Kurz & knapp: Schmerzensgeld bei einer Knieprellung
Schmerzensgeld bekommt ein Geschädigter für seine Knieprellung nur, wenn das Gesetz für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch vorsieht.
Dieses Schmerzensgeld soll ein Stück weit die erlittenen Schmerzen und (ggf. bleibende) Beeinträchtigungen und Folgeschäden finanziell ausgleichen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand verschiedener Kriterien immer für den Einzelfall ermittelt. Schmerzensgeldtabellen können hierzu einen ersten Anhaltspunkt bieten.
Wenn das Knie dick und blau ist
Inhaltsverzeichnis
Kommt es zu einem Sturz oder Unfall, versucht unser Körper instinktiv schwere Verletzungen zu verhindern und den Aufprall wenn möglich abzufangen. Allerdings ist gerade dieses Schutzverhalten auch immer wieder für Verletzungen am Knie verantwortlich.
Häufig kommt es dabei zu einer sogenannten Knieprellung, welche insbesondere beim Bewegen des Gelenkes starke Schmerzen verursacht. Da dies zu Einschränkungen im Alltag führen kann, fragen sich viele Geschädigt, ob Ihnen eine Art Schadensersatz zusteht.
Doch ist Schmerzensgeld bei einer Knieprellung überhaupt möglich? Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Ausgleichzahlung? Und wie hoch kann das Schmerzensgeld für eine Prellung am Knie ausfallen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Was hilft bei einer Knieprellung?
Kommt es zu einer Verletzung, liegt das Hauptaugenmerk in der Regel nicht auf einem möglichen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei einer Knieprellung – oder auch anderen Verletzungen – stehen vielmehr die richtige Behandlung und mögliche Folgeschäden im Fokus.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Knieprellung um eine stumpfe Verletzung des Kniegelenks. Dabei bleibt die Haut meist unverletzt und ein Bluterguss sowie eine Schwellung treten auf. Nicht selten ist diese Beeinträchtigung auf einen Sportunfall zurückzuführen.
Haben Sie sich das Knie geprellt, sollten Sie das betroffene Bein hochlagern und das Gelenk kühlen. Um der Schwellung entgegenzuwirken, empfiehlt es sich anschließend einen Druckverband anzulegen. Weitere Maßnahmen sind häufig nicht notwendig, denn eine solche Prellung heilt meist ohne Komplikationen aus.
Wann können Sie nach einer Knieprellung Schmerzensgeld verlangen?
Wann Geschädigte Schmerzensgeld nach einer Knieprellung verlangen können, ergibt sich aus § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber definiert darin, dass ein Anspruch besteht, wenn durch das Fremdeinwirken einer dritten Person die gesundheitliche oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt wurde.
Lässt sich die Prellung des Kniegelenks also auf einen unverschuldeten Unfall im Straßenverkehr zurückführen, besteht ggf. die Möglichkeit, dass Ihnen eine finanzielle Entschädigung zusteht. Wie hoch diese ausfällt, hängt dabei unter anderem von diesen Faktoren ab:
- Art und Ausmaß der Verletzung
- Alter und persönliche Umstände der geschädigten Person
- Dauer der ärztlichen Behandlung und des stationären Aufenthalts
- Zeitraum der Abreitunfähigkeit
- Entstehung möglicher Folge- oder Dauerschäden
Schmerzensgeldtabelle zur Knieprellung
Der Gesetzgeber definiert für das Schmerzensgeld bei einer Prellung am Knie keine konkrete Summe. Stattdessen müssen Gerichte die Umstände in den jeweiligen Einzelfällen prüfen und angemessene Entschädigungssummen festlegen.
Eine mögliche Orientierungshilfe können aber sogenannte Schmerzensgeldtabellen darstellen. Für diese werden diverse Gerichturteile inklusive der festgelegten Entschädigungen zusammengetragen und aufbereitet. Wie eine solche Tabelle für das Schmerzensgeld nach einer Knieprellung aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:
Verletzungen | Schmerzensgeld und Rechtsprechung |
---|---|
Abschürfungen und eine Knieprellung | ca. 250 Euro OLG Braunschweig Az. 3 U 47/02 Urteil von 2002 |
Knieprellung mit Bluterguss | ca. 300 Euro AG Mettmann Az. 21 C 179/01 Urteil von 2001 |
Knieprellung links und Knieverletzung durch Abschürfung des linken Kniegelenkes | ca. 400 Euro LG Augsburg Az. 6 O 5462/90 Urteil von 1991 |
Knieprellung links, Beckenprellung links sowie Schulterprellung rechts und eine einfache HWS-Zerrung | ca. 800 Euro LG Bonn Az. 18 O 151/08 Urteil von 2008 |
Knieprellung und Knieschürfwunde mit länger andauernden Beschwerden sowie HWS-Syndrom | ca. 1.500 Euro AG Essen Az. 29 C 161/08 Urteil von 2008 |
„Schwere" Knieprellung rechts und „schwere" Handprellung rechts | ca. 2.000 Euro OLG Köln Az. 11 U 17/90 Urteil von 1990 |
Prellung des Kniegelenks | ca. 5.000 Euro Saarbrücken Außergerichtlicher Vergleich von 2011 |
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