Bußgelder für falsches Parken und Halten
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Sie hielten trotz Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot). | 20 € |
… mit Behinderung | 35 € |
Sie parkten trotz Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot). | 25 |
… mit Behinderung | 40 € |
… länger als 1 Stunde | 40 € |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 € |
Sie parkten trotz Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot). | 25 € |
… mit Behinderung | 40 € |
… länger als 1 Stunde | 40 € |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 € |
Kurz & knapp: Samstag ein Werktag? Parken erlaubt?
Ja: Der Samstag ist ein Werktag. Parken ist auch samstags verboten, wenn das Verbot für Werktage gilt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug in dem betreffenden Bereich abstellen, riskieren Sie ein Bußgeld.
Der Samstag gehört zum Wochenende, ist aber dennoch ein Werktag. So steht es in § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG): „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.”
In diesem Fall haben Sie ein Halteverbot missachtet und müssen mit einem Bußgeld zwischen 20 und 50 Euro rechnen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich auch danach, ob Sie andere behindern. Die genaue Höhe können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Video: Halten und Parken
Zählt der Samstag als Werktag?
Inhaltsverzeichnis
Unter einem Park- bzw. Halteverbotsschild gibt es oft sogenannte Zusatzzeichen, die ein bestimmtes Verbot genauer beschreiben. Wenn sich also beispielsweise unter einem Parkverbot das Zusatzschild „Montag bis Freitag“ befindet, dann wissen Sie genau, an welchen Tagen das bestehende Verbot gilt.
Aber nicht alle Zusatzschilder sind so eindeutig: Wenn unter einem Park- oder Halteverbotsschild das Zusatzschild „werktags“ auftaucht, ist die Verwirrung bei vielen Autofahrern groß. Was bedeutet eigentlich „Parken werktags verboten“? Ist Samstag ein Werktag laut StVO und Parken somit verboten?
Wir machen es kurz: Der Samstag ist Werktag. Ist das Parken bzw. Halten an Werktagen verboten, dann dürfen Sie Ihr Auto an einem Samstag also nicht abstellen.
Für den Gesetzgeber ist die Sache eindeutig: „Werktags“ bedeutet Montag bis Samstag. Somit sind nur Sonntag und die gesetzlichen Feiertage keine Werktage. Die Richter des Bundesgerichtshofs machten das in Urteilen ebenfalls klar und zitierten dabei die Vorschriften des § 3 Abs. 2 BUrlG: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ (Urteil vom 27.4.2005, Az.: VIII ZR 206/04).
Wann darf ich am Samstag bzw. Werktag trotzdem parken?
Grundsätzlich gilt also: Samstag zählt als Werktag! Ist Parken also immer verboten? Nein: Von dieser Regel gibt es jedoch zwei Ausnahmen. In diesen Fällen dürfen Sie an einem Samstag parken, auch wenn das Parken am Werktag eigentlich verboten ist.
Feiertage sind nie Werktage
Die erste Ausnahme: Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist dieser Samstag kein Werktag. Das liegt daran, dass gesetzliche Feiertage nie Werktage sind, ganz egal, welcher Wochentag.
An gesetzlichen Feiertagen gilt ein „Parkverbot werktags“ grundsätzlich nicht. Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt, können Sie diesen Zusatz also ignorieren.
Auf dem Zusatzschild steht: „werktags – außer samstags“
In diesem Fall steht auf dem Zusatzschild ausdrücklich „werktags – außer samstags“. Hier ist die Lage eindeutig: Das Parken ist werktags eigentlich verboten, am Samstag aber erlaubt. In diesem Fall weist das Schild also deutlich auf eine Ausnahme hin.
Oft steht auf einem Zusatzschild auch nur „Montag bis Freitag“ – auch hier dürfen Sie natürlich am Samstag parken. Achten Sie immer genau darauf, für welche Tage und Uhrzeiten das bestehende Verbot gilt und ob ein Zusatzschild auf Ausnahmen hinweist.
Achtung: Regel gilt auch bei allen anderen Verkehrszeichen
Achten Sie darauf, dass alle Verkehrszeichen mit dem Zusatz „werktags“ auch den Samstag meinen – nicht nur Park- und Halteverbote wie oben beschrieben.
Wenn sich beispielsweise unter einem Durchfahrtsverbot der Zusatz „werktags“ befindet, dann dürfen Sie auch am Samstag nicht durchfahren. Auch unter einem Tempolimit kann den Zusatz „werktags“ stehen – die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dann auch am Samstag.
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