Kurz & knapp: Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird klar definiert, wie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. In aller Regel wird eine Geldbuße fällig.
Handelt es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten, werden die entsprechenden Regelmissachtungen gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert. Dabei können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.
Gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht tritt nach einer bestimmten Zeit die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Ist dies der Fall, kann der Verstoß nicht mehr geahndet werden.
Was regelt das Ordnungswidrigkeitenrecht?
Inhaltsverzeichnis
Die bekanntesten Ordnungswidrigkeiten, welche gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht verfolgt und sanktioniert werden können, spielen sich wohl im Straßenverkehr ab. Das sind zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands-, Rotlicht- oder Parkverstöße.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht beschäftigt sich allerdings noch mit den nachfolgenden anderen Ordnungswidrigkeiten:
- Gewerbeordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
- Steuerordnungswidrigkeiten
- Bauordnungswidrigkeiten
Im nachfolgenden Ratgeber werfen wir einen Blick auf Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sie erhalten Informationen rund um das Bußgeldverfahren und erfahren, wann gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht die Verfolgungsverjährung einsetzt.
Ordnungswidrigkeitenrecht: Anwendung im Straßenverkehr
Damit das Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr überhaupt angewendet werden kann, muss eine entsprechende Regelmissachtung erst einmal aufgedeckt werden. Blitzer und Radarfallen können beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Abstands- und Rotlichtverstöße registrieren.
Ereignen sich Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (zum Beispiel das Überschreiten der zulässigen Höchstparkdauer), wird dieser Regelverstoß in den meisten Fällen durch Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt.
Doch auch die Polizei kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verkehrssünder vor Ort mit diesen konfrontieren. Dabei kann im ersten Schritt zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Neben dieser sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht bei Regelverstößen zudem vor, dass eine Geldbuße oder Nebenfolgen (Punkte und Fahrverbot) ausgesprochen werden können. Wie hoch die Sanktionen letztendlich ausfallen, hängt von der Schwere der Ordnungswidrigkeit ab.
§ 24 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert, dass für eine Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro ausgesprochen werden kann.
Das Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Um Sanktionen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht aussprechen zu können, muss erst einmal ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dieses beginnt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit beispielsweise, nachdem ein Blitzer eine Geschwindigkeitsüberschreitung registriert hat.
Die Bußgeldstelle ermittelt zunächst den Fahrer und stellt sodann einen Bußgeldbescheid gegen selbigen aus. In diesem sind die entsprechenden Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog vermerkt. Der Beschuldigte hat bis zu 14 Tage nach Erhalt Zeit, schriftlich Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob dieser form- und fristgerecht eingereicht wurde. Ist dies der Fall, erfolgt eine erneute Überprüfung der Ordnungswidrigkeit. Werden die Sanktionen aufrechterhalten, kann der Betroffene eine entsprechende Klage einreichen.
Diese führt dann dazu, dass sich ein Richter mit dem vorliegenden Fall beschäftigt. Dieser fällt dann auch das Urteil, ob die Sanktionen gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht bestehen bleiben oder fallen gelassen werden.
Übrigens: In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über die Ordnungswidrigkeit der falschen Namensangabe nach § 111 OWiG.
Wann verjähren Sanktionen gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht?
In Deutschland gilt sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Straftaten das Prinzip der Verjährung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtsfrieden herrscht. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Betroffene nicht mehr für die jeweilige Regelmissachtung sanktioniert werden.
§ 31 Absatz 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert die jeweiligen Verjährungsfristen:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten gemäß Verkehrsrecht allerdings andere Regelungen. Diese sind in § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definiert:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Worin unterscheiden sich das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht?
Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht um „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.“ (vgl. § 1 Absatz 1 OWiG)
Dabei handelt es sich allerdings ausdrücklich nicht um eine Straftat. Sämtliche Regelungen zu Straftaten werden im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Im Gegensatz zu einer Straftat stellt die Ordnungswidrigkeit eine geringfügigere Regelmissachtung dar.
Während im Ordnungswidrigkeitenrecht als Sanktionierungsmöglichkeiten eine Verwarnung, Geldbuße oder Nebenfolgen zur Verfügung stehen, werden strafrechtliche Belange mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Gut zu wissen: Im Gegensatz zum Straf-, gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Verfolgungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn beispielsweise eine geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen.
Katrin meint
25. März 2022 at 14:45
Guten Tag, ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit Überfahren einer roten Ampel mehr als eine Sekunde. Ist dieses als Strafrecht oder als Zivilrecht zu sehen? Vielen Dank