Kurz & knapp: Rechtsmissbrauch
- Bei einem Rechtsmissbrauch nimmt jemand eine ihm zwar zustehende Rechtsposition ein, allerdings mit dem Zweck, einem anderen zu schaden.
- Der Rechtsmissbrauch ist allgemein verboten. Das Zivilrecht verpflichtet stattdessen § 242 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
- Auch im Straßenverkehr ist ein Rechtsmissbrauch denkbar, aber verboten.
Der Rechtsmissbrauch laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Das deutsche Recht stattet seine Subjekte, also auch Privatpersonen, mit bestimmten Rechten und Pflichten aus. Dabei wird erwartet, dass ein Individuum mit beidem nach „Treu und Glauben“ umgeht. Treu und Glauben bilden einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anständiges Verhalten umschreibt. Doch was geschieht, wenn eine Person versuchen sollte, ihre Rechte zu missbrauchen und somit anderen zu schaden?
In solchen Fällen handelt es sich oft um Rechtsmissbrauch. Was es damit auf sich hat, wie Rechtsmissbrauch erkannt und vermieden wird und wie er auf das Verkehrsrecht anwendbar ist, das lesen Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Treu und Glauben im Recht
Der Grundsatz von Treu und Glauben geht bis auf antikes römisches Recht zurück. Hier meinte „bona fides“, also „guter Glaube“, dass ein römischer Bürger sich zuverlässig und ehrlich zu verhalten hätte, sodass sein Gegenüber in „gutem Glauben“, also unter Annahme dieser Ehrlichkeit, handeln könnte.
Treu und Glauben finden an mehreren Stellen Anwendung im deutschen Recht. So müssen zum Beispiel Vertragsparteien gemäß § 241 BGB darauf achten, dass nicht nur ihre eigenen Rechte durchgesetzt werden, sondern auch die Wahrung der Rechte der anderen Parteien besteht. Der Grundsatz impliziert also oft auch eine gewisse Rücksicht gegenüber anderen Rechtssubjekten.
Wird diese Rücksicht nicht geleistet oder der gute Glaube der anderen Parteien missbraucht, liegt oft ein Rechtsmissbrauch vor.
Was versteht das BGB unter Rechtsmissbrauch?
Rechtsmissbrauch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch oft durch Regelungen umschrieben, die die Ausübung von Rechten in bestimmten Situationen untersagen. Ein bekanntes Beispiel ist das Schikaneverbot in § 226 BGB. Er besagt:
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Ein anderes Beispiel findet sich im Schuldrecht in § 242 BGB. Demnach ist ein Schuldner verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Ähnliches gilt umgekehrt auch für den Gläubiger.
Daraus lässt sich über den relativ abstrakt gefassten Begriff des Rechtsmissbrauchs schließen, dass er einerseits dann zutrifft, wenn ein vorhandenes Recht unberechtigter Weise beansprucht wird. Andererseits kann ein Rechtsmissbrauch in der Regel nur in Verbindung mit einer anderen Person geschehen wie beim oben angesprochenen Schuldverhältnis. Doch wie lässt sich der Begriff im Verkehrsrecht anwenden? Kann hier vom Rechtsmissbrauch überhaupt die Rede sein?
Rechtsmissbrauch im Straßenverkehr
Rechtsmissbrauch kennt einige Anwendungsmöglichkeiten, die auch für den Straßenverkehr und für Fahrzeuge im Allgemeinen interessant sind. So greift zum Beispiel § 242 BGB in folgendem Beispiel:
Er unterlässt nun die Zahlung und spekuliert darauf, dass der Anspruch des Verkäufers nach drei Jahren verjährt, er das Auto also unbezahlt behalten kann.
Dadurch würde ein Schuldner im Normalfall aber gegen § 242 BGB verstoßen, indem er keine Leistung gemäß Treu und Glauben erbringt.
Was sind Konsequenzen eines Rechtsmissbrauchs?
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Fall von Falschparken sind Beispiele für eine Ordnungswidrigkeit. Diese werden laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld und womöglich einem Fahrverbot und einem Punkteeintrag in Flensburg sanktioniert. Eine Fahrerflucht hingegen ist eine Straftat, die mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Ihr Ausmaß wird in einem Gerichtsverfahren richterlich im Einzelfall festgelegt.
Doch was passiert beim Rechtsmissbrauch? Welche Konsequenzen können Sie hier erwarten? Bei einem Rechtsmissbrauch haben die Täter regelmäßig nicht mit Strafen zu rechnen. Allerdings verwirken sie in der Regel ihren Rechtsschutz, sodass es zur Einwendung ihrer Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner kommen kann. Damit ist gemeint, dass diese Ansprüche verfallen können.
Hier soll ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung beitragen:
Zwei Parteien schließen einen Vertrag ab, etwa über den Kauf eines Autos. Im Vertrag legen beide Seiten fest, dass der Käufer das Geld bis zu einem bestimmten Termin bezahlt haben muss. Für den Fall der Nichteinhalten sieht der Vertrag eine Vertragsstrafe vor, wodurch sich der Kaufbetrag erhöhen würde.
Der Verkäufer versucht nun entgegen Treu und Glauben, diese Umstände auszunutzen und stellt dem Käufer nicht vor Ablauf der Frist seine Bankdaten zur Verfügung. Somit hat der Käufer nicht die Möglichkeit, zu bezahlen.
In diesem Fall kann ein Rechtsmissbrauch bzw. eine unzulässige Rechtsausübung vermutet werden. Letzterer Begriff steht eigentlich im weiteren Sinne für eine missbräuchliche Geltendmachung von Recht, wird aber oft synonym mit dem Rechtsmissbrauch verwendet.
Bei einem Rechtsmissbrauch stünde also dem Käufer kein Rechtsschutz zu. Er könnte demnach die Vertragsstrafe gegen den Käufer nicht rechtlich durchsetzen.
Rechtsmissbrauch in anderen Ländern
Auch in anderen Ländern gibt es Regelungen zum Rechtsmissbrauch, die oft ebenfalls auf das lateinische „bona fide“ zurückzuführen sind. So ist es auch in den Vereinigten Staaten. Hier wird der Begriff „in good faith“, also in gutem Glauben benutzt, um einen Grundsatz ähnlich dem deutschen Treu und Glauben zu beschreiben.
Wie mit Rechtsmissbrauch umgegangen wird, ist hier jedoch von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich.
Auf supranationaler Ebene ist der Rechtsmissbrauch ebenfalls ein Thema. So wird er seit den 1990er Jahren auch auf EU-Ebene diskutiert. Durch einige Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat sich hier in vielen Bereichen mittlerweile die Rechtsprechung eines Missbrauchsverbots durchgesetzt, das im Falle eines solchen Missbrauchs die Inanspruchnahme von Unionsrecht verwehrt.
Kommentar hinterlassen