Kurz & knapp: Flensburger Punktereform 2014
Die Punktereform trat am 1. Mai 2014 in Kraft und bezweckte eine Vereinfachung des bis dato geltenden Punktesystems.
Seit der Reform werden nur noch solche Verstöße mit Punkten geahndet, die eine Gefährdung nach sich ziehen und mit mindestens 60 Euro Bußgeld belangt werden.
Durch die Punktereform werden Verkehrsverstöße mit maximal 3 Punkten als ehemals 7 bewertet. Gleichzeitig sind nun aber auch nur noch 8 Punkte statt 18 Punkten auf dem Konto nötig, um dem Fahrer Maßnahmen aufzuerlegen.
Vor der Reform: altes Flensburger Punktesystem
Inhaltsverzeichnis
Wer sich einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder gar einer Verkehrsstraftat schuldig macht, muss nicht nur mit Sanktionen wie Bußgeldern bzw. Geldstrafen, Fahrverboten oder dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass er einen Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg erhält: die allseits bekannten Punkte.
Dieses System existiert in Deutschland bereits seit 1974, wurde im Jahr 2013 jedoch erheblich verändert, um die Vorgänge einfacher zu gestalten. In Kraft trat diese Punktereform schließlich am 1. Mai 2014. Seitdem hat nicht nur das Fahreignungsregister, das früher als „Verkehrszentralregister“ bekannt war, einen neuen Namen, sondern es wurde auch das alte Punktesystem abgeschafft.
Erreichte dann der Betroffene einen bestimmten Punktestand auf seinem Konto, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen:
- Bei 1 bis 7 Punkten erfolgte eine Vormerkung, welche noch keine Auswirkungen für den Fahrzeugführer hatte.
- Ab 8 Punkten gab es eine Ermahnung.
- Ab 14 Punkten wurde der Betroffene schriftlich verwarnt.
- Hatten sich 18 oder mehr Punkte auf dem Konto angehäuft, erfolgte schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.
Weniger Punkte nach der Reform in Flensburg
Mit der Punktereform wurde das gesamte System von Grund auf überholt. Seitdem werden Verkehrsverstöße nur noch bepunktet, wenn dadurch eine Gefährdung entsteht. Missachtungen von Sonntagsfahrverboten oder Umweltzonen haben deshalb z. B. keine Punkte mehr zur Folge. Außerdem muss eine Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden, damit sie auch einen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich zieht. Vor der Punktereform lag die Grenze bei 40 Euro.
Des Weiteren fallen nun für eine Zuwiderhandlung erheblich weniger Punkte an. Konnte zuvor eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit bis zu 4 Punkten geahndet werden, fallen nun nur noch 1 Punkt für eine einfache Ordnungswidrigkeit und 2 Punkte für eine grobe Ordnungswidrigkeit an. Letztere hat gleichzeitig auch immer ein Fahrverbot zur Folge. Eine solche grobe Ordnungswidrigkeit stellt z. B. das Wenden auf der Autobahn oder der Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze dar.
Doch die Bewertung der Verkehrsverstöße war nicht das einzige, was sich mit der Punktereform geändert hat. Denn so, wie die Zuwiderhandlungen nun mit weniger Punkten geahndet werden, werden auch die Maßnahmen für den Betroffenen bereits bei weniger Punkten auf dem Kontostand verhängt:
- Bei bis zu 3 Punkten erfolgt lediglich eine Vormerkung (zuvor bei bis zu 7 Punkten).
- Bei 4 bis 5 Punkten wird der Kraftzeugführer ermahnt (zuvor bei 8 bis 13 Punkten).
- Bei 6 bis 7 Punkten erhält er eine Verwarnung (zuvor bei 14 bis 17 Punkten).
- Ab 8 Punkten auf dem Konto erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis (zuvor ab 18 Punkten).
Punktereform: So wurden alte Punkte ins neue System umgerechnet
Mit der Punktereform erfolgte eine Umrechnung der bis dahin angesammelten Punkte in das neue System. Wie dies konkret aussah, veranschaulicht die folgende Grafik:
Wer bis dato also beispielsweise 9 Punkte auf seinem Konto angehäuft hatte, hatte nach der Punktereform nur noch 4 Punkte.
Wie änderten sich die Tilgungsfrist und der Punkteabbau nach der Reform?
Schon vor der Punktereform konnten Punkte auf dem Konto verjähren und wurden nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht. Dies ist immer noch der Fall, allerdings haben sich die Fristen mit der Reform geändert.
Die Punkte für Ordnungswidrigkeiten verjährten zuvor grundsätzlich nach zwei Jahren. Nun jedoch betragen die Tilgungsfristen
- 2,5 Jahre für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße und
- 5 Jahre für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße.
Bei den Tilgungsfristen für die Punkte, die für Verkehrsstraftaten verhängt wurden, hat sich hingegen wenig geändert: Bei Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis verfallen die Punkte nach wie vor nach 5 Jahren; mit Fahrerlaubnisentzug beträgt die Tilgungsfrist hingegen 10 Jahre, wie es bereits vor der Punktereform der Fall war.
Zu guter Letzt wurde auch die Möglichkeit zum Punkteabbau verändert. Zuvor konnten Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bis zu 6 Punkte innerhalb von 5 Jahren abbauen. Seit der Punktereform ist nun nur noch der Abbau eines Punktes im gleichen Zeitraum möglich und auch nur dann, wenn der Führerscheininhaber noch nicht mehr als 5 Punkte auf seinem Konto in Flensburg hat.
Kommentar hinterlassen