Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr: Mögliche Sanktionen
Ordnungswidrigkeit | Verwarngeld (in €) | mit Behinderung |
---|---|---|
Unzulässig geparkt | 15 | 25 |
...länger als 1 Stunde | 25 | 35 |
auf Geh- und Radwegen | 20 | 30 |
...länger als 1 Stunde | 30 | 35 |
an enger oder unübersichtlicher Stelle oder in scharfer Kurve | 15 | 25 |
...länger als 1 Stunde | 25 | 35 |
Kurz & Knapp: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Was gesetzlich gesehen eine Ordnungswidrigkeit ist, wird in § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert. Diese Definition gilt auch für Verstöße im Straßenverkehr.
In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten um leichte Rechtsverstöße, die mit Bußgeldern geahndet werden. Die Verfolgungsverjährung beträgt in der Regel drei Monate, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelt
Zieht eine Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren nach sich, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Video: Das sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten!
Was zählt als Ordnungswidrigkeit?
In Deutschland ist die Ordnungswidrigkeit den meisten Bürgerinnen und Bürgern aus dem Bereich des Verkehrsrechts bekannt. Aber auch Lärmbelästigung oder Verstöße gegen das Grünanlagengesetz können dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten zugeordnet werden.
Aber gibt es überhaupt eine allgemeingültige Definition, wann aus juristischer Sicht eine Ordnungswidrigkeit vorliegt? Und worin besteht der Unterschied zur Straftat? Diese und weitere Fragen beantworten wir für Sie in unserem Ratgeber. Außerdem erhalten Sie Informationen zum Anhörungsbogen sowie der geltenden Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten.
Inhaltsverzeichnis
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Rechtlicher Hintergrund: Was besagt das Ordnungswidrigkeitengesetz (Owig)?
Ein Blick in den zugehörigen Gesetzestext reicht aus, um diese Frage zu beantworten. Hier heißt es in § 1 zur Begriffsbestimmung wie folgt:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Demzufolge gelten Verstöße von geringem Ausmaß und minder schwerem Unrechtsgehalt als Ordnungswidrigkeit und können entsprechend sanktioniert werden. Mit Unrechtsgehalt ist in diesem Zusammenhang der Grad des Unrechts einer Handlung gemeint, der als Bemessungsgrundlage der Sanktionierungsmaßnahmen gilt.
Beispiel: Sie sind auf dem Weg zum Wocheneinkauf und finden auch nach längerer Suche noch keinen Parkplatz. In Eile parken Sie Ihr Auto auf einer dafür nicht vorgesehenen Fläche im Verkehrsraum. In der Regel liegt diesem Tatbestand keine langfristige kriminelle Planung zugrunde, weshalb aus rechtlicher Sicht wegen dem geringen Unrechtsgehalt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Von Verkehrsordnungswidrigkeit kann dann die Rede sein, wenn es sich um leichte Rechtsverstöße handelt, bei denen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Hierunter fallen auch Fälle von Missachtung geltender Verwaltungsvorschriften, wie u. a. die Verletzung einer Meldepflicht.
Zählt es auch als Ordnungswidrigkeit, wenn die Geschwindigkeit entgegen vorgegebener Hinweisschilder überschritten wird? Die Frage lässt sich zumindest vor dem Hintergrund deutscher Gesetze mit „Ja“ beantworten.
Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Wie bereits angedeutet, sind Ordnungswidrigkeit und Straftat voneinander getrennt zu betrachten. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen aufgrund der Schwere des begangenen Vergehens. Während Ordnungswidrigkeiten aus juristischer Sicht eher als Affekt-Handlungen gelten, geht Straftaten in der Regel eine längere Planung voraus, weshalb eine höhere kriminelle Energie unterstellt wird.
Ferner unterscheiden sich beide auch dadurch, dass der Straftat ein Strafprozess folgt, während Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Bei Straftaten entscheidet sich das genaue Strafmaß erst während der Urteilsfindung. Im Bußgeldbescheid hingegen sind die Sanktionen bereits festgesetzt, die der betreffenden Person drohen. Dies ist daher möglich, weil mittels Bußgeldkatalog jeder Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeld oder Bußgeld zugeordnet werden kann.
Einige Beispiele für Straftaten aus dem Bereich des Verkehrsrecht sind nachfolgend aufgelistet:
- Fahrerflucht
- Alkohol und Drogen am Steuer
- Kennzeichenmissbrauch
- Fahren ohne Pflichtversicherung
Inhalt vom Anhörungsbogen bei Ordnungswidrigkeiten
Mit Erhalt des Anhörungsbogens haben Sie als Betroffener die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Sachverhalt zu äußern. Somit soll durchgesetzt werden, dass grundsätzlich jedem rechtliches Gehör gewährt wird.
Dieses Recht ist in Artikel 103 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert. Aber welche Informationen enthält der Anhörungsbogen überhaupt? Und was gilt bei der Anhörung zur Ordnungswidrigkeit?
- Zeit,
- Ort,
- Art des Verstoßes,
- bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wie viel km/h Sie zu schnell gefahren sind,
- oder auch der Standort des Blitzers.
Sofern es der Ermittlungsstand hergibt, können Sie dem Anhörungsbogen in der Regel bereits das zu erwartende Bußgeld entnehmen. Außerdem werden Angaben zu den Zeugen gemacht. Gemeint sind in diesem Fall die zuständigen Polizeibeamten, denen die Ordnungswidrigkeit im Verkehr aufgefallen ist.
Aus Datenschutzgründen bzw. zum Schutz der Beamten werden jedoch nur Namenskürzel aufgeführt. Auch Beweismittel, wie zum Beispiel die Aufnahme der Blitzerkamera, können dem Anhörungsbogen beiliegen bzw. aufgedruckt sein.
Widerspruch: Kann der Ordnungswidrigkeit widersprochen werden?
Grundsätzlich haben Sie als Betroffener die Möglichkeit, der Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit zu widersprechen, wenn Sie den Einspruch eindeutig begründen können.
Sie sollten daher über Argumente verfügen, die Aussicht auf Erfolg mit sich bringen. Eine Option besteht darin, zu prüfen, ob der Bußgeldbescheid gemäß § 66 Owig vollständig ist. Hier eine Checkliste mit den Inhalten, die gegeben sein müssen:
- Angaben zur Person des Betroffenen
- Angaben zu etwaigen Nebenbeteiligten
- Name und Anschrift des Verteidigers
- Bezeichnung der Tat inklusive Tatzeitpunkt und Tatort
- gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit sowie angewendete Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog
- Beweismittel
- Geldbuße und Nebenfolgen
- Hinweis, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch vorliegt
- Ein Einspruch unter Umständen zum Nachteil des Betroffenen sein kann
- Zahlungsaufforderung (Mit Angabe der Zahlungsfrist von 14 Tagen)
- Belehrung, dass bei Zahlungsverweigerung Erzwingungshaft drohen kann
Neben der Überprüfung genannter Kriterien, sollten Sie in jedem Fall kontrollieren, ob der Bescheid auf Ihren korrekten Namen ausgestellt ist. Ferner kann bei einer Ordnungswidrigkeit auch wegen eingetretener Verjährung ein Widerspruch in Frage kommen.
Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit: Welche Kosten entstehen?
In den meisten Fällen ist eine Ordnungswidrigkeit mit Kosten verbunden. Es sei denn die zuständigen Beamten belassen es wegen geringem Unrechtsgrad bei einer bloßen Verwarnung. In diesem Fall entstehen für Betroffene keine Kosten.
Häufiger ist es jedoch der Fall, dass es nicht bei der Verwarnung bleibt, sondern zusätzlich ein Verwarngeld zu entrichten ist. Hiervon wird allerdings nur bei Ordnungswidrigkeiten in gerinfügigem Ausmaß Gebrauch gemacht.
Verjährung der Ordnungswidrigkeit: Welche Frist gilt hierbei?
Häufig fragen sich betroffene Personen auch, wann die Verjährung bei der Owi eintritt. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, dass die Frist in der Regel nach 3 Monaten abläuft. Wenn die Verjährungsfrist verstrichen ist, kann die Ordnungswidrigkeit nicht weiter verfolgt werden. Gesetzlich festgehalten ist die Regelung in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Rockel meint
19. August 2022 at 11:40
Guten Tag, ich habe folgende Frage, mir wurde eine schriftliche Verwahrnung mit Verwahrngeld zugestellt.
Ich habe aufgrund einer Schwerbehinderung einen Ausweis über Parkerleichterungen.Am 03.08.22 habe ich in der Fussgängerzone kurz einen Optiker aufgesucht(15 minuten).als ich zu meinem Auto zurück kam ,war dort die Mitteilung ,dass ich eine schriftliche Verwahrnung erhalte. mein Ausweis wurde nicht berücksichtigt. Jetzt habe ich das Schreiben erhalten,ich soll 55€ innerhalb einer Woche zahlen.Soweit zum Sachverhalt. In dem Schreiben steht jedoch nicht der 03.08. sondern der 08.08.22.da habe ich dort definitiv nicht geparkt.Habe ich damit die Möglichkeit zu widersprechen?Ihrer Antwort entgegensehend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Anita O meint
11. Januar 2022 at 1:18
Hallo, ich habe angeblich eine schwere Ordnungswidrigkeit begangen:
nach einem friedlichen Spaziergang mit ca. 80 Leuten wagte ich es am Ende den nächsten Treffpunkt für einen gemeinsamen Spaziergang zu kommunizieren.
Auf dem darauffolgenden alleinigen Nachhauseweg wurde ich nach ca. 1,5 km auf der Hauptstraße von 3 Polizisten angesprungen, welche meinten, ich müsse nun meine Daten offenbaren, da ich eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte. Da ich weder Ausweispapiere mit mir führte, noch willig war meine Daten wegen solch einer Sache preis zu geben, sollte ich mich an die Wand stellen für eine körperliche Durchsuchung durch die weibliche Beamte.
Auf meine Nachfrage, ob man neuerdings nicht mehr kommunizieren dürfe, wo man sich zum nächsten Spaziergang treffen würde bekam ich die Antwort, dass wir zwar jederzeit spazieren gehen dürften, aber dass ich eben nicht zum Spaziergang aufrufen dürfe.
MfG
Anita O
Nora. E meint
13. September 2021 at 19:29
Was kostet es wenn ein Fahrrad falsch abgestellt wurde und dann vom Ordnungsamt entfernt wurde?
Was kostet die Aufbewahrungszeit beim Ordnungsamt?