Urteile dazu sind allerdings nicht einheitlich.
SchadensminderungspflichtDer Geschädigte hat grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass er die Pflicht hat, den Schaden gering zu halten bzw. wenn möglich auch abzuwenden. Ihm steht zwar durch den Schädiger grundsätzlich das Recht auf Ersatz zu, aber sollte er die Schadenshöhe (auch durch Unterlassen) unnötig nach oben treiben, trägt er eine gewisse Teilschuld und muss einen Teil der Kosten selbst tragen. Maßgeblich für diesen Sachverhalt ist der § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Demzufolge muss ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall für rasche Reparatur sorgen. Fahrzeuge müssen also baldigst in die Werkstatt gegeben werden. Auch eine Notreparatur kann zumutbar sein. Das Ziel ist es, den Zeitraum der Nutzungseinbuße gering zu halten, da mit der Dauer auch die Summe der Nutzungsausfallentschädigung steigt.
Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden
Kommt es bei einem Unfall zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, also die Reparaturkosten übersteigen den Wert eines Fahrzeugs, kann generell auch eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden. Immerhin kann bis zur Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeugs der verunfallte PKW nicht verwendet werden.
Grundsätzlich stehen einem Geschädigtem für die Entscheidung für ein neues Fahrzeug und dessen Erwerb 14 Tage zur Verfügung. Dieser Zeitraum bestimmt dann auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung. Unter Umständen kann die Dauer aber auch länger sein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle belegt. Zur Wiederbeschaffung eines neuen Autos wurden einem Geschädigten nach einem Totalschaden 26 Tage Nutzungsausfall zugesprochen.
Der Betroffene wartete zunächst das Schadensgutachten ab, um eine vernünftige Entscheidung treffen zu können, was laut OLG Celle durchaus berechtigt ist. Gemäß dem Urteil (5 U 159/13) beginnt auch erst danach die genannte Frist von zwei Wochen. In Summe setzte sich der verlängerte Zeitraum aus drei Phasen zusammen.
- Phase 1: Schadensaufnahme und Erstellung des Schadensgutachtens
- Phase 2: Überlegungsfrist (1 bis 3 Tage)
- Phase 3: Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeug (durch Sachverständigen angesetzt)
Nutzungsausfall: Wie lange gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung?
Ist der Schaden an einem Auto durch einen Unfall verursacht, beginnt der Nutzungsausfall auch zum Unfallzeitpunkt. Liegen entsprechende Nutzungseinbußen vor, leitet sich also ab diesem Zeitpunkt auch die Nutzungsausfallentschädigung ab. Gewährt wird diese in der Regel für 14 Tage – danach endet der Anspruch.
Dies setzt den Geschädigten unter einen gewissen Termindruck. Er ist also dazu angehalten, schnellstmöglich sein Fahrzeug reparieren zu lassen bzw. die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges abzuschließen. Nach dem Schadensgutachten wird dem Geschädigten eine Frist von einem bis drei Tage eingeräumt, in der er sich entscheiden kann, ob er sich für eine Reparatur oder für ein Ersatzfahrzeug entscheidet. Demnach gilt der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung über die Dauer der reinen Reparaturzeit hinaus.
Der Nutzungsausfall muss allerdings durch den geschädigten belegt werden. Viele Haftpflichtversicherer neigen dazu, die Begründungen zu beanstanden und versuchen eine Zahlung zu vermeiden. Geschädigte müssen also beweisen können, dass sie ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten. Als Beleg genügt in der Regel nicht die im Schadensgutachten bestimmte Reparaturzeit. Stattdessen gelten Werkstattrechnungen, in denen die Dauer der Reparatur vermerkt ist, als Beweismittel. Unter Umständen kann für den Nutzungsausfall eine Dauer über zwei Wochen entschädigungswürdig sein. Hier entscheidet allerdings der Einzelfall.
Nutzungsausfallentschädigung: Musterbrief
Ein Musterbrief kann bei einer Nutzungsausfallentschädigung nicht wirklich angeboten werden. Zu verschieden sind die Sachverhalte. Beachten Sie aber, dass der Nutzungsausfall Teil der Gesamtschadenabrechnung sein sollte. Wie so häufig entscheidet der Einzelfall. Im entsprechenden schreiben sollten Sie Angaben zum Nutzungswillen und den Nutzungsmöglichkeiten machen.
Beispiel:
Für mein beschädigtes Auto, Honda Civic 1.5, drei Jahre alt, steht mir laut der EuroSchwackeTabelle, Gruppe D, bei einem Nutzungsausfall mit der Dauer von 10 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung des PKW in Höhe von jeweils 38 Euro Nutzwert/Tag, in Summe also 380 € zu. Ich nutze den PKW täglich, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen. Da mir das Fahrzeug aufgrund der Reparatur nicht zur Verfügung stand, war ich darauf angewiesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Nutzungsausfall berechnen
Für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist die Tabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn bzw. von EurotaxSchwacke maßgebend. In dieser Nutzungsausfalltabelle ist für jedes PKW-Modell und für einen Großteil von Motorrädern die tägliche Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt. Tatrichtern ist durch den BGH empfohlen, sich an der Nutzungsausfalltabelle zu orientieren, was die ihre Bedeutung im Themenkomplex unterstreicht.
Die Tabelle ist gegliedert in elf Gruppe (A bis L). Gegenwärtig sind in der Tabelle über 38.000 Fahrzeuge erfasst. Je nach Fahrzeugtyp und -modell sind Tagessätze festgesetzt. Diese reichen von der günstigsten Gruppe A mit 23 Euro pro Tag bis zu 175 Euro in der Gruppe L. Für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, gilt die jeweils niedrigere Gruppe als Maßstab. Bei Autos mit einem Alter über zehn Jahren wird es zwei Gruppen niedriger bewertet.
Bei sehr ungepflegten bzw. sehr alten Fahrzeugen kann es sogar sein, dass sich die Nutzungsausfallentschädigung auf die Vorhaltekosten (Versicherung, Steuer, Miete für die Garage etc.) reduziert.
Beispiel: Berechnung beim Nutzungsausfall
Mit einem Beispiel wird die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung anschaulicher. Im Folgenden Fall wurde eine Honda Civic 1.5 bei einem Unfall beschädigt. Die Zeit bis das Fahrzeug vollständig repariert wurde betrug zehn Tage.
Gemäß Nutzungsausfalltabelle ist der Honda Civic 1.5 in der Gruppe D und erhält einen Tagessatz von 38 Euro.
- Ist der Honda junger als fünf Jahre erhält der Geschädigte für den Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung von 380 Euro.
- Ist der Honda bereits älter als fünf Jahre sind es 340 Euro, denn nach fünf Jahren wird die Gruppe um eins reduziert. Maßgebend ist jetzt also der Tagessatz der Gruppe C mit 34 Euro pro Tag.
- Bei einem Honda Civic 1.5, dessen Erstzulassung bereits zehn Jahre zurückliegt, ist die Gruppe B (29 Euro/Tag) entscheiden. Der Geschädigte erhält 290 Euro.
Pacilio meint
4. August 2020 at 9:47
Guten Tag,
ich hatte einen Unfall unverschuldet mein Fahrzeug wurde am 18.07. in die Werkstatt gebracht und ich bin in den gebuchten Urlaub gefahren ….dieses hätte ich eigentlich mit meinem Fahrzeug getan …
so habe ich mir von einem Bekannten für hundert Euro pro tag ein Auto gemietet und das über 14 Tage dieses wurde mit einem Mietvertrag festgehalten…
steht mir eine Nutzungsausfallentschädigung zu?
bussgeldkatalog.de meint
16. September 2020 at 16:34
Hallo Pacilio,
bei einer Urlaubsreise kann die Nutzungsausfallentschädigung entfallen. Lediglich für Wohnmobile gibt es in Einzelfällen eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn kurz nach dem Unfall ein Urlaub geplant gewesen wäre. Dies sind jedoch immer Einzelfallentscheidungen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Heinrich R. meint
12. März 2020 at 19:02
Meine Fahrzeugpapiere wurden von der JVA unbegründet zurückgehalten so,dass meine Frau das Fahrzeug für 10 Tage nicht benutzen konnte.Haben wir Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ?