Kurz & knapp: Parken vor/gegenüber einer Einfahrt
Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu einem Grundstück. Meist ist dies an einem Gehweg mit abgesenktem Bordstein zu erkennen, allerdings können laut einem Urteil des BGH vom 4. März 1970 (Az.: 4 StR 535/70) auch Garagentore oder Fahrbahnmarkierungen eine Grundstückseinfahrt markieren.
Gemäß § 12 StVO ist das Parken vor Einfahrten nicht gestattet. Wer gegen diese Verkehrsregel verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Sanktionen rechnen. Was dabei im Einzelnen droht, verrät diese Tabelle.
Ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt gemäß StVO gestattet ist, hängt von der Breite der Fahrbahn ab. So gilt es sicherzustellen, dass Fahrzeuge die Engstelle weiterhin problemlos passieren können. Als Faustregel gilt dabei ein Mindestabstand von 3 m.
Grundsätzlich können Sie an Ihrem eigenen Grundstück ein entsprechendes Hinweisschild anbringen, damit Verkehrsteilnehmer die Ein- und Ausfahrt freihalten. Wichtig ist dabei allerdings, dass das Schild nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann. Zudem hat ein Schild mit der Aufschrift „Einfahrt freihalten auch gegenüber“ keine Rechtskraft. Ist die Fahrbahn also breit genug, kann das Parken dort ungeachtet des Schildes gestattet sein.
Bußgeldkatalog: Parken an Grundstückseinfahrten
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Parken im Bereich einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
… länger als 3 Stunden | 20 Euro |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro |
Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt auf einer schmalen Fahrbahn | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
… länger als 3 Stunden | 20 Euro |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro |
Video: Welcher Mindestabstand gilt beim Parken?
Was besagt die StVO zum Parken gegenüber einer Einfahrt? Und was gilt direkt davor?
Inhaltsverzeichnis
Die Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge steigt in Deutschland beständig, wodurch sich vielerorts Probleme bei der Suche nach einem Parkplatz ergeben. Denn wer keinen Strafzettel riskieren will, muss bei der Wahl eines geeigneten Stellplatzes allerhand Verkehrsregeln beachten. Doch welche Vorschriften gelten für das Parken vor oder gegenüber einer Grundstückseinfahrt?
Ein Blick in § 12 StVO kann hier für mehr Klarheit sorgen, denn darin heißt es unter Absatz 3:
Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…].
Wie dieses Zitat zeigt, ist es grundsätzlich nicht gestattet, vor einer Grundstückseinfahrt zu parken. Darüber hinaus kann das Parken gegenüber einer Einfahrt gemäß StVO ebenfalls nicht gestattet sein, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wann genau eine Fahrbahn als schmal gilt, definiert der Gesetzestext nicht, weshalb sich in der Rechtsprechung eine Faustregel etabliert hat. Demnach ist das Parken gegenüber eine Grundstückseinfahrt nur zulässig, wenn zwischen dem angestellten Fahrzeug und der Ausfahrt mindestens ein Abstand von 3,05 m (häufig auch abgerundet auf 3 m) liegt. Dieser Wert ergibt sich aus zulässigen Höchstbreite für Pkw von 2,55 m und dem beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 25 cm.
Darüber hinaus ist das Parken neben Grundstückseinfahrten grundsätzlich gestattet, solange keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt oder ein Verstoß gegen andere Verkehrsregeln – etwa das Parken vor einem abgesenkten Bordstein – vorliegt. Doch wie viel Platz sollten Sie dabei zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Einfahrt lassen? Laut StVO gibt es für das Parken vor Einfahrten keinen festgelegten Abstand. Daher sollten Sie im Einzelfall ggf. überprüfen, ob Sie selbst noch das Verkehrsgeschehen überblicken und sich noch problemlos aus der Ausfahrt in den fließenden Verkehr einordnen könnten.
Was droht für das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt?
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zum Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt hält oder mit einem abgestellten Fahrzeug eine Ausfahrt blockiert, muss gemäß Bußgeldkatalog mit Konsequenzen rechnen. Das Verwarnungsgeld liegt dabei, abhängig von den Umständen des Verstoßes, zwischen 10 und 30 Euro. Bei den Sanktionen handelt es sich demnach nicht unbedingt um Summen, die einen Parksünder von einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln abhalten.
Allerdings kann das unerlaubte Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt durchaus teuer werden. Denn liegt eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs vor, können die Beamten von Polizei und Ordnungsamt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs beauftragen. Die Kosten dafür können regional erheblich variieren und zwischen 150 und 470 Euro liegen.
Parken vor eigener Einfahrt: Ebenfalls untersagt?
In der Regel ist das Parken vor eigenen Grundstücksein- und -ausfahrten für die Berechtigten (Eigentümer, Pächter sowie Mieter) gestattet, da das Parkverbot grundsätzlich darauf abzielt, eine Behinderung ebendiese Personen zu verhindern. Allerdings sieht § 12 StVO auch ein Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen vor, welches vor allem dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient. Welche Rechte in diesem Fall schwerer wiegen, ist durch Gerichte noch nicht abschließend geklärt, sodass immer die individuellen Umstände zu betrachten sind. Handelt es sich bei der Einfahrt hingegen gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, ist die Lage klar. Denn in diesem Fall besteht auch für die Grundstückseigentümer ein allgemeines Parkverbot.
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