Bußgelder für das Falschparken
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und dabei jemanden behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie parkten an einer Engstelle und haben dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und dabei jemanden behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 80 | 1 |
... und dabei jemanden gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... um 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und dabei jemanden behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | |
... und dabei jemanden gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Kurz & knapp: Parken
Parken und Halten sind unterschiedliche Vorgänge. Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass damit gewolltes bzw. freiwilliges Anhalten des Fahrzeugs gemeint ist und der Fahrer das Fahrzeug dabei nicht verlässt. Geschieht dies länger als drei Minuten, zählt der Vorgang zum Parken.
Auch beim Parken müssen einige Regeln beachtet werden, um einen Strafzettel zu vermeiden. So ist platzsparend zu parken, wobei auf genügend Raum zum Aus- und Einsteigen sowie zum Rangieren zu achten ist. Genutzt werden muss im Regelfall der rechte Fahrbahnstreifen.
Wurden Sie beim Falschparken ertappt, müssen Sie mindestens mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Welche Sanktionen außerdem bei bestimmten Parkverstößen fällig werden können, verrät Ihnen diese Tabelle.
Bußgeldrechner – Bußgelder für falsches Parken und Halten
Unsere Tabelle oben auf der Seite gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie hoch das Bußgeld bei welchem Verstoß ausfällt und ob bzw. wie viele Punkte in Flensburg drohen. Gerne können Sie sich auch mit unserem Bußgeldrechner die genauen Sanktionen schnell und einfach ausrechnen lassen:
Spezifische Informationen zu einzelnen Parkverboten & häufigen Parkverstößen
Video: Halten und Parken
Wo ist das Parken erlaubt und wo ist es verboten?
Inhaltsverzeichnis
Wenn die Zeit knapp wird und die Suche nach einem Parkplatz schier unmöglich erscheint, dann wird der ein oder andere Fahrer vor dem Parken im Halteverbot nicht zurückschrecken. Tatsächlich tut es nicht nur der ein oder andere Fahrer, sondern eine ganze Reihe von Autofahrern. Denn das Parken im Parkverbot bzw. das Falschparken mitsamt der Missachtung des Halteverbots sind die Nummer eins der häufigsten Verkehrsdelikte auf deutschen Straßen, was angesichts der unzureichenden Parkplätze in einigen Städten wenig verwundert.
Auch wenn der Bußgeldbescheid und die Strafmaßnahmen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten, wie z.B. einer Geschwindigkeitsübertretung oder einem Abstandsverstoß, noch recht mild wirkt, so können Ihnen doch in einigen Fällen auch Punkte in Flensburg verbucht werden. Mit welchem Bußgeld und ggf. Punkten Sie nach dem Bußgeldkatalog 2024 und der dazugehörigen Bußgeldtabelle zu rechnen haben und was Sie sonst noch über das Parken wissen sollten, dazu dienen die folgenden Informationen.
Spezifische Informationen zum Strafzettel
Unterschied zwischen Halten und Parken
Zunächst soll geklärt werden, worin der Unterschied zwischen Halten und Parken besteht. Gemäß dem Verkehrsrecht wird das Halten als gewolltes bzw. freiwilliges Anhalten des Fahrzeugs verstanden. Kommt also ein Auto beispielsweise vor einer rote Ampel oder einem Bahnübergang zum Stehen, dann gilt dies nicht als Halten, sondern als Warten. Zu beachten ist weiterhin, dass während des Haltevorgangs der Fahrer das Auto nicht verlassen darf.
Dauert der Haltevorgang länger als drei Minuten oder verlässt man das Auto ohne es mehr in Sichtweite zu haben, sodass man bei Bedarf nicht schnell einsteigen und losfahren könnte, so zählt dieser Umstand nicht mehr als Halten, sondern als Parken.
Was ist Halten?
- Freiwilliges Anhalten des Fahrzeugs ohne äußere Einflüsse
- Nicht länger als drei Minuten und Auto in Sichtweite
Was ist Parken?
- Freiwilliges Anhalten des Fahrzeugs länger als drei Minuten
Richtiges Parken und Richtlinien zum Parken
Was heißt eigentlich richtiges Parken? Auch hier sollten Sie wachsam sein. Denn auch hier kann es schnell zu Bußgeldern kommen. Für nicht-platzsparendes Parken auf dem Parkplatz wird zum Beispiel ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro fällig.
So zeichnet sich ein richtiges Parken aus:
- Das Auto sollte platzsparend geparkt werden. Dabei ist auf die Parkflächen zu achten.
- Es sollte nach dem Parken noch ausreichend Platz sein, um ein- und auszusteigen.
- Beim Parken sollte ausreichend Platz für das Rangieren sein.
- Parken Sie auf der Straße generell auf dem rechten Fahrbahnstreifen (Ausnahme Eibahnstraßen oder auf Straßen, auf denen rechts Schienen verlaufen).
Spezifische Informationen zu weiteren Regeln beim Parken
Übersicht zu wichtigen Verkehrszeichen
Die nachfolgende Tabelle enthält einige Verkehrsschilder, die in Bezug auf erlaubtes Parken in Deutschland häufig zu finden sind:
Verkehrszeichen | Bedeutung |
---|---|
Zeichen 314, Parken erlaubt | |
Zeichen 314-1, Beginn Zone Parkraumbewirtschaftung | |
Zeichen 314-2, Ende Zone Parkraumbewirtschaftung | |
Zeichen 315, Parken auf Gehweg, halb rechts (Fahrtrichtung) | |
Zeichen 318, Parkscheibe ist zu verwenden |
Spezifische Informationen zur Parkraumbewirtschaftung und besonderen Parkplätzen
Parken laut StVO: Wo ist das Parken verboten, wo ist es erlaubt?
Wer als Autofahrer auf den Straßen unterwegs ist, der muss sich, um sich vor einem unangenehmen Bußgeld zu bewahren, über die verschiedenen Regelungen in Bezug auf das Parken und das Parkverbot im Klaren sein.
Parken im Halteverbot:
Grundsätzlich gilt: Überall, wo ein Halteverbot gilt, darf auch nicht geparkt werden! Dies ist auch unabhängig davon, ob es sich um ein eingeschränktes Halteverbot oder ein absolutes Halteverbot handelt.
Daher listen wir Ihnen nochmals auf, an welchen Stellen das Halten verboten ist. Für genauere Informationen zum Halten klicken Sie hier.
Parken ist verboten:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- in scharfen Kurven
- auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen auf Bahnübergängen
- im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Ein Parkverbot besteht überdies auch an folgenden Stellen:
- vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter zur Fahrbahnkante
- hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter zur Fahrbahnkante
- auf Parkflächen, die mit einem Parkverbot gekennzeichnet sind (z. B. Privatgrundstück)
- auf sehr engen und schmalen Fahrbahnen
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- auf Schachtdeckeln
- vor Bordsteinabsenkungen
- vor Lichtzeichen
- auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
- im Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Stellen
Welche Parkverbotsschilder gibt es?
Das Halteverbotsschild kann als ein Parkverbotsschild aufgefasst werden, verbietet es ja das Parken im Halteverbot. Daneben gibt es weitere Verkehrszeichen, die verschiedene Regelungen in Bezug auf das Parken mit sich führen.
In der nachfolgenden Überwsicht, sind die wichtigsten Verkehszeichen zum Halt- und Parkverbot aufgeführt. Darüber hinaus beinhalte die zweite Tabelle Informationen zu weiteren Verkehrsschilder und ihre Bestimmungen hinsichtlich der Halte- bzw. Parkverbote.
Verkehrszeichen | Bedeutung |
---|---|
Zeichen 283, absolutes Haltverbot | |
Zeichen 286, eingeschränktes Haltverbot | |
Zeichen 290-1, Beginn eingeschränktes Haltverbotes für eine Zone | |
Zeichen 290-2, Ende eingeschränktes Haltverbotes für eine Zone | |
Zeichen 229, absolutes Haltverbot - Taxistand |
Verkehrsschild | Bedeutung |
---|---|
Andreaskreuz (Zeichen 201) | Halte- & Parkverbot bis zu 10 Metern vor Zeichen (falls verdeckt) Halte- & Parkverbot vor und hinter Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter |
Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290.1) | Innerhalb gekennzeichneter Zone ist das Halten max. 3 Minuten erlaubt (Ausnahme: Ein- oder Aussteigen / Beladen oder Entladen) |
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1) | Außerhalb des gekennzeichneten Bereichs besteht Parkverbot (Ausnahme: Ein- oder Aussteigen / Beladen oder Entladen) |
Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) | Max. 3 Minuten ist das Halten erlaubt (Ausnahme: Ein- oder Aussteigen / Beladen oder Entladen) |
Fahrstreifenbegrenzung & Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) | Halte- & Parkverbot, wenn zwischen den abgestellten Kfz & Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min. 3 Metern verbleibt |
Feuerwehrzufahrt | Halte- & Parkverbot vor & in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten |
Fußgängerüberweg (Zeichen 293) | Halte- & Parkverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Metern davor |
Grenzmarkierung (Zeichen 299) | Halte- & Parkverbot innerhalb einer Grenzmarkierung für Halte- oder Parkverbote |
Haltestelle (Zeichen 224) | Parkverbot bis zu 15 Metern vor und hinter diesem Zeichen |
Halteverbot (Zeichen 283) | Absolutes Halte- & Parkverbot |
Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206) | Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen besteht Halte- & Parkverbot |
Kreisverkehr (Zeichen 215) | Halte- & Parkverbot innerhalb des Kreisverkehrs |
Leitlinien Schutzstreifen für Radfahrer (Zeichen 340) | Parkverbot auf Schutzstreifen für Radverkehr |
Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) | Halten im Notfall oder bei Panne erlaubt |
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315) | Parkverbot auf Gehwegen für Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen |
Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) | Halte- & Parkverbot auf mit Pfeilen markierter Fahrbahnstrecke |
Sperrfläche (Zeichen 298) | Halte- & Parkverbot auf Sperrflächen |
Taxenstand (Zeichen 229) | Halte- & Parkverbot an Taxenständen (Ausnahme: betriebsbereite Taxen) |
Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) | Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen besteht Halte- & Parkverbot |
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) | Parkverbot außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen |
Bußgeldkatalog zum Parken – Damit haben Sie zu rechnen
Viele Autofahrer kritisieren die unzureichenden Parkplätze und ihnen bleibt – gerade wenn die Zeit knapp wird und kein Parkplatz in Sicht ist – nicht viel mehr übrig als ein Knöllchen in Kauf zu nehmen. Wurde das Auto beim Parken im Halteverbot oder allgemein beim Parken im Parkverbot von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes gesichtet, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Dabei beträgt das niedrigste Strafmaß 10 Euro. Je nach Umstand und Schwere des Verstoßes steigt das Bußgeld. Beim Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen, die in keinem Fall als Parkplatz angesehen werden sollten, erwartet Sie dabei nicht nur ein erhöhtes Bußgeld von 70 Euro, sondern ebenso ein Punkt in Flensburg.
N Reinhard meint
21. Juli 2023 at 12:31
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau parkte in einer eingeschränkten Haltverbotszone mit den VS 290.1 und 290.2 gekennzeichnet und bekam jetzt eine Anhörung und Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 25E. Soweit die Höhe des Bußgeldes in Ordnung.
ABER: Sie fuhr auf die Parkstelle von einer senkrecht auf die querverlaufende Straße (Einmündung) und bog nach rechts auf die Straße ein. Hier ist jedoch k e i n Schild für eine eingeschränkte Haltverbotszone angebracht.
Woher soll man erkennen, ob hier man mit einem Parkverstoß kollidiert?
Volkmar M meint
1. Juli 2023 at 18:00
Situation: kleine Wohnsiedlung, Straße ca 100 m lang, 10 Einfamilienhäuser mit Garagen, ein Seitenstreifen/Parkstreifen auf dem ca. 3 Fahrzeuge verteilt am Sonntag morgen um 05.42 Uhr parken. Das nächste Fahrzeug ist ca. 20 Meter entfernt. Ein Fahrzeug steht allein entgegen der Fahrtrichtung vor einem 1-Fam-Haus auf dem Parkstreifen. Ist ein „Knöllchen“ von 15 Euro gerechtfertigt für:“Parken verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen?“
Manfred K. meint
4. Juni 2023 at 21:38
Bei uns sind in der Stadt viele markierte wWege für Blinde und Sehbehinderte angelegt worden. Einer dieser Wege ist durch Blumenkübel und gelegentlich durch Werbereiter blockiert. Anfrage über die eventuelle Rechtmäßigkeit wurde von der Stadt nach 4 Wochen noch nicht beantwortet. Wer hat Infos ob und wie das genehmigt werden kann und wie eventuelle Sanktionen sind.
Claudia S meint
22. Februar 2023 at 12:54
Hallo, ich habe einen Parkschein für 3 Stunden gelöst kam aber zu später zum Auto zurück. Die Parkzeit war 12.25 abgelaufen und der Strafzettel wurde um 13.04 ausgestellt, also um 39 min. überzogen. Ist der Strafzettel mit 25,00 € gerechtfertigt?
Vielen Dank
Leidner Peter W. meint
12. November 2022 at 17:34
Auf Parkplätzen von Supermärkten etc. sind Schwerbehinderten-, Frauen mit Kind- und teils Senioren-Parkplätze explizit ausgewiesen. Nur Parkplätze für Schwerbehinderte (nur mit blauem Ausweis) sind als Bußgeldbewehrt ausgewiesen. Parken auf den anderen ausgewiesenen Sonderparkplätzen sind es nicht. Allenfalls wenn „Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen 10 €“ (siehe ganz oben) angewendet wird. Dabei glaube ich nicht einmal, dass ein Sachbearbeiter bei solchen Anzeigen diese Ordnungswidrigkeit heranzieht. Auch erachte ich 10 € als zu wenig, als dass die ohne Rücksicht auf solchen – Frau mit Kind(er)-Parkplatz- parkenden Bürger sich dann daran halten.
Solche aus gutem Grund ausgewiesenen Sonderparkplätze gehören wenigstens mit 55€ bußgeldbewehrten Ordnungsstrafen bedacht. Sie sind in der Wertigkeit nicht minder zu betrachten, sonst braucht man sie nicht als solche ausweisen und besonders markieren!
Oliver I. meint
19. Dezember 2023 at 21:53
Zukünftig können sie sowieso nicht mehr sicher sein, ob es sich um eine Frau handelt, oder nicht. Eine Frau nur aufgrund ihres Aussehens als eine solche zu „identifizieren“ ist diskriminierend.
J.K. meint
23. Oktober 2022 at 9:59
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat – Bussgeld 55€ Folgekosten da Abschleppung erfolgt ist noch ausstehend.
PKW stand an einem öffentlichen Kfz-Parkplatz der wohl temporär für eine Veranstaltung umfunktioniert wurde.
Bitte um Info ob bei mobilem Aufstellen des Zeichens 250 oben genanntes Bußgeld rechtens ist. Danke!
Mira meint
22. August 2022 at 14:56
Hallo,
gibt es eine maximale PKW Länge, die in Wohngebieten bzw. normalen Parkplätzen erlaubt ist?
Danke schön!
Schmidt, W. meint
3. Januar 2022 at 12:42
Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 144 Bkat
Bußgeld 55,00 Euro
Geteerter Feldweg, Pkw stand auf Grünfläche neben dem Feldweg.
Michael K meint
24. September 2022 at 0:44
Parken auf Straße erlaubt, obwohl VZ 315 (ohne Zusatzschilder) das zusätzliche Parken auf dem Gehweg zulässt ?
Korrekt ist doch, das ich auf dem Gehweg parken darf , aber nicht muss ?
Bitte um Antwort. Danke.
Gruß Michael
Norbert F meint
23. September 2021 at 18:15
Ein Parkverbot vor und hinter Einmündungen und Kreuzungen besteht „bis zu 5 Metern“. Also auch weniger als 5 Meter oder gar kein Parkverbot?
H., Eva meint
23. November 2020 at 9:01
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Garage, zu der ich über einen Seitenstreifen und Fußweg gelange. Durch parkende Autos auf dem Seitenstreifen vor meiner Garage habe ich eine sehr schlechte Sicht bei der Ein- Ausfahrt, so dass die Gefahr besteht Fußgänger zu übersehen. Ich melde jeden Falschparker, finde ich sehr anstrengend. Was kann ich tun, damit diese Odisee aufhört?
LG Eva
Werner meint
3. September 2020 at 14:18
Ich habe am 26.08. 20 vor dem Haus in dem ich zur Miete wohne in der Einfahrt geparkt . Ich habe Ware ein- und ausgeladen .Der städtischer Verkehrsdienst meinte: Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich Zeichen 325.1, 325.2 verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Fläche. § 42 Abs. 2iVm Anlage 3. §49 STVO, §24 STVG, 159 BKat. Ich soll innerhalb einer Woche 10.00 EUR Bezahlen §§56, 57 OWiG. Ich war in der Zeit von 14:59 bis 15:09 nicht vor Ort. Vor der Einfahrt steht nur ein Schild Einfahrt freihalten. Der Vermieter wußte daß ich dort parkte. Frage: wie lange ist die Einspruchsfrist (14 Tage) ? Kann man dagegen Einspruch einlegen. Darf der städtischer Verkehrsdienst dort ein Verwarnung ausstellen .
Jan meint
14. Juni 2020 at 19:20
Guten Tag,
ich habe verbotenerweise auf einem Grünstreifen geparkt. Ich sollte 55 Euro bezahlen. Dies habe ich getan. Ich bin in der Probezeit. War das ein B-Verstoß? Und wird man über B-Verstöße eigentlich per Post informiert?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Franziska meint
4. Juni 2020 at 9:09
Ich habe ein Verwarngeld i.H.v. 55€ erhalten mit dem Verweis „§2 Abs. 1, §49 StVO, §24 StVG, 2 BKat; Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen“.
Ich parkte auf einem Grünstreifen innerorts zwischen Fahrbahn und Fußweg, d.h. ich behinderte weder den fließenden Verkehr, noch Fußgänger, noch irgendwelche Rettungswege o.ä. Es gab auch keine Verbotsschilder. Aus meiner Sicht ist das Bußgeld unverhältnismäßig hoch, der Verweis auf §2 regelt darüber hinaus meiner Ansicht nach den fließenden Verkehr, nicht aber das Parken. Wie sehen Sie dies?
Stimpy meint
8. November 2021 at 12:56
Grünflächen kaputtparken ist also in Ordnung, oder was? Parken ist nur auf Privatgelände und auf markierten Parkflächen erlaubt.
G.B. meint
27. Mai 2020 at 16:50
Bei uns in der 30er Zone werden immer wieder Seitenspiegel der regulär am Rand in Reihe parkenden Fahrzeuge abgefahren. Daher parken immer mehr Anwohner mit zwei Reifen auf dem mit Bordsteinkante abgetrennten Grünstreifen. Ein probates Mittel, um den Seitenspiegel auf der Fahrerseite zu schützen, aber auch rechtens?
Ali meint
27. Februar 2021 at 13:04
Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe unabsichtlich in eine behinderteparkplatz meine auto geparkt ,steige ich aus dem auto aus und gleich merkte dass ich falsch geparkt habe,aber in der moment der parkscherif war vor mir ,und eine anzeige gemacht abhol das hat nur 2 minuten gedauert,jetz ist die frage ob jemend weis wie hoch ist die straf?
Herbert B. meint
5. Mai 2020 at 17:17
Bußgeldkatalog für KFZ Halter!
Der Bußgeldkatalog für Radfaher wo ist der einsehbar?
bussgeldkatalog.de meint
30. Juni 2020 at 10:32
Hallo Herbert,
die Bußgelder für Fahrradfahrer finden Sie in unserem Ratgeber: https://www.bussgeldkatalog.de/fahrrad/
Ihr Team von bussgeldkatalog.de