Kurz & knapp: Schmerzensgeld für Kinder
Das Recht auf Entschädigung von immateriellen Schäden haben auch minderjährige Kinder. Dies kann auch stellvertretend von den rechtlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) geltend gemacht werden.
Aufgrund der im Allgemeinen zu erwartenden Restlebensdauer fällt das Schmerzensgeld bei Kindern häufig höher aus als bei älteren Geschädigten (bezogen auf vergleichbare Schadensbilder). Eine feste Summe gibt es jedoch nicht. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich stets nach dem Einzelfall.
Hat ein Kind selbst schuldhaft Schaden verursacht, stellt sich auch die Frage nach der Aufsichtspflicht der Eltern. Haben sie diese nicht verletzt, kann auch das Kind selbst in Haftung genommen werden.
Schmerzensgeld im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Inhaltsverzeichnis
Das BGB legt fest, dass einer Person, die verletzt wird, eine Entschädigung in Geld zusteht (§ 253 BGB). Dieses sogenannte Schmerzensgeld ist beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einzufordern. Sogenannte Schmerzensgeldtabellen geben darüber Aufschluss, wie hoch dieses ausfallen könnte.
Doch wie verhält es sich mit dem Schmerzensgeld bei Kindern? Erhält ein Kind pauschal mehr als ein Erwachsener? Und was passiert, wenn ein Kind einen Schaden anrichtet? Wer zahlt dann das Schmerzensgeld? Auf diese und weitere Fragen gehen wir in folgendem Ratgeber ein.
Schmerzensgeld für das Kind: Diese Besonderheiten gibt es
Sind Kinder in Unfälle verwickelt, ist dies besonders tragisch. Je jünger sie sind, desto weniger können sie äußern, dass sie Schmerzen haben und es ihnen nicht gut geht. Diagnostiziert der Arzt dann auch noch bleibende Schäden, bangen die Eltern häufig um die finanzielle Zukunft ihrer Kinder.
Grundsätzlich gilt erst einmal: Anspruch auf Schmerzensgeld haben auch Kinder. Ggf. erhalten diese sogar eine höhere Entschädigung, da sie im Vergleich zu Erwachsenen unter Umständen eine längere Leidenszeit haben.
Darüber hinaus entstehen der Familie unter Umständen weitere Ansprüche. So liegt es auf der Hand, dass gerade ein verletztes Kind anders umsorgt werden muss als ein gesundes. Häufig werden dann auch beispielsweise die Großeltern eingespannt, um die Geschwisterkinder zu versorgen. Weiter ist zu bedenken, dass berufstätige Eltern ihre Arbeit nur für einen kurzen Zeitraum hintenanstellen können, auch dann benötigt die Familie Unterstützung.
Der Bundesgerichtshof entschied 1999 (VI ZR 244/98), dass der Familie ein finanzieller Ausgleich zu zahlen ist, wenn die hinzugezogene Betreuung als vermögenswerte Leistung zu sehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einstellung einer Betreuungsperson eine Alternativen gewesen wäre.
Wann haben Kinder Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens?
Entstehen Dauerschäden, ist nicht nur an Schmerzensgeld für die Kinder zu denken, sondern auch an den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens. Dies ist nicht nur bei berufstätigen Erwachsenen relevant, sondern auch bei einem Kind. Erfolgt z. B. der Eintritt ins Berufsleben wegen der Verletzung später, liegt ein Erwerbsschaden vor, der auszugleichen ist.
Im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld für Kinder ist auch darüber nachzudenken, ob ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Ab einem Alter von 14 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass Kinder im Haushalt helfen. Kann das Kind dies durch den Unfall aber nicht mehr, entsteht ggf. ein Haushaltsführungsschaden.
“Eltern haften für ihre Kinder.“ Oder etwa nicht?
Beim Thema Schmerzensgeld ist nicht nur relevant, ob für Kinder solches gezahlt wird, sondern auch, ob der Nachwuchs für Schäden aufkommen muss.
Dazu lässt sich Folgendes festhalten: Kinder unter sieben Jahren haften in keinem Fall, dies besagt § 828 Abs. 1 BGB. Es kann allerdings vorkommen, dass die Eltern stattdessen zahlen müssen – aber auch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Kompliziert wird es, wenn die Kinder zwischen sieben und zehn Jahre alt sind. Hierzu bestimmt das BGB:
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (§ 828 Abs. 2 BGB)
In allen anderen Fällen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hängt es von der Einsichtsfähigkeit und persönlichen Reife der Kinder ab, ob sie Schmerzensgeld zahlen müssen (§ 828 Abs. 3 BGB).
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