Kurz & Knapp: Parken in einer Kurve
Nein, gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten und somit auch das Parken im Bereich von scharfen Kurven unzulässig.
Wann genau eine scharfe Kurve vorliegt, wird in der StVO nicht definiert. Daher mussten Gerichte entsprechende Unklarheiten beseitigen. Laut aktueller Rechtsprechung gilt eine Kurve als „scharf“, wenn die Krümmung etwa 90 Grad entspricht.
Für das unerlaubte Parken im Kurvenbereich droht gemäß Bußgeldkatalog mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro. Eine Übersicht der Sanktionen liefert diese Tabelle. Darüber hinaus können unter Umständen auch noch Abschleppkosten anfallen.
Bußgeldkatalog: Parken in der Kurve
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken im Bereich einer scharfen Kurve | 35 Euro | |
… mit Behinderung | 55 Euro | |
… länger als 1 Stunde | 55 Euro | |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 55 Euro | |
… mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 Euro | 1 |
In der Kurve parken: Was gilt es dabei zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
Die Suche nach einem geeigneten Parkplatz gestaltet sich gerade innerhalb der Städte zunehmend schwieriger, weshalb Autos mitunter auch dort abgestellt werden, wo dies eigentlich nicht erlaubt ist. So führt der Gesetzgeber unter § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mehrere Orte und Verkehrssituationen auf, in denen das Parken und teilweise sogar das Halten grundsätzlich untersagt ist. Doch was besagt der Paragraph zum Parken in Kurven? Unter § 12 Abs. 1 StVO heißt es dazu:
Das Halten ist unzulässig
[…]
2. im Bereich von scharfen Kurven,
[…].
Wie dieses Zitat zeigt, untersagt der Gesetzgeber das Halten im Bereich einer scharfen Kurve, wodurch dort automatisch auch das Parken verboten ist. Begründen lässt sich dies mit der schlechten Einsehbarkeit, die mit der Krümmung der Fahrbahn einhergeht. Ein parkendes Fahrzeug stellt dort ein Hindernis dar und kann zu schweren Unfällen führen. Wann genau eine Kurve „scharf“ ist und wie weit sich der Bereich einer solchen erstreckt, definiert der Gesetzestext allerdings nicht. Daher liegt es in der Verantwortung der Rechtsprechung, diese Fragen zu klären.
So beschäftigte sich unter anderem das Verwaltungsgericht (VG) München mit der Frage, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt war, weil das Kfz unerlaubt im Bereich einer scharfen Kurve parkte. Im Urteil vom 28. April 2020 (Az.: M 7 K 18.5617) heißt es dazu:
Scharf ist eine Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.
Laut Einschätzung des Gerichts stellt ein 90° Winkel des Straßenverlaufs eine scharfe Kurve dar.
Allerdings untersagt die StVO nicht nur das Abstellen eines Kfz in einer Kurve, denn mit der Formulierung „im Bereich“ ist auch das Parken vor und nach einer Kurve verboten. Dabei empfiehlt es sich, mindestens einen Abstand von 5 Metern zur eigentlichen Krümmung, gemessen von der Innenseite der Kurve, einzuhalten. Dies soll unter anderem auch sicherstellen, dass größere Fahrzeuge wie Lkw oder Feuerwehrfahrzeuge, die einen größeren Wendekreis haben, die Kurve passieren können.
Parken vor oder in Kurven: Werden Fahrzeuge abgeschleppt?
Ob Fahrzeuge, die vorschriftswidrig abgestellt wurden, abgeschleppt werden, hängt grundsätzlich von der Verkehrssituation ab. Wird etwa durch das Parken in Kurven in einem Wohngebiet die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge behindert, müssen die Fahrzeughalter damit rechnen, dass ein Abschleppunternehmen verständigt wird. Neben den Abschleppkosten, die sich in der Regel auf mehr als 200 Euro belaufen, droht in einem solchen Fall laut Bußgeldkatalog auch noch ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Liegt beim Parken in Kurven keine Behinderung vor und haben Sie Ihr Kfz weniger als eine Stunde abgestellt, sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hingegen ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro vor.
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