Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Parkverbot
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
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Sie parkten in einer scharfen Kurve. | 15 | |
Sie parkten in einer scharfen Kurve. Es kam zu einer Behinderung des Verkehrs. | 25 | |
Sie parkten an einer unübersichtlichen Stelle. | 15 | |
Sie parkten an einer unübersichtlichen Stelle. Es kam zu einer Behinderung des Verkehrs. | 25 | |
Sie parkten weniger als 5 Meter vor der Kreuzung. | 10 | |
Sie parkten weniger als 5 Meter vor der Kreuzung. Es kam zu einer Behinderung des Verkehrs. | 15 | |
Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. | 10 | |
Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt. | 35 | |
Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt. Es kam zu einer Behinderung von einem Rettungsfahrzeug im Einsatz. | 65 | 1 |
Bußgeldrechner Halten und Parken
Kurz & knapp: Parkverbot
Ein Parkverbot kann durch allgemeine Vorschriften oder Verkehrszeichen angeordnet werden.
Besteht ein Halteverbot, ist automatisch auch das Parken an der entsprechenden Stelle untersagt.
Neben einem Verwarngeld müssen Fahrzeugführer auch damit rechnen, dass ihr Auto abgeschleppt wird.
Es gibt zudem auch mobile Parkverbote, die nur zeitweilig eingerichtet sind. Diese können zum Beispiel bei einem Umzug oder Veranstaltungen beantragt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum mobilen Parkverbot.
Video: Halten und Parken
Frust bei der Suche nach einem Parkplatz
Inhaltsverzeichnis
Die Suche nach einem geeigneten Platz zum Parken stellt in vielen Städten eine große Herausforderung dar. Denn nicht selten sind die gekennzeichneten Stellflächen zu rar gesät und daher bereits belegt. Zudem sind Parkhäuser für viele Autofahrer auf Dauer zu teuer.
Bleiben Autofahrer auch nach mehreren Runden um den Block bei der Parkplatzsuche erfolglos, entschließen sich einige dazu, die Verkehrsregeln etwas großzügiger auszulegen. Was unter anderem zu einem Knöllchen wegen der Missachtung von einem bestehenden Parkverbot führen kann.
Doch in welchen Fällen ist laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Parken grundsätzlich verboten? Welche Verkehrszeichen kündigen ein Parkverbot an? Und welche Sanktionen drohen, wenn Sie doch beim Parken im Parkverbot erwischt werden? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Grundlagen zum Halten und Parken
Die in der StVO und anderen Gesetzestexten definierten Vorschriften sollen dafür sorgen, dass der öffentliche Straßenverkehr in geregelten Bahnen verläuft. Allerdings gelten diese nicht für Vorgaben für den fließenden Verkehr – wie etwa zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dem Mindestabstand oder den Vorfahrtsregeln – sondern auch für den ruhenden Verkehr.
So definiert § 12 StVO, wann Halten sowie Parken grundsätzlich unzulässig sind und somit ein Halte- bzw. Parkverbot besteht. Dabei ist vielen Autofahrern allerdings nicht unbedingt klar, was diese beiden Zustände unterscheidet: Zählt das Verlassen des Autos, um kurz zum Bäcker zu flitzen, schon als Parken? Ist es grundsätzlich als Halten zu werten, solange noch eine Person im Fahrzeug wartet? Oder gilt für die Unterscheidung etwa ein Zeitlimit?
Der Gesetzgeber definiert in § 12 Abs. 2 eindeutige Merkmale für eine Unterscheidung. Darin heißt es:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Darüber hinaus definiert der Gesetzgeber noch weitere Vorschriften zum Parken. So sind Fahrzeuge in der Regel am rechten Fahrbahnrand bzw. dem rechten Parkstreifen abzustellen. Das
Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn das Verkehrszeichen 315 dies erlaubt. Außerdem sind Autofahrer gemäß § 12 Abs. 6 dazu verpflichtet, möglichst platzsparend zu parken.
Wann schreibt die StVO ein generelles Parkverbot vor?
Parken ist prinzipiell überall dort erlaubt, wo dieses nicht explizit untersagt ist. Dabei kann ein solches Parkverbot durch ein Schild oder durch allgemeine Vorschriften definiert werden. Ein generelles Parkverbot besteht gemäß § 12 Abs. 3 StVO:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Durch diese Auflistung sind allerdings die für ein absolutes Parkverbot geltenden Regeln noch nicht erschöpft. So ist zum Beispiel auch auf Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften das Parken auf der Fahrbahn unzulässig.
Wer ein Fahrzeug führt, darf dieses bis zu 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild (Zeichen 224) nicht abstellen. Auch vor und hinter einem Andreaskreuz (Zeichen 201) gilt ein entsprechendes Verbot. Dabei differenziert der Gesetzgeber, ob sich der jeweilige Bahnübergang innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften befindet. So gilt das Parkverbot bei diesem Zeichen innerorts bis zu 5 m und außerorts bis zu 50 m in beide Richtungen.
Welche Verkehrsschilder markieren ein Parkverbot?
Grundsätzlich sieht die StVO keine reinen Parkverbotsschilder vor. Die Erklärung dafür ist relativ logisch, denn überall wo ein Verkehrszeichen ein Haltverbot definiert, ist auch ein dauerhaftes Parken untersagt. Unabhängig davon herrschen bei vielen Autofahrern allerdings Unklarheit über die verschiedenen Halte- bzw. Parkverbotsschilder und ihre Bedeutung.
Zeichen 283 markiert ein absolutes Haltverbot. Dabei handelt es sich um ein rundes Schild mit einer roten Umrandung und zwei roten diagonalen Strichen, die auf blauem Grund ein Kreuz bilden. Auf dem entsprechenden Streckabschnitt ist das Halten auf der Fahrbahn untersagt.
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt bei Zeichen 286. Auch hierbei ziert ein rundes Schild eine rote Umrandung auf blauem Grund, allerdings verfügt dieses nur über einen roten diagonalen Balken. Umgangssprachlich wird vor allem dieses Zeichen als Parkverbot bezeichnet, da dort das Halten unter drei Minuten zulässig ist.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ein bestehendes Parkverbot durch Verkehrsschilder aufgehoben wird. Eine Option dafür ist unter anderem ein Zusatzzeichen, welches das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb speziell gekennzeichneter Flächen erlaubt. Diese können sich zum Beispiel in der unmittelbaren Nähe von einer Ladestation für Elektroautos befinden.
Parkverbot mit Pfeil: Wichtiges zum Geltungsbereich
Wo bei einem Parkverbot Anfang und Ende sind, wird in der Regel durch weiße Pfeile gekennzeichnet. Dabei markiert ein Parkverbotsschild mit einem Pfeil in Fahrtrichtung den Beginn, wohingegen bei einem Pfeil entgegen der Fahrtrichtung das Verbot endet.
Achten Sie beim Parken vor oder nach einem Haltverbot unbedingt darauf, dass Ihr Fahrzeug nicht in den gekennzeichneten Bereich ragt. Denn grundsätzlich kann bereits ein wenige Zentimeter über den Pfosten das Verkehrszeichen herausragendes Auto ein Bußgeld nach sich ziehen.
Es besteht übrigens auch die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden ein zeitlich eingeschränktes Parkverbot einrichten. Anwendung findet dies zum Beispiel, wenn Geschäfte Lieferungen erhalten. In einem solchen Fall ist das Parkverbot mit einer Uhrzeit versehen.
Bußgeld für das Parken im Halteverbot
Missachten Sie ein generelles oder durch ein Schild gekennzeichnetes Parkverbot, müssen Sie für einen solchen Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln mit Sanktionen rechnen. Wie hoch diese ausfallen, bestimmt dabei der Bußgeldkatalog.
In den meisten Fällen müssen die Verkehrssünder bei einem solchen Parkverstoß mit einem Verwarngeld zwischen 10 und 35 Euro rechnen. Allerdings sieht der Bußgeldkatalog unter Umständen auch weitreichendere Sanktionen vor. So kann zum Beispiel das Parken vor einer Feuerwehrzufahrt und die damit einhergehende Behinderung von Einsatzfahrzeugen ein Bußgeld in Höhe von 65 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.
Doch auch wenn Ihnen für den Verstoß gegen ein Parkverbot nur verhältnismäßig geringe Geldsanktionen drohen, sollten Sie diese nicht vorsätzlich riskieren. Denn grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass notorische Falschparker zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert werden. Denn langjährige und wiederholte Verstöße können dafür sorgen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung erhebt.
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