Bußgeldkatalog für Busfahrer: Alkohol am Steuer
Verstoß | Bußgeld in Euro | Lohnt ein Einspruch? |
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Verstoß gegen die Null-Promillegrenze beim Führen eines Linien- oder Reisebusses | bis zu 10.000 | Hier prüfen ** |
Kurz & Knapp: Promillegrenze für Busfahrer
Sowohl Linien- als auch Reisebusfahrer müssen während der Dienstzeit eine Null-Promillegrenze einhalten.
Sind die Busfahrer privat mit einem Fahrzeug unterwegs, gilt für sie die 0,5-Promillegrenze.
An welche Promillegrenze müssen sich Busfahrer halten?
Inhaltsverzeichnis
Dass das Fahren unter Alkoholeinfluss nie eine gute Idee ist, ist allgemein bekannt. Bei manchen Fahrern reicht schon der Konsum kleiner Mengen, um ihre Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Dennoch ist es bestimmten Gruppen von Fahrzeugführern erlaubt, sich zumindest nach einem geringen Alkoholgenuss hinters Steuer zu setzen. Für Motorrad- und Autofahrer gilt eine strikte Promillegrenze von 0,5; Fahrradfahrer dürfen bis zu 1,6 Promille im Blut haben. Verhält sich allerdings einer dieser Fahrzeugführer fahrauffällig, kann er auch schon ab einem Wert von 0,3 Promille bestraft werden. Und für Fahranfänger in der Probezeit gilt grundsätzlich ein absolutes Alkoholverbot.
Aber wie stark darf eigentlich ein Busfahrer alkoholisiert sein? Darüber gibt § 8 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Auskunft: Die gesetzliche Promillegrenze für Busfahrer liegt bei 0,0 Promille. Es gilt also auch für diese Fahrzeugführer ein absolutes Alkoholverbot hinterm Steuer.
Null-Promillegrenze für Busfahrer: Gilt sie auch für Reisebusse?
Bei einem genaueren Blick in den Gesetzestext scheint es jedoch eine Einschränkung hinsichtlich der Null-Promillegrenze für Busfahrer zu geben. § 8 Abs. 3 BOKraft lautet nämlich folgendermaßen:
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht[.]
Besondere Beachtung sollten Sie hier der Formulierung „Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ schenken. Obusse sieht man heutzutage in Deutschland nur noch selten. Es handelt sich dabei um sog. Oberleitungsbusse. Diese werden im Stadtverkehr eingesetzt und durch Elektromotoren betrieben. Den Strom beziehen sie ähnlich wie Straßenbahnen von speziellen Oberleitungen.
Die Regelung aus diesem Absatz bezieht sich also explizit auf Fahrer von O- oder Linienbussen. Dies führte dazu, dass der ADAC im Jahr 2003 berichtete, die Null-Promillegrenze für Busfahrer würde bei Reisebussen nicht gelten. Dies ist jedoch schlichtweg falsch.
Denn der folgende Absatz des betreffenden Paragrafen merkt ausdrücklich an, dass diese Regelung auch im „Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen“ Anwendung findet – und damit auch für Fahrer von Reisebussen gilt.
Sie können sich also merken: Egal ob O-, Linien- oder Reisebus, die Promillegrenze für Busfahrer liegt grundsätzlich bei 0. Wer gegen diese verstößt, muss mit einem erheblichen Bußgeld rechnen.
Gilt die Promillegrenze für Busfahrer auch bei privaten Fahrten?
Auch wenn Ihre Führerscheinklasse Sie als Busfahrer ausweist: Solange Sie nicht dienstlich einen O-, Linien- oder Reisebus führen, gelten Sie als „normaler“ Kfz-Fahrer. Wenn Sie sich also nach Feierabend in Ihr eigenes Auto setzen, müssen Sie sich nicht mehr an die Null-Promillegrenze für Busfahrer halten. Stattdessen dürfen Sie sich einen Blutalkoholwert von bis zu 0,5 Promille erlauben – sofern Sie sich nicht fahrauffällig verhalten. Andernfalls müssen Sie schon ab 0,3 Promille mit Sanktionen rechnen.
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