Ordnungswidriges Parken in zweiter Reihe: Welche Strafe droht?
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
In zweiter Reihe parken | 55 € | |
…mit Behinderung | 80 € | 1 |
… mit Gefährdung | 90 € | 1 |
… mit Unfallfolge | 110 € | 1 |
… länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
Bußgeldrechner: Zweite Reihe unerlaubt zum Parken genutzt
Kurz & knapp: Parken in zweiter Reihe
Das Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich allen Fahrzeugen verboten. Lediglich Taxifahrern ist es erlaubt, Ihr Kfz in der zweiten Reihe abzustellen, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Dabei müssen sie jedoch stets die Verkehrslage im Blick haben und dürfen niemanden behindern oder gefährden.
Nein, das Parken in 2. Reihe ist auch dann verboten, wenn Sie die Warnblinkanlage Ihres Kfz einschalten. Mehr dazu lesen Sie hier.
Diese Tabelle verrät Ihnen, wie teuer es werden kann, in zweiter Reihe zu parken. Alternativ können Sie unseren Bußgeldrechner verwenden, um die Sanktionen für diesen Verstoß zu ermitteln. Den Rechner finden Sie hier.
Video: Halten und Parken
Nicht selten wird zum Parken die zweite Reihe genutzt
Inhaltsverzeichnis
Sie wären nicht der erste Autofahrer, den die Suche nach einem freien Parkplatz schon einmal an die Grenze der Verzweiflung getrieben hat. Vor allem in Großstädten sind Parklücken rar gesät, weshalb einige Fahrer zu einer Notlösung greifen und ihr Kfz in der zweiten Reihe abstellen. Doch darf man überhaupt in zweiter Reihe parken?
Ob die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein Parkverbot für diesen Bereich vorsieht, welche Rolle das Einschalten der Warnblinkanlage dabei spielt und mit welchen Sanktionen Kraftfahrer beim unzulässigen Parken in zweiter Reihe rechnen müssen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Parken in zweiter Reihe: Was die StVO dazu besagt
Mit den Vorschriften zum Halten und Parken befasst sich die StVO in § 12. Worin die Unterschiede dabei liegen, verrät der zweite Absatz des genannten Paragraphen: Sobald Sie länger als drei Minuten halten, parken Sie. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihr Kfz verlassen. Das Parken in zweiter Reihe wird in § 12 Absatz 4 StVO thematisiert. Dort heißt es:
„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. […]“
Das Parken in der zweiten Reihe ist demzufolge nicht erlaubt. Wie so häufig im Verkehrsrecht gibt es jedoch auch hier gewisse Ausnahmen. Zwar bezieht sich der zitierte Paragraph auch auf das Halten, allerdings heißt es dort „in der Regel“, was Ausnahmefälle zulässt. Müssen Sie sich beispielsweise kurz Ihrem Navigationsgerät widmen oder liefern schwere Güter an, kann das Halten in zweiter Reihe ausnahmsweise gestattet sein.
Bedenken Sie: Ihr Kfz darf höchstens drei Minuten in diesem Bereich stehen bleiben und Sie müssen es dabei stets im Auge behalten, damit Sie es notfalls direkt wegfahren können. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Das Parken in zweiter Reihe ist gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO ausnahmsweise auch Taxifahrern gestattet, sofern sie dabei niemanden behindern oder gefährden. Diese spezielle Berechtigung bezieht sich dabei auf
- das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen,
- das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken,
- die Abrechnung der Fahrt sowie
- das Warten auf Fahrgäste.
Zweite Reihe: Ist das Parken mit eingeschaltetem Warnblinklicht erlaubt?
Einige Kraftfahrer sind der Meinung, das Parken in zweiter Reihe sei gestattet, sofern sie während des Parkvorgangs die Warnblinkanlage einschalten. Damit liegen sie jedoch nicht nur falsch, sondern leisten sich neben dem Parkverstoß noch eine weitere Ordnungswidrigkeit. Laut § 16 StVO dürfen Sie das Warnblinklicht an Ihrem Fahrzeug nur dann benutzen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren warnen möchten.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Verkehr auf der Autobahn plötzlich ins Stocken gerät oder wenn Sie eine Panne haben. Parken Sie in zweiter Reihe und schalten die Warnblinkanlage ein, benutzen Sie diese also verbotswidrig und müssen sich auf ein Verwarnungsgeld von 5 Euro einstellen. Die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog für das falsche Parken kommen obendrauf.
Unzulässiges Parken in zweiter Reihe: Mit einem Bußgeld ist es oft nicht getan
Im Zuge der StVO-Novelle vom 28. April 2020 wurden nicht nur einige Bußgelder erhöht, sondern teilweise auch neue Tatbestände eingeführt. Beim Parken in zweiter Reihe ist gleich beides geschehen: Das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit an sich ist von 20 auf 55 Euro angestiegen. Lag zusätzlich eine Behinderung vor, müssen seitdem nicht mehr 25, sondern gleich 85 Euro gezahlt werden. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.
Neu eingeführt wurden das Parken in zweiter Reihe mit Gefährdung und mit Unfallfolge. 90 bzw. 110 Euro werden in diesen Situationen fällig. Der Punkt bleibt auch hier bestehen. Sie haben sogar länger als 15 Minuten die zweite Reihe zum Parken genutzt? Die Strafe besteht in diesem Fall aus 85 Euro und einem Punkt in Flensburg. Vor der StVO-Novelle drohten hier lediglich 30 Euro.
90 Euro sowie ein Punkt kommen auf Sie zu, wenn sich das Parken in zweiter Reihe über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten erstreckte und Sie dabei zusätzlich eine Behinderung herbeiführten. Dieser Tatbestand wurde vor dem 28. April 2020 nur mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro sanktioniert.
Bildnachweise: fotolia.com/Hanoi Photography, fotolia.com/Björn Wylezich, depositphotos.com/gena96
Kommentar hinterlassen