Bußgeldtabelle: Rechts vor links missachtet
Die Vorfahrt „rechts vor links“ nicht beachtet | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg |
---|---|---|
… mit Behinderung | 25 | |
… mit Gefährdung | 100 | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 120 | 1 |
Kurz & Knapp: rechts vor links
Die Vorfahrtsregel “rechts vor links” gilt immer dann, wenn die Vorfahrt nicht durch ein Schild, eine Ampel oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird.
Auf Parkplätzen gilt die Rechts-vor-links-Regel nur dann, wenn die Fahrspuren deutlich als Straßen erkennbar sind.
Begegnen sich mehrere Fahrzeuge auf einer Kreuzung, die aufgrund von “rechts vor links” alle vorfahrtberechtigt sind, müssen diese sich untereinander verständigen.
Video: So funktioniert „rechts vor links“!
Was bedeutet rechts vor links?
Inhaltsverzeichnis
Es ist ein alltägliches Bild im Straßenverkehr: Die Wege zweier oder mehrerer Fahrzeuge kreuzen sich an einem Verkehrsknoten und es stellt sich die Frage, wer als Erstes fahren darf. An vielen Kreuzungen oder Einmündungen wird die Vorfahrt durch Ampelanlagen oder entsprechende Schilder geregelt. Und ist das nicht der Fall, erinnern wir uns an jenen Grundsatz zurück, der uns einst in der Fahrschule eingebläut wurde: Rechts fährt vor links.
An und für sich ein simples Prinzip: Das Fahrzeug, das am Weitesten rechts ist, darf zuerst fahren. Was einfach klingt, führt in der Praxis jedoch oft zu Verwirrung. Wann genau gilt denn laut Straßenverordnung (StVO) „rechts vor links“? Existieren Ausnahmen von dieser Regelung? Gilt auch auf Parkplätzen „rechts vor links“? Oder in Einbahnstraßen? Und was hat es für Auswirkungen, wenn ein Unfall passiert, weil „rechts vor links“ missachtet wurde? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wann bzw. wo gilt die Regel „rechts vor links“?
Die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln sind bekanntlich in der Straßenverkehrsordnung niedergeschrieben. Dies gilt auch für die Regeln zur Vorfahrt, welche sich im § 8 StVO wiederfinden. Dort heißt es folgendermaßen:
1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Wird also die Vorfahrt nicht durch ein Schild gekennzeichnet, gilt „rechts vor links“, es sei denn, ein Fahrzeug biegt von einem Feld- oder Waldweg aus auf eine Straße ein. In diesem Fall muss es grundsätzlich warten, bis alle anderen Fahrzeuge die Stelle passiert haben, selbst wenn es von rechts kommt.
Was der § 8 StVO ausklammert, sind die Ampelanlagen. Diese Lichtzeichen regeln nämlich streng genommen nicht die Vorfahrt an einer Stelle, sondern den Vorrang der Verkehrsteilnehmer. Der Einfachheit halber jedoch können Sie sich merken, dass auch beim Vorhandensein einer Ampel die Regelung „rechts vor links“ üblicherweise nicht gilt. Ist die Ampel allerdings außer Betrieb und sind weit und breit keine Vorfahrtszeichen in Sicht (oder ein Verkehrspolizist), haben Sie die Rechts-vor-links-Regel einzuhalten.
Rechts vor links im Kreisverkehr führt oft zur Verwirrung
Die Vorfahrt im Kreisverkehr ist meistens durch entsprechende Schilder geregelt. Ein unbeschildertes Rondell ist deswegen für viele Autofahrer ein ungewohnter Anblick und die Verwirrung entsprechend groß. Hat der Verkehr im Innenkreis grundsätzlich Vorfahrt?
Ist der Kreisverkehr durch die Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) gekennzeichnet, haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt. Wer also einfahren will, muss warten.
Anders sieht es aus, wenn der Kreisverkehr nicht durch diese Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Denn dann gilt tatsächlich auch hier: Rechts fährt vor links. Da im Kreisverkehr nur gegen den Uhrzeigersinn gefahren werden darf, bedeutet dies, dass Verkehrsteilnehmer, die in den Kreis einfahren, automatisch Vorrang haben vor denen, die sich bereits darin befinden.
Verlassen Sie den Kreisverkehr wieder, müssen Sie Fußgängern und Radfahrern, die Ihre Straße überqueren, Vorrang gewähren.
Verkehrsberuhigter Bereich: Vorfahrtsregel rechts vor links in der Spielstraße
Auch in einer sog. Spielstraße gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Ein solcher verkehrsberuhigter Bereich gewährt aber vor allem Fußgängern Vorrang. Deshalb dürfen Sie mit einem Fahrzeug – egal ob Kraftfahrzeug oder Fahrrad – hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und sind gegenüber den Fußgängern immer wartepflichtig, egal aus welcher Richtung diese kommen.
Kommt es im verkehrsberuhigten Bereich zur Begegnung mit anderen Fahrzeugen und ist die Vorfahrt nicht durch Schilder geregelt, müssen Sie sich wieder an den Grundsatz „rechts vor links“ halten.
Gilt auch auf dem Parkplatz die Rechts-vor-links-Regel?
Wenn Sie Autofahrer fragen, ob die Regelung „rechts vor links“ auf einem Parkplatz gilt, werden Ihnen bestimmt viele, wenn nicht sogar die meisten felsenfest überzeugt mit „Ja“ antworten. Tatsächlich ist dies aber ein weit verbreiteter Irrglaube.
Denn der § 8 StVO, der die Vorfahrt regelt und damit auch den Rechts-vor-links-Grundsatz festlegt, bezieht sich nur auf Straßen. Ein Parkplatz ist aber nun mal keine Straße, also kann dort nach geltender Rechtsprechung auch kein „Rechts-vor-links“ gelten. Stattdessen herrscht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO).
Anders verhält es sich, wenn die Fahrspuren auf dem Parkplatz deutlich als Straßen erkennbar und dementsprechend markiert sind. Dann hat die Rechts-vor-links-Regel wieder Gültigkeit. Was jedoch unter „deutlich als Straße erkennbar“ konkret zu verstehen ist, ist häufig Auslegungssache. Streitfälle zu dieser Frage landen deshalb nicht selten vor Gericht.
Verkehrsregeln: Rechts vor links in der Einbahnstraße
Innerhalb der Einbahnstraße gilt „rechts vor links“, sofern keine Schilder oder Ampeln die Vorfahrt regeln. Ebenso haben Sie Vorfahrt, wenn Sie aus der Einbahnstraße herausfahren und dabei von rechts kommen. Aber gilt dies auch, wenn Sie die Einbahnstraße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung befahren?
Auf einer Straße, die nach rechts in eine Einbahnstraße einmündet, lassen Autofahrer oft wenig Vorsicht walten. Denn schließlich handelt es sich um die Einfahrt der Einbahnstraße, also kann von dort kein Fahrzeug kommen, dem Vorfahrt gewährt werden muss, richtig?
Ja und nein. Denn es gibt viele Einbahnstraßen, die für den Fahrradverkehr in beide Richtungen freigegeben sind. Aus diesen kann ein Radfahrer also auch entgegen der Fahrtrichtung herauskommen. Und regelt dann kein Schild die Vorfahrt, gilt hier wieder „rechts vor links“.
Abgesenkter Bordstein: Gilt rechts vor links auch hier?
Auch Bordsteinabsenkungen führen regelmäßig zu Verwirrungen hinsichtlich der Vorfahrtsregeln. Üblicherweise gilt hier nicht „rechts vor links“: Ein abgesenkter Bordstein zeigt üblicherweise an, dass derjenige, der ihn überfährt, den anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren hat – selbst wenn er von rechts kommt.
Die Gerichte vertreten hier jedoch zum Teil unterschiedliche Ansichten. So beschloss z. B. das Oberlandesgericht Köln, dass die Rechts-vor-links-Regelung beim Überfahren des abgesenkten Bordsteins gelten würde, wenn die Absenkung länger wäre als eine Pkw-Länge (DAR 1997, 79). Das Landgericht Hagen dagegen entschied, dass Fahrzeuge, die eine Bordsteinabsenkung überfahren, unabhängig von deren Länge grundsätzlich keine Vorfahrt haben (AZ 10 S 35/07).
Wann ist „rechts vor links“ auf einer Kreuzung? Jetzt wird’s kompliziert
Wenn Sie die Rechts-vor-links-Regel in der Fahrschule oder bei der Verkehrserziehung erklärt bekommen haben, wurde Sie Ihnen sicherlich anhand der Situation auf einer klassischen Kreuzung erläutert. Schließlich ist es hier doch eindeutig: An einer Stelle, an der mehrere Straße aufeinander treffen, hat das Fahrzeug Vorfahrt, das am Weitesten rechts ist. Das kann doch kaum zu Missverständnissen führen, oder?
Leider doch. Denn die Angaben „rechts“ und „links“ sind stets relative Angaben und immer abhängig von der Perspektive. Die Frage, welches Fahrzeug am Weitesten rechts oder links ist, kann deshalb nicht immer eindeutig beantwortet werden.
Wie ist z. B. die Regel „rechts vor links“ auf einer Kreuzung, auf der 3 Autos gleichzeitig aus jeweils unterschiedlichen Richtungen aufeinandertreffen, anzuwenden? Das untere Bild zeigt eine Kreuzung mit 4 Straßen. Auf 3 dieser Straßen kommt jeweils ein Auto gefahren. Alle 3 treffen gleichzeitig an der Kreuzung ein und es gibt kein Schild, das die Vorfahrt regelt. Demnach gilt „rechts vor links“.
Die Reihenfolge ergibt sich nun folgendermaßen: Von den 4 Straßen, die von der Kreuzung abzweigen, ist eine „leer“. Auf der Straße, die sich links von ihr befindet, steht ein rotes Auto. Dieses hat als einziges Fahrzeug auf der Kreuzung keinen rechten „Nebenmann“, denn die entsprechende Straße ist ja leer. Somit ist dieses Fahrzeug jenes, das auf der Kreuzung am Weitesten rechts steht und damit als Erstes fahren darf. Ist es weg, hat das gelbe Fahrzeug, welches zuvor zu seiner Linken stand, ebenfalls keinen rechten „Nebenmann“ mehr und darf damit als Nächstes fahren. Übrig bleibt das blaue Fahrzeug, das nun ohnehin freie Fahrt hat.
Was ist aber, wenn auf allen 4 Straßen ein Auto gefahren kommt und somit keine mehr leer bleibt wie im folgenden Bild?
Dann hat jedes Fahrzeug einen rechten bzw. linken „Nebenmann“ und keines ist am Weitesten rechts bzw. links. In diesem Fall müssen sich die Fahrer untereinander mit Handzeichen verständigen, wer zuerst fahren darf. Hat dann der erste die Kreuzung passiert, ist wieder eine der 4 Straßen leer und es gilt das oben beschriebene Prozedere.
Auf der Kreuzung: Vorfahrt „rechts vor links“ für Linksabbieger
Auch für einen Linksabbieger kann die Rechts-vor-links-Regelung auf einer Kreuzung zum Problem werden. Denn als solcher ist er verpflichtet, den Gegenverkehr zuerst passieren zu lassen, bevor er selbst fahren darf. Was ist aber, wenn er der Fahrer ist, der auf der Kreuzung am Weitesten rechts ist und somit gemäß dem Grundsatz „rechts vor links“ als Erster fahren müsste?
Hier konkurrieren in der Tat zwei widersprüchliche Verkehrsregeln miteinander. Auch in diesem Fall haben sich die Autofahrer mit Handzeichen untereinander zu verständigen, wer wen vorlässt.
Abknickende Vorfahrt: Wie ist „rechts vor links“ hier anzuwenden?
Zuvor haben wir immer wieder betont, dass die Regel „rechts vor links“ nur dann Anwendung findet, wenn weit und breit kein Vorfahrtsschild zu sehen ist. Allerdings gibt es diesbezüglich eine Ausnahmesituation namens „abknickende Vorfahrt“.
Angenommen, ein Schild kennzeichnet eine Straße als Vorfahrtsstraße. Diese verläuft an einer Kreuzung jedoch nicht geradeaus, sondern knickt nach rechts ab wie im unteren Bild. Zwei Autos kommen nun aus beiden Richtungen der Vorfahrtstraße auf die Kreuzung gefahren – eines von links (rot), das andere von rechts (blau). Kommt es nun dazu, dass sich die Wege der beiden Fahrzeuge kreuzen, weil z. B. das linke Auto geradeaus weiterfahren möchte, muss wieder die Vorfahrt geregelt werden. Das Schild hilft hier jedoch nicht mehr weiter, denn beide Autos sind laut diesem auf der Vorfahrtstraße und damit gleichberechtigt.
Die Lösung heißt – Sie ahnen es – „rechts vor links“: Befinden sich zwei Fahrzeuge auf gleichberechtigten Straßen und muss das eine dem anderen Vorrang gewähren, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, darf das rechte von beiden – im Bild das blaue Auto – als Erstes fahren.
Gilt „rechts vor links“ auch für Fußgänger?
Bisher haben wir in unseren Erläuterungen immer nur von Fahrzeugen gesprochen. Und dies nicht ohne Grund, denn für Fußgänger gilt „rechts vor links“ nicht. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, lassen sich Vorfahrtsregeln nur auf Straßen anwenden. Genau dort haben Fußgänger aber nichts zu suchen – ausgenommen natürlich verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerüberwege.
Wenn die Missachtung von „rechts vor links“ zum Unfall führt
Wer dabei erwischt wird, wie er die Rechts-vor-links-Regel missachtet, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Gefährdet er dabei andere Verkehrsteilnehmer, werden schon 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg fällig. Und kommt es gar zu einem Unfall, muss er mit 120 Euro Bußgeld und 1 Punkt rechnen.
Darüber hinaus wird ihm mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest ein Teil der Schuld am Unfall zugesprochen, was bedeuten kann, dass er evtl. für Sach- oder Personenschäden haften muss. Dies ist jedoch immer im Einzelfall zu betrachten und muss im Streitfall von einem Gericht geklärt werden. Mitunter kann auch der Unfallbeteiligte, dem die Vorfahrt genommen wurde, eine Teilschuld haben, wenn er z. B. mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war oder sich sein Vorfahrtsrecht durch aggressive Fahrweise erzwungen hat.
Teezett meint
30. März 2022 at 21:44
Beim letzten Fall – abknickende Hauptstrasse – gilt Vorrang hat, wer auf der Hauptstrasse bleibt gegenüber dem, der die Hauptstrasse verlässt.
Und nicht zu vergessen, es muss geblinkt werden, auch wenn ich auf der abknickenden Hauptstrasse bleibe (siehe das blaue Auto) – wissen die wenigsten.
Frank K. meint
6. Oktober 2020 at 18:18
Nanu, wo ist denn mein Kommentar hin?
Frank K. meint
6. Oktober 2020 at 18:14
Es ist eine unsägliche Sache „Auf der Kreuzung: Vorfahrt “rechts vor links” für Linksabbieger“. Da gab es schon mal eine eindeutige Regelung, die da lautete:“ An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt, unabhängig, ob er seine Fahrtrichtung beibehält oder nicht“. Das war eine eindeutige Regelung. Ach so – stand in der DDR-StVO. Das kann man doch nicht übernehmen.Der Grünpfeil überfordert doch schon so viele.
Maria F. meint
20. Januar 2020 at 16:46
Wie lange gilt die rechts-vor-links-Regelung ? Wenn der zunächst wartepflichtige und Vorfahrt gewährende Autofahrer den Kreuzungs-/ Einmündungsbereich schon verlassen hat ? Der Zusammenstoß weit außerhalb der Einmündung sich befand und das ursprünglich vorfahrtsberechtigte Fahrzeug ohne Beachtung der doppelten Sicherungspflicht und mit überhöhter Geschwindigkeit den Unfall verschuldet hat?
bussgeldkatalog.de meint
17. April 2020 at 14:27
Hallo Maria F.,
für welchen Fahrer in einer solchen Situation eine Wartepflicht bestand, muss im Einzelfall entschieden werden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, der Sie individuell beraten kann.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de