Kurz & knapp: Schmerzensgeld für eine Rippenprellung
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung wie der Rippenprellung Schmerzensgeld verlangen, wenn ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch zuspricht.
Dieses Schmerzensgeld hat eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht verankert. Sie wird von Fall zu Fall anhand verschiedener Kriterien ermittelt. Hier gelangen Sie direkt zu Beispielen in der Schmerzensgeldtabelle.
Wenn jeder Atemzug schmerzt
Inhaltsverzeichnis
Bei einer Rippenprellung handelt es sich um eine stumpfe Verletzung des Brustkorbs, bei welcher es zu einer Quetschung des die Rippen umgebenden Gewebes kommt. Eine Schädigung der inneren Organe oder ein Rippenbruch liegt hingegen nicht vor.
Ein typisches Symptom für eine Rippenprellung sind vor allem die starken Schmerzen, welche sich beim Einatmen verstärken. Wurden im Zuge des Sturzes oder Schlages Blutgefäße verletzt, kann sich zudem ein Bluterguss bilden. Da die mit der Verletzung einhergehenden Schmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag darstellen können, fragen sich viele Betroffene, ob ihnen eine Art Schadensersatz zusteht.
Doch kann eine Rippenprellung grundsätzlich ein Schmerzensgeld rechtfertigen? Wie hoch kann dieses ausfallen? Und welche Kriterien beeinflussen die Bemessung von einem Schmerzensgeld nach einer Rippenprellung? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Rippenprellung?
Unabhängig von der Art der Verletzung, für welche Sie ein Schmerzensgeld beanspruchen wollen, gelten die gesetzlichen Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach können Personen, welche aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung von Dritten eine körperliche Beeinträchtigung erlitten haben, einen finanziellen Ausgleich fordern. Dies ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Somit kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Rippenprellung bestehen. Dieses erfüllt zum einen eine Ausgleichsfunktion, indem es für die erlittene Lebensbeeinträchtigung entschädigt. Zum anderen dient das Schmerzensgeld durch seine Genugtuungsfunktion auch der Sühne und soll auch mögliche emotionale Beeinträchtigung ausgleichen.
Welche Faktoren nehmen auf die Höhe des Schmerzensgeldes Einfluss?
Um das Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung zu bemessen, findet grundsätzlich eine umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls statt. Dabei können vielfältige Kriterien auf die Höhe der Entschädigung Einfluss nehmen. Zentrale Fragen können dabei unter anderem folgende sein:
- Um welche Art von Verletzung handelt es sich und wie schwer ist diese ausgeprägt?
- In welchem Ausmaß behindert die Verletzung den Alltag?
- Wie stark fielen die Schmerzen aus?
- War eine stationäre Versorgung notwendig?
- Begründete die Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit?
- Ist mit dauerhaften Schäden oder sonstigen Spätfolgen zu rechnen?
Anhand dieser Auflistung zeigt sich, dass es sich bei der Bemessung um ein komplexes Vorgehen handelt. Daher kann es sinnvoll sein, sich durch einen fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.
Schmerzensgeld zur Rippenprellung
Da das Schmerzensgeld für eine Rippenprellung in seiner Höhe durch verschiedenste Faktoren beeinflusst wird, lassen sich zum finanziellen Ausgleich für eine solche Verletzung keine konkreten oder pauschalen Summen nennen.
Einen Eindruck über die mögliche Höhe eines Schmerzensgeldes können aber sogenannte Schmerzensgeldtabellen vermitteln. Dabei handelt es sich Auflistungen, in welchen vergangene Urteile und die dabei gezahlten Schmerzensgelder aufgeführt sind. Wie eine solche Tabelle beim Schmerzensgeld nach einer Rippenprellung aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:
Verletzungen | Schmerzensgeld und Rechtsprechung |
---|---|
Prellungen und Blutergüsse an Gesäß, Rippen, Oberschenkel und an der Hüfte | 0 Euro AG Eutin Az. 6 C 173/02 Urteil von 2003 |
Oberarmprellung und Rippenprellung am rechten Rippenwinkel | ca. 250 Euro AG Gelnhausen Az. C 1470/83 Urteil von 1984 |
Rippenfrakturen und Prellungen | ca. 500 Euro AG Duisburg Az. 5 C 187/79 Urteil von 1979 |
Fuß- und Rippenprellung, Schulterverletzung und Schürfwunden | ca. 1.400 Euro LG Berlin Az. 58 S 66/96 Urteil von 1996 |
Handfraktur und Rippenprellungen | ca. 2.600 Euro AG Ludwigshafen am Rhein Az. 2 EC 356/87 Urteil von 1987 |
Schlüsselbeinfraktur, Gehirnerschütterung, Kopfplatzwunde, Knöchel- und Rippenprellung | ca. 5.000 Euro LG Ansbach Az. 3 O 1613/00 Urteil von 2002 |
Brustkorbprellung, HWS-Distorsion | ca. 800 Euro Berlin Außergerichtlicher Vergleich von 2010 |
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