Bußgeld fürs Parken auf einer Sperrfläche
Verstoß | Bußgeld in Euro |
---|---|
Parken auf Sperrfläche (Zeichen 298) | 25 |
Parken auf Grenzmarkierung für Haltverbot (Zeichen 299) | 55 |
… mit Behinderung | 70 |
… länger als 3 Stunden | 70 |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 80 |
… mit Gefährdung | 80 |
… mit Unfall | 100 |
Kurz & knapp: Parken auf einer Sperrfläche
Nein. Sperrflächen – also Straßenabschnitte, die mit dem Zeichen 298 markiert sind – dürfen von Fahrzeugführern in keiner Weise benutzt werden. Dies schließt das Befahren, das Halten und eben auch das Parken auf der Sperrfläche mit ein.
Wenn Sie dabei erwischt werden, wie Sie auf einer Sperrfläche parken, fällt ein Bußgeld von 25 Euro an.
Prinzipiell ist es möglich, dass ein auf einer Sperrfläche geparktes Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugführers abgeschleppt wird, allerdings muss diese Maßnahme verhältnismäßig sein. Wird der Verkehr durch das Fahrzeug nicht behindert oder gefährdet, darf kein Abschleppen erfolgen.
Die Bedeutung des Zeichens 298: „Sperrfläche”
Inhaltsverzeichnis
Wenn von Verkehrszeichen die Rede ist, denken die meisten Menschen zunächst an Schilder. Aber auch die verschiedenen Markierungen auf der Fahrbahn, wie z. B. Fahrstreifenbegrenzungen, Haltelinien oder Fußgängerüberwege, zählen dazu. Und wie alle Verkehrszeichen hat natürlich jede dieser Fahrbahnmarkierungen eine offizielle Bezeichnung in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hinter dem Zeichen 298 verbirgt sich ein Gatter aus schräg verlaufenden Strichen, das auf der Straße aufgetragen wird. Auf diese Weise wird eine sogenannte Sperrfläche markiert.
Sperrflächen heißen so, weil sie für die Nutzung durch den Verkehr gesperrt sind. Somit sind das Fahren, Halten und Parken auf der Sperrfläche strikt verboten. Der Zweck solcher Markierungen ist es, den Verkehr an der entsprechenden Stelle einzuengen oder einen Abstand zwischen verschiedenen Fahrspuren zu schaffen, um die Kollisionsgefahr zu verringern.
Zeichen 299 – keine echte Sperrfläche
Immer wieder kommt es vor, dass auch die im Zickzack verlaufende Fahrbahnmarkierung, die häufig an Bushaltestellen zu finden ist, als „Sperrfläche” bezeichnet wird. Dies ist jedoch falsch, denn hierbei handelt es sich um das Zeichen 299, dessen offizielle Bezeichnung „Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote” lautet.
Für diese gelten andere Regeln als für das Zeichen 298, aber wie der Name vermuten lässt, ist auch hier das Halten und Parken wie auf einer echten Sperrfläche verboten. Zeichen 299 erlaubt aber immerhin das Befahren der markierten Fläche.
Zieht das Parken auf einer Sperrfläche eine Strafe nach sich?
Da es keine Straftat darstellt, wenn Sie auf einer Sperrfläche parken, fällt keine Strafe im juristischen Sinne (Geld- oder Freiheitsstrafe) an. Allerdings begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit, weshalb Sie mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen müssen, wenn Sie erwischt werden.
Obendrein kann das Parken auf einer Sperrfläche zur Folge haben, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, wenn es den Verkehr behindert oder gefährdet. In diesem Fall werden Ihnen als Fahrzeugführer die Abschleppkosten in Rechnung gestellt.
Wenn Sie auf einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299) parken, fällt das Bußgeld höher aus als für das Parken auf einer Sperrfläche. Sie müssen dann mit mindestens 55 Euro rechnen. Kommt es zu einer Behinderung, Gefährdung oder gar zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld jeweils.
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